Gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG dürfen in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer gegenüber in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern nicht aufgrund der Teilzeittätigkeit benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt nicht, wenn die Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (so genannte Minijobber) sind Teilzeitbeschäftigte im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG. Gemäß Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13.01.2006 dürfen solche Minijobber mangels hinreichender sachlicher Gründe nicht von der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung ausgenommen werden (LAG München, Urteil vom 13.01.2016, 10 Sa 544/15). Zulässig ist jedoch eine Kürzung gemäß dem Pro-rata-temporis-Grundsatz.
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