Arbeitgeber, die Zusagen über eine Direktzusage, Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds erteilen, sind nach § 11 BetrAVG verpflichtet, dem PSV jährlich die Höhe der insolvenzgeschützten Anwartschaften und Ansprüche mitzuteilen. Die Meldung muss bis zum 30. September des jeweiligen Jahres erfolgen und bezieht sich auf den Stand zum Bilanzstichtag des Vorjahres. Meldepflichtig sind nur bereits unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen. Verstöße gegen die Meldepflicht können bußgeldbewehrt sein (§ 12 BetrAVG).
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