Betriebsrenten aus einer unmittelbaren Versorgungszusage oder über eine Unterstützungskasse gelten nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegen daher der Einkommensteuer. Allerdings bleibt ein Teil dieser Versorgungsbezüge steuerfrei, wenn die Rente vor dem Jahr 2040 zu laufen beginnt. Dieser steuerfreie Anteil wird Versorgungsfreibetrag genannt und ist in § 19 Abs. 2 EStG geregelt.

Der Versorgungsfreibetrag:

  • beträgt bei Rentenbeginn im Jahr 2005 noch 40 % der jährlichen Versorgungsbezüge, höchstens jedoch 3.000 Euro jährlich,
  • wird bis 2040 schrittweise abgeschmolzen, jährlich um etwa 1,6 Prozentpunkte,
  • entfällt ab dem Jahr 2040 vollständig.

Zusätzlich zum prozentualen Freibetrag gibt es einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 Satz 4 EStG), der als absoluter Eurobetrag gewährt wird:

  • 2005: maximal 900 Euro jährlich,
  • auch dieser Betrag sinkt jährlich bis 2040 auf null.

Beispiel:

Bezieht eine Person im Jahr 2022 erstmals eine Betriebsrente von 1.000 Euro jährlich, ergibt sich ein steuerfreier Betrag von 468 Euro.

14,4 % von 1.000 Euro = 144 Euro (Versorgungsfreibetrag)

Zuschlag: 324 Euro

gesamt steuerfrei: 468 Euro

Zusätzlich kann für derartige Versorgungsbezüge ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro jährlich nach § 9a Satz 1 Nr. 1b EStG angesetzt werden. Dieser wird auch dann gewährt, wenn neben den Versorgungsbezügen weitere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen und bereits der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.200 Euro) geltend gemacht wird.

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