Der Insolvenzschutz durch den PSV entfällt, wenn die Versorgungszusage als missbräuchlich erteilt gilt (§ 7 Abs. 5 BetrAVG). Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Fallgruppen:
Widerlegbare Missbrauchsvermutung (§ 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG):
Versorgungszusagen, die in den letzten zwei Jahren vor dem Insolvenzereignis erteilt wurden, gelten grundsätzlich als missbräuchlich. Der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer kann jedoch nachweisen, dass die Zusage nicht zur Gläubigerbenachteiligung bestimmt war (z. B. bei kollektivrechtlichen Zusagen).
Unwiderlegbare Missbrauchsvermutung (§ 7 Abs. 5 Satz 4 BetrAVG):
Versorgungszusagen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Stellung des Insolvenzantrags erteilt werden, gelten stets als missbräuchlich. Ein Gegenbeweis ist hier ausgeschlossen.
Die Missbrauchsvermutung soll verhindern, dass kurz vor einer absehbaren Insolvenz noch Versorgungslasten begründet werden, die letztlich auf den PSV und damit auf die Gesamtheit der beitragspflichtigen Arbeitgeber abgewälzt würden.
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