Eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) können hinsichtlich einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung bezugsberechtigt sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Auslegung von Versorgungszusagen zu prüfen, ob die in der Zusage verwendeten Begriffe wie „Witwe“ oder „Witwer“ auch eingetragene Lebenspartner erfassen. Enthält die Versorgungsregelung keine ausdrückliche Beschränkung auf verschiedengeschlechtliche Ehen, ist im Wege der verfassungskonformen Auslegung (§ 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG) regelmäßig davon auszugehen, dass gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner Ehegatten gleichzustellen sind (vgl. BAG, Urteil vom 14.01.2009 – 3 AZR 20/07). Danach haben Lebenspartner grundsätzlich Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn in der Versorgungsordnung von „Ehegatten“, „Witwen“ oder „Witwern“ die Rede ist und keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine Beschränkung auf verschiedengeschlechtliche Ehe bestehen.
Sofern jedoch gemäß dem Wortlaut der Versorgungszusage Hinterbliebenenleistungen ausdrücklich nur „Ehegatten im Sinne des BGB“ zustehen können und ist erkennbar, dass der Arbeitgeber eine Gleichstellung von Lebenspartnerschaften nicht beabsichtigte, kann ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entfallen. In solchen Fällen ist jedoch zu prüfen, ob die dadurch bewirkte Ungleichbehandlung von homo- und heterosexuellen Paaren gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Identität gemäß § 7 Abs. 1 AGG verstößt. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts („Ehe für alle“) am 1. Oktober 2017 können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden (§ 20a LPartG).
