Gemäß § 19 Abs. 2 BetrAVG können zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Tarifregelungen, welche von den in § 19 Abs. 1 BetrAVG genannten Bestimmungen abweichen, nur dann Anwendung finden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der „einschlägigen“ tariflichen Regelung vereinbart ist. Einschlägig im Sinne von § 19 Abs. 2 BetrAVG ist ein Tarifvertrag, wenn der Arbeitnehmer bei Tarifgebundenheit unter den räumlichen, zeitlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des in Bezug genommenen Tarifvertrags fallen würde (BAG, Urteil vom 19.04.2011 – 3 AZR 154/09).