Das „Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel“ (DKÜ-Abkommen) ist eine freiwillige Vereinbarung zahlreicher Versorgungsträger. Ziel des Abkommens ist es, die Übertragung von Versorgungsanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel zu erleichtern und unnötige Kosten oder Hemmnisse zu vermeiden.

Die teilnehmenden Versorgungsträger verpflichten sich, bei einem Arbeitgeberwechsel unter folgenden Bedingungen zusammenzuarbeiten:

  • Keine Stornoabzüge: Der bisherige Versorgungsträger verzichtet bei Übertragung des Deckungskapitals auf einen neuen Vertrag auf die Erhebung eines Stornoabzugs oder anderer Kosten vom Vertragswert.
  • Annahmeverpflichtung ohne Abschlusskosten: Der neue Versorgungsträger verpflichtet sich, das übertragene Deckungskapital innerhalb von 15 Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers gemäß § 3 Nr. 63 EStG in einen neuen Vertrag zu übernehmen – ohne erneute Abschlusskosten und ohne erneute Risikoprüfung.

Das DKÜ-Abkommen erleichtert damit die Portabilität von Betriebsrentenanwartschaften innerhalb der Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gemäß § 3 Nr. 63 EStG.