Bei der betrieblichen Altersversorgung können bei einem anderen Arbeitgeber verbrachte Dienstzeiten aufgrund einer gesetzlichen oder einer vertraglichen Regelung berücksichtigt werden. Heißt es in der Versorgungszusage ohne weitere Erläuterungen lediglich, Vordienstzeiten würden angerechnet, ist durch Auslegung zu ermitteln, worauf sich die Anrechnung auswirken soll. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass sich die vertraglich zugesagte Anrechnung von Vordienstzeiten nur auf die Höhe der Anwartschaft, nicht aber auf die Unverfallbarkeitsfristen auswirken soll.