Der Halbteilungsgrundsatz ist das zentrale Prinzip des Versorgungsausgleichs. Danach wird das während der Ehezeit erworbene Anrecht auf Altersversorgung grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Maßgeblich ist dabei der Ehezeitanteil des Anrechts (sog. ehezeitlich erworbener Teil). Der Halbteilungsgrundsatz gilt unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst Versorgungsanrechte erworben hat. Eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa bei grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG).

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