Limitierungsklauseln, auch Höchstbegrenzungsklauseln genannt, bestimmen, dass die Betriebsrente eine bestimmte Obergrenze nicht übersteigen darf. In Gesamtversorgungszusagen bestimmen Limitierungsklauseln in der Regel, dass die Summe aus Betriebsrente und Sozialversicherungsrente einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts nicht übersteigen darf. Bei der Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG greift die Limitierungsklausel bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente und nicht erst nach der sog. m/n-tel-Kürzung (BAG, Urteil vom 21.03.2006 – 3 AZR 374/05).
Eine Liquidationsversicherung dient der Auslagerung betrieblicher Versorgungsverpflichtungen bei einer Unternehmensliquidation. Sie ermöglicht es, bestehenden Versorgungsverpflichtungen aus unmittelbaren Zusagen, aus Unterstützungskassenzusagen oder aus Pensionsfondszusagen durch Zahlung einer Einmalprämie auf ein Lebensversicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse zu übertragen.
Hintergrund
Unternehmen mit Versorgungsverpflichtungen konnten in der Vergangenheit oftmals nicht liquidiert werden, da es keine Möglichkeit gab, die Pensionsverbindlichkeiten „loszuwerden“. Nicht selten bestand infolgedessen die einzige Aufgabe des Unternehmens darin, über Jahre oder Jahrzehnte hinweg die Rentenzahlungen abzuwickeln. Um dieses Problem zu lösen, hat der Gesetzgeber mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 eine Grundlage geschaffen: Seit dem 1. Januar 2000 erlaubt § 4 Abs. 4 BetrAVG in Verbindung mit § 3 Nr. 65 EStG die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen auf ein Lebensversicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse.
Die wichtigsten Punkte
- Voraussetzung für den Abschluss einer Liquidationsversicherung ist die Einstellung der Betriebstätigkeit und die Liquidierung des Unternehmens (des Arbeitgebers)
- Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist nicht
- Das Unternehmen zahlt für die Liquidationsversicherung einen einmaligen Beitrag, welcher sich nach der Kalkulation des Versicherungsträgers (Versicherer oder Pensionskasse) richtet.
- Die inhaltliche Änderung der übertragenen Zusage ist nicht zulässig.
- Der Träger der Liquidationsversicherung übernimmt auch die Pflichten des Arbeitgebers, von den späteren Versorgungsleistungen Lohnsteuer sowie ggf. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen.
- Abweichende Regelungen sind bei Pensionszusagen an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zu beachten, weil für diese das Betriebsrentengesetz keine Anwendung findet.
