Die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung dient der Insolvenzsicherung von Direktzusagen (unmittelbaren Versorgungszusagen) – insbesondere zugunsten von Gesellschafter‑Geschäftsführern, die nicht dem Schutz des Pensions‑Sicherungs‑Vereins (PSVaG) nach dem BetrAVG unterliegen. Sie wird außerdem zur Sicherung von Unterstützungskassenzusagen eingesetzt („rückgedeckte Unterstützungskasse“). Durch die Verpfändung erhält der Versorgungsberechtigte (Arbeitnehmer bzw. Gesellschafter‑Geschäftsführer) ein Pfandrecht an den Ansprüchen des Pfandbestellers (Arbeitgeber bzw. Unterstützungskasse) aus der Rückdeckungsversicherung.
Die Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen unterliegt den Vorschriften der §§ 1204–1296 BGB über Pfandrechte; es handelt sich um ein Pfandrecht an einem Recht i.S.d. §§ 1273 ff. BGB. Das Pfandrecht ist akzessorisch, d.h. es hängt vom Bestand der gesicherten Hauptforderung (Versorgungsanspruch) ab. Entfällt oder reduziert sich die Versorgungszusage, wirkt dies auf den Sicherungsumfang. Zur Bestellung des Pfandrechts ist eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Pfandbesteller (Arbeitgeber / Unterstützungskasse) und Pfandgläubiger (Versorgungsberechtigter) erforderlich. Für die Wirksamkeit der Verpfändung ist gemäß § 1280 BGB eine Anzeige an den Schuldner, hier also gegenüber dem Versicherer erforderlich.
Die gesetzliche Pfandreife (§ 1228 Abs. 2 Satz 1 BGB) tritt ein, sobald die gesicherte Forderung fällig ist. Beim Sicherungszweck „Versorgungszusage“ bedeutet das, dass die Pfandreife mit Eintritt und Fälligkeit des Versorgungsfalls (z. B. Beginn der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistung gemäß der Versorgungszusage) eintritt.
In der Praxis sehen Verpfändungs- bzw. Sicherungsvereinbarungen oft vor, dass bestimmte Ereignisse (z. B. Antrag auf Insolvenzeröffnung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Beitragsrückstände in der Rückdeckung, Kontrollwechsel) den Pfandgläubiger bereits vor Fälligkeit der Versorgungsleistung zu Sicherungsmaßnahmen (z. B. Anzeige- und Einziehungsrechte, Sperrvermerke, Umwidmung, Treuhandlösungen) berechtigen. Solche Klauseln sind wichtig, weil andernfalls vor Eintritt des Versorgungsfalls grundsätzlich nur der (vorläufige) Insolvenzverwalter gegenüber dem Versicherer verfügungsbefugt bleibt; der Pfandgläubiger muss dann auf ordnungsgemäße Sicherung des Erlöses vertrauen.
Kommt es zur Insolvenz des Arbeitgebers schützt das Pfandrecht den Versorgungsberechtigten, indem er bei Pfandreife das Recht zur Einziehung bzw. Verwertung der verpfändeten Forderung gegen den Versicherer hat (§§ 1281 ff. BGB). Ist der Versorgungsfall noch nicht eingetreten und keine vorverlagerte Sicherungsfallklausel vereinbart, fällt das Gestaltungsrecht zunächst der Insolvenzverwaltung zu; der erzielte Erlös ist allerdings zur späteren Erfüllung der gesicherten Versorgungsansprüche zweckgebunden zu verwenden.
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