Eine Rückdeckungsversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die ein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben seines Arbeitnehmers abschließt, um seine Verpflichtungen aus einer Direktzusage (unmittelbare Versorgungszusage) abzusichern. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung ist der Arbeitgeber, versicherte Person ist der Arbeitnehmer. Die Rückdeckungsversicherung dient ausschließlich der Refinanzierung der vom Arbeitgeber gegebenen Zusage und stellt daher ein Finanzierungsinstrument dar.

Auch Unterstützungskassen können Rückdeckungsversicherungen abschließen („rückgedeckte Unterstützungskasse“) um ihre gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern bestehenden Versorgungsverpflichtungen zu decken. Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung ist die Unterstützungskasse, versicherte Person ist der Arbeitnehmer.

Die Rückdeckungsversicherung ist kein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Maßgebliches Abgrenzungsmerkmal zur Direktversicherung gemäß § 1b Abs. 2 BetrAVG ist, dass die Versicherungsleistungen dem Arbeitgeber bzw. der Unterstützungskasse zustehen und nicht unmittelbar dem Arbeitnehmer.

siehe auch Verpfändung Rückdeckungsversicherung

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