Das biometrische Risiko bezeichnet das Risiko, das durch ein biologisches Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst wird und dessen Absicherung Voraussetzung für eine betriebliche Altersversorgung ist. Betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt nur vor, wenn ein solches biometrisches Risiko abgedeckt wird. Danach ist bAV gegeben, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden.
Die Leistungspflicht des Arbeitgebers muss durch eines dieser Ereignisse ausgelöst werden; der Versorgungszweck steht dabei im Mittelpunkt der Zusage. Erforderlich und ausreichend ist, dass die zugesagte Leistung zumindest teilweise ein im Gesetz genanntes biometrisches Risiko abdeckt:
- die Altersversorgung ein Langlebigkeitsrisiko,
- die Hinterbliebenenversorgung ein Todesfallrisiko,
- die Invaliditätsversorgung ein Invaliditätsrisiko.
Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen, wobei der Versorgungsbegriff weit auszulegen ist. Als Versorgung gelten alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Dabei können nicht nur laufende Rentenleistungen, sondern auch einmalige Kapitalleistungen betriebliche Altersversorgung im Sinne des BetrAVG darstellen – entscheidend ist, dass der Versorgungszweck die Leistung prägt (BAG, Urteil vom 20.09.2016 – 3 AZR 412/15).
