In Versorgungsordnungen wird oftmals bestimmt, dass Arbeitnehmer nur dann unter den persönlichen Geltungsbereich fallen, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Alter nicht überschreiten. Eine solche Höchstaltersgrenze stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch dann nach § 10 AGG gerechtfertigt, wenn die betroffenen Arbeitnehmer ausreichend Zeit hatten, bei einem früheren Arbeitgeber Betriebsrentenanwartschaften zu erdienen oder sich anderweitig um ihre Altersvorsorge zu kümmern. Dies hat die Rechtsprechung bei einer Regelung bejaht, nach welcher Arbeitnehmer von der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung ausgenommen sind, die ihr 50. Lebensjahr bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits beendet haben (BAG, Urteil vom 12.11.2013 – 3 AZR 356/12; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.07.2019 – 1 BvR 684/14). Unzulässig ist hingegen eine Regelung, nach welcher Arbeitnehmer bereits dann von der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ihr 45. Lebensjahr vollendet haben (BAG, Urteil vom 18.03.2014 – 3 AZR 69/12).