Härtefallklauseln in kollektiven Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sollen Rechtsfolgen einer Umstrukturierung der betrieblichen Altersversorgung abmildern. Mit Härtefallklauseln sollen in besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen unangemessen erscheinende und dem Sinn der Regelung widersprechende Ergebnisse vermieden werden. Sie sollen dagegen nicht eine generelle Korrektur der Versorgungsgrundsätze oder gar eine Änderung des Regelungszwecks ermöglichen. Härtefallklauseln sollen in erster Linie die Anspruchshöhe, nicht jedoch den Anspruch selbst anpassen (BAG, Urteil vom 23.2.2021 – 3 AZR 53/20).