Grundsätzlich kann eine erteilte Versorgungszusage vom Arbeitgeber nicht widerrufen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.11.2002 (Az. 3 AZR 444/10) in folgenden beiden Fällen vor:

  1. Der Arbeitnehmer hat die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft durch Vertuschung einer schweren Verfehlung erschlichen. Das setzt voraus, dass eine rechtzeitige Entdeckung der Verfehlung zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt der Unverfallbarkeit geführt hätte und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens daran gehindert hat, noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen.
  2. Der Arbeitnehmer hat seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt.

Ein Widerruf aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers ist hingegen nach der Abschaffung einer Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins bei wirtschaftlicher Notlage zum 01.01.1999 nicht (mehr) möglich (BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07). Eine Regelung in der Versorgungszusage, nach welcher sich der Arbeitgeber vorbehält, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, ist seit dem 01.01.1999 bedeutungslos (BAG, Urteil vom 17.06.2003 – 3 AZR 396/02).

In § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist bestimmt, dass eine unmittelbare Versorgungszusage nur dann einen Widerrufsvorbehalt enthalten darf, wenn sich dieser nur auf Tatbestände bezieht, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens ein Widerruf zulässig ist. Diese sogenannten steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalte sind in den Einkommensteuerrichtlinien abschließend genannt (R 6a Abs. 4 EStR 2005). Zu beachten ist, dass die steuerunschädlichen Vorbehalte in zivilrechtlicher Hinsicht grundsätzlich unerheblich sind.