In Versorgungsordnungen wird oftmals bestimmt, dass Arbeitnehmer nur dann unter den persönlichen Geltungsbereich fallen, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Alter nicht überschreiten. Eine solche Höchstaltersgrenze stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch dann nach § 10 AGG gerechtfertigt, wenn die betroffenen Arbeitnehmer ausreichend Zeit hatten, bei einem früheren Arbeitgeber Betriebsrentenanwartschaften zu erdienen oder sich anderweitig um ihre Altersvorsorge zu kümmern. Dies hat die Rechtsprechung bei einer Regelung bejaht, nach welcher Arbeitnehmer von der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung ausgenommen sind, die ihr 50. Lebensjahr bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits beendet haben (BAG, Urteil vom 12.11.2013 – 3 AZR 356/12; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.07.2019 – 1 BvR 684/14). Unzulässig ist hingegen eine Regelung, nach welcher Arbeitnehmer bereits dann von der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ihr 45. Lebensjahr vollendet haben (BAG, Urteil vom 18.03.2014 – 3 AZR 69/12).

siehe Limitierungsklausel

Der Höchstrechnungszins (Höchstzinssatz) ist der Zinssatz, der vom Lebensversicherer bei der Berechnung der von ihm zu bildenden Deckungsrückstellungen nicht überschritten werden darf. Der Höchstrechnungszins wird vom Bundesfinanzmindesterium durch Verordung festgelegt (§ 2  Deckungsrückstellungsverordnung). Er beträgt derzeit 0,9 %. Ab dem 1.1.2022 wird er auf 0,25 % gesenkt werden. Der Höchstrechnungszins ist nicht zu verwechseln mit dem sogenannten Garantiezins. Der Garantiezins ist der Zinssatz, der den Versicherungsnehmern vom Versicherer als Mindestzins bei der Beitrags- bzw. Leistungsberechnung zugesichert wird.

In der nachstehenden Tabelle sind die Höchstrechnungszinssätze seit dem Jahr 1988 aufgeführt.

20220,25 %
20210,9 %
20200,9 %
20190,9 %
20180,9 %
20170,9 %
20161,25 %
20151,25 %
20141,75 %
20131,75 %
20121,75 %
20112,25 %
20102,25 %
20092,25 %
20082,25 %
20072,25 %
20062,75 %
20052,75 %
20042,75 %
20033,25 %
20023,25 %
20013,25 %
20003,25 %
19994 %
19984 %
19974 %
19964 %
19954 %
19944 %
19933,5 %
19923,5 %
19913,5 %
19903,5 %
19893,5 %
19883,5 %