Auch im Jahr 2012 versenden die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner Abmahnungen. Diese aktuelle Abmahnung wegen Filesharing betrifft das Lied „Titanium (feat. Sia)“ von David Guetta. Von Kornmeier und Partner wird EMI Music Germany GmbH & Co. KG als Inhaber der Nutzungsrechte angegeben. Auch das Lied von „David Guetta – Nothing but the Beat“ wird abgemahnt.

Das wird gefordert

In der Abmahnung wird gefordert, die weitere Verbreitung des Musikwerkes zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Entwurf für eine solche Unterlassungserklärung wird von den Rechtsanwälte Kornmeier und Partner der Abmahnung beigefügt. Vor der Unterzeichnung sollte genau geprüft werden, ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Falls dies der Fall sein sollte, muss auch der Umfang der Unterlassungserklärung angepasst werden. So kann vermieden werden, dass der Abgemahnte sich zu mehr verpflichtet als erforderlich ist.

Die Rechtsanwälte Kornmeier fordern in der Abmahnung darüber hinaus, dass ein pauschaler Betrag in Höhe € 450,00 gezahlt werden soll. Dieser Betrag soll den Schaden abdecken, der durch das angebliche Filesharing entstanden ist, und auch die Kosten der Rechtsanwälte Kornmeier. Wir raten unseren Mandanten, diesen Betrag nicht zu zahlen, bevor nicht geprüft wurde, ob die Forderung berechtigt ist.

Wir beraten unsere Mandanten in Hamburg und Lüneburg bei diesem und ähnlichen Fällen, in denen die Kornmeier Rechtsanwälte Abmahnungen wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung ausgesprochen haben. Wenn Sie eine Beratung wünschen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

Vorher sollten Sie sich nicht mit den Rechtsanwälten Kornmeier wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung in Verbindung setzen.

Halten Sie die Frist ein

Achten Sie aber darauf, dass Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist einhalten. Wenn die Frist nicht eingehalten wird, kann ein gerichtliches Verfahren gegen Sie eingeleitet werden. Dies sollte vermieden werden.

Gerne beurteilen wir Ihren individuellen Fall. Übersenden Sie uns dazu gerne die Abmahnung. Wir setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung.

Unsere Kontaktdaten:

Per email: info@heldt-zuelch.de

Per Fax: 040 3750 27 04

Per Post nach Hamburg: heldt zülch & partner Rechtsanwälte, Kaiser-Wilhelm-Str. 89, 20355 Hamburg
Per Post nach Lüneburg: heldt zülch & partner Rechtsanwälte, Lüner Str. 4, 21335 Lüneburg

Als Rechtsanwälte in Hamburg und Lüneburg beraten wir Mandanten bei Abmahnungen im Urheberrecht, Filesharing und Unterlassungserklärungen.

Weitere Fälle:

Wir beraten Sie auch, wenn Sie eine andere Abmahnung der Kornmeier Rechtsanwälte erhalten haben, wie z.B.:

Abmahnung Baseprotect GmbH: „Supermanager oder die Hacke des Schicksals“
Abmahnung GSDR GmbH: Fard – Invictus
Abmahnung Chris Avedon & Coon meet Philipp Poisel – Als Gäbs Kein Morgen Mehr

Da wir ständig mit Abmahnungen von Kornmeier Rechtsanwälten zu tun haben, können wir Sie eingehend und ausführlich beraten. In der Beratung und Abwicklung von Abahnungen (Filesharing) wegen Urheberrechtsverletzungen können wir Ihnen helfen.

§ 16 Abs. 3 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verbietet in Elternzeit befindlichen Müttern, die ein weiteres Kind erwarten, ihre Elternzeit vorzeitig zu beenden, um Mutterschaftsgeld in Anspruch zu nehmen. Diese Vorschrift stellt jedoch einen Verstoß gegen Richtlinien der Europäischen Union dar und ist daher nicht anzuwenden.

Grundsätzliches Zustimmungsbedürfnis bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit

Grundsätzlich ist die Erklärung der Arbeitnehmerin, für welche Zeiten innerhalb der ersten beiden Jahre Elternzeit genommen werden soll, verbindlich (vgl. hier auch den Artikel „Verlängerung der Elternzeit – Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich?“). Will die Arbeitnehmerin die Elternzeit verkürzen oder verlängern, ist sie auf die Zustimmung ihres Arbeitgebers angewiesen. Für die vorzeitige Beendigung der Elternzeit hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 3, Sätze 2 und 3 BEEG besondere Regelungen vorgesehen. In Satz 2 der oben genannten Vorschrift ist bestimmt, dass der Arbeitgeber den Antrag auf Verkürzung der Elternzeit nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe ablehnen kann, sofern ein besonderer Härtefall vorliegt oder die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes begehrt wird. Gemäß § 16 Abs. 3  Satz 3 BEEG darf die  Arbeitnehmerin ihre Elternzeit jedoch nicht „wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden“. Eine Ausnahme hierzu gilt für Mütter die während ihrer Elternzeit in zulässigem Umfang in Teilzeittätigkeit gemäß § 15 Abs. 4 BEEG sind.

Exkurs: Mutterschaftsgeld

In den §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind die vorgeburtlichen (6 Wochen) und nachgeburtlichen (grundsätzlich 8 Wochen) Mutterschutzfristen bestimmt. Während der Schutzfristen sowie am Tag der Geburt erhält die Arbeitnehmerin gemäß § 13 Abs. 1 MuSchG i.V.m. § 200 Reichsversicherungsordnung (RVO) Mutterschaftsgeld. Das Mutterschutzgeld beträgt allerdings maximal 13,- Euro pro Tag. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem bisherigen Nettoeinkommen der Arbeitnehmerin wird durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MuSchG gedeckt. Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld trägt der Arbeitgeber. Er kann ihn sich jedoch vollständig von den Krankenkassen erstatten lassen.

EuGH: Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Mutterschaftsurlaub

In seinem Urteil vom 20.09.2007 – C-116/06 (Sari Kiiski / Tampereen kaupunki) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass nationale Bestimmungen, die eine Frau daran hindern, ihre Ansprüche auf Mutterschaftsurlaub sowie ihre damit verbundenen Rechte geltend zu machen, gegen Europäisches Recht verstoßen. Das oberste Europäische Gericht hatte sich mit der Vorlage eines erstinstanzlichen Gerichts aus Finnland auseinander zu setzen. Dem Fall lag der Antrag einer finnischen Gymnasiallehrerin zugrunde, die aufgrund einer erneuten Schwangerschaft ihren Erziehungsurlaub vorzeitig beenden wollte. Dies ist nach dem finnischen Arbeitsvertragsgesetz jedoch nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich. Gemäß der entsprechenden tariflichen Regelung gilt eine erneute Schwangerschaft jedoch nicht als triftiger Grund.

Gemäß dem oben genannten Urteil des EuGH stehen diesen finnischen Vorschriften europäische Bestimmungen entgegen, nämlich Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG, der hinsichtlich der Arbeitsbedingungen jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts verbietet, und die Art. 8 und 11 der Richtlinie 92/85/EWG, die den Mutterschaftsurlaub betreffen. Es sei nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, wenn die schwangere Frau den Zeitraum des Elternurlaubs nicht ändern kann, um den ihr zustehenden Mutterschaftsurlaub und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen, so der EuGH.

Das oben beschriebene Urteil führt auch zur Unanwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG. Auch dieser Vorschrift stehen Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG und Art. 8 und 11 der Richtlinie 92/85/EWG entgegen. Dies ist sowohl von der Rechtsprechung (VG Gießen, Urteil vom 18.03.2010 – 5 K 1084/09) als auch in der Fachliteratur (Pepping in Rancke, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, 2. Auflage 2010, § 14 MuSchG, Rn. 30) zwischenzeitlich bestätigt worden.

Empfehlung

Arbeitnehmerinnen, welche sich in Elternzeit befinden und erneut schwanger werden, sollten den Ihnen gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum nutzen. Die Bestimmung in § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG müssen sie dabei nicht beachten. Einen Antrag auf Verkürzung der Elternzeit wegen einer erneuten Schwangerschaft kann der Arbeitgeber nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Lehnt der Arbeitgeber nicht form- und fristgerecht ab oder liegen dringende betriebliche Gründe nicht vor, endet die Elternzeit aufgrund der Gestaltungserklärung der Arbeitnehmerin (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2009 – 9 AZR 391/08).

Wenn Sie Fragen zur Elternzeit haben, rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail. Wir beraten Sie gerne.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg

Nachtrag:

Der oben stehende Artikel wurde vor Verkündung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (17.09.2012) geschrieben. Gemäß dem neu gefassten § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG ist die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Erlangung einer bezahlten Freistellung während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt  eines weiteren Kindes ausdrücklich zulässig. Der neue Wortlaut von § 16 Abs. 3 Satz 3  BEEG lautet wie folgt:

„Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.“

 

Hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form einer unmittelbaren Versorgungszusage erteilt, ist er gesetzlich verpflichtet, in seiner Bilanz entsprechende Pensionsrückstellungen zu bilden. Diese Pensionsrückstellungen werden von vielen Unternehmen als „störend“ empfunden – gerade im Hinblick auf die steigende Bedeutung der Unternehmensbewertungen durch Rating-Agenturen. Ein Mittel zur Bereinigung des Bilanzbildes ist die Auslagerung von Pensionsverbindlichkeiten auf eine sog. Rentnergesellschaft.

1. Zulässigkeit der Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen auf eine Rentnergesellschaft

Eine Rentnergesellschaft entsteht, wenn die gegenüber Betriebsrentnern und mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Mitarbeitern bestehenden Pensionsverbindlichkeiten auf eine andere, nicht operativ tätige Gesellschaft gemäß § 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz (UmwG) ausgegliedert werden. Die Anteile der Rentnergesellschaft werden dabei von der übertragenden Gesellschaft, also der bisherigen Versorgungsschuldnerin gehalten. Die Zulässigkeit einer solchen Ausgliederung wurde bereits vom Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt (vgl. Urteil des BAG vom 11.03.2008 – 3 AZR 358/06).

Die Zustimmung der Versorgungsberechtigten oder des Pensionssicherungsvereins a.G. (PSV) ist bei der Ausgliederung von Versorgungsverpflichtungen auf die Rentnergesellschaft nicht erforderlich. Insbesondere ergibt sich ein Zustimmungserfordernis nicht aus § 4 BetrAVG. § 4 BetrAVG setzt zwar die Zustimmung des Arbeitnehmers bei der Übertragung einer Pensionsverpflichtung auf einen neuen Arbeitgeber voraus. Die Vorschrift betrifft allerdings nur Fälle der Einzelrechtsnachfolge. Die Ausgliederung von Versorgungsverpflichtungen auf eine Rentnergesellschaft nach dem UmwG ist jedoch eine partielle Gesamtrechtsnachfolge. Ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB besteht ebenfalls nicht, weil § 613a BGB nur für aktive Arbeitnehmer gilt, nicht aber für ausgeschiedene Mitarbeiter.

2. Hinreichende Dotierung der Rentnergesellschaft

Zu beachten hat das übertragende Unternehmen allerdings, dass die Rentnergesellschaft hinreichend finanziell ausgestattet ist. Zwar bleibt die im Handelsregister eingetragene Zuordnung der Versorgungsverbindlichkeiten auch bei unzureichender Dotierung wirksam. Den Versorgungsberechtigten können aber Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber zustehen.

a) Ausstattung zur Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten

Zur Bestimmung der hinreichenden Dotierung der Rentnergesellschaft sind die Versorgungsverbindlichkeiten unter Berücksichtigung der (einen Risikozuschlag enthaltenen) Sterbetafeln der Versicherungswirtschaft und eines angemessenen Rechnungszinsfußes bei der vorzunehmenden Abzinsung zu bewerten. Gemäß dem BAG-Urteil vom 11.03.2008 ist bei der Bestimmung des Rechnungszinsfußes von der auf einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung beruhenden Bandbreite der Zinssätze auszugehen. Im Interesse der Rechtssicherheit sei nicht auf die Besonderheiten des einzelnen Unternehmens abzustellen. Darüber hinaus sei wegen der gebotenen Bewertungsvorsicht die Untergrenze der Bandbreite zu Grunde zu legen. Im entschiedenen Fall hielt das BAG einen Zinssatz von drei Prozent für angemessen. Zu beachten ist jedoch, dass im Zeitpunkt des o.g. BAG-Urteils das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) noch nicht in Kraft war. Mit diesem Gesetz haben sich die handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze mit Wirkung ab dem 29. 5. 2009 verändert. Es ist möglich, dass das BAG eine konkretere Bestimmung des zugrunde zu legenden Rechnungszinssatzes unter Berücksichtigung des BilMoG vornehmen wird.

b) Dotierung für die Anpassungen nach § 16 BetrAVG

Bei der Höhe der Dotierung ist auch eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG zu berücksichtigen. Die ausgegliederte Rentnergesellschaft muss nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen können, sondern diese auch alle drei Jahre um jeweils den Prozentsatz erhöhen können, der dem durchschnittlichen Kaufkraftschwund der letzten 20 Kalenderjahre entspricht (BAG-Urteil vom  11. 3. 2008). Danach muss das übertragende Unternehmen für die Ausstattung der Rentnergesellschaft mit einer jährlichen Anpassung in Höhe von etwa 2% kalkulieren.

Sofern mit den Versorgungsberechtigten eine jährliche Anpassung in Höhe von 1% gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vereinbart ist, dürfte bei der Bemessung der Ausstattung der Rentnergesellschaft allerdings lediglich eine 1-prozentige Anpassung pro Jahr zu berücksichtigen sein. Zu beachten ist dabei jedoch, dass eine Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur wirksam sein kann, sofern die jeweilige Versorgungszusage nach dem 31.12.1998 erteilt wurde (§ 30c Abs. 1 BetrAVG).

3. Mögliche Ansprüche der Betriebsrentner

Hat das übertragende Unternehmen die Rentnergesellschaft nicht hinreichend finanziell ausgestattet, kann der Versorgungsberechtigte einen Schadensersatzanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten haben. Grundsätzlich hat der Betriebsrentner seine Ansprüche im Wege der Leistungsklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend zu machen. Soweit eine Leistungsklage nicht beziffert werden kann, ist auch die Erhebung einer Feststellungsklage möglich. Zu deren Vorbereitung stehen dem Versorgungsberechtigten Auskunftsansprüche zu, wenn „Anhaltspunkte für eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft bestehen“ (BAG-Urteil vom 11.03.2008).

4. Praxistipp

Innerhalb der ersten 10 Jahre nach Ausgliederung der Versorgungsverbindlichkeiten ist es für den Betriebsrentner nicht erforderlich, auf den oben beschriebenen Schadensersatzanspruch zurück zu greifen. Es besteht nämlich gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 UmwG eine zehnjährige gesamtschuldnerische Haftung, dh. neben der Rentnergesellschaft ist innerhalb dieses Zeitraumes auch der frühere Arbeitgeber noch zur Erfüllung der erteilten Versorgungszusage verpflichtet.

Haben Sie Fragen zur Schaffung einer Rentnergesellschaft, zu deren finanzieller Ausstattung oder der Haftung des übertragenden Rechtsträger nach Ausgliederung der Pensionsverpflichtungen? Wir stehen Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung. Melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg

Die Kanzlei Rasch mahnt weiterhin wegen der Verbreitung von Musik-Titeln der Universal Music GmbH ab. Aktuell wird von Rasch der Titel von Rihanna feat. Calvin Harris – We Found Love abgemahnt.

Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen

In der Abmahnung verlangen Rasch Rechtsanwälte die Zahlung von € 1200,00 und die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Der geforderte Betrag ist ein pauschaler Betrag, der sowohl den geforderten Schadensersatz, wie auch die Kosten der Rasch Rechtsanwälte umfasst.

Unser Rat

Wir raten, den Betrag nicht zahlen, ohne die Berechtigung der Forderung geprüft zu haben.

Wenn Sie eine solche Abmahnung (Rasch, Rhianna) erhalten haben, können Sie sich mit uns in Verbindung setzen. In unserer Kanzlei beraten wir laufend Mandanten, die diese oder ähnliche Abmahnungen wegen Filesharing erhalten haben.

Außerdem raten wir, dass Sie sich nicht mit Rasch Rechtsanwälten wegen der Abmahnung in Verbindung zu setzen, um Verhandlungen zu führen.

Wichtig: Frist einhalten!

Die in der Abmahnung gesetzte Frist muss eingehalten werden, um ein gerichtliches Eil-Verfahren zu vermeiden. Trotzdem sollte nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Es ist immer zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine solche Unterlassungserklärung wegen Filesharing abzugeben ist. Dabei ist die exakte Formulierung der Unterlassungserklärung entscheidend, denn es sollte vermieden werden, dass Sie sich zu mehr verpflichten, als notwendig ist. Immerhin handelt es sich bei der Unterlassungserklärung um einen Vertrag, an welchen Sie gebunden sind.

So können wir Ihnen helfen:

Um Sie umfassend beraten zu können, senden Sie uns gerne die Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte zu:

Per email: info@heldt-zuelch.de

Per Fax: 040 3750 27 04

Per Post nach Hamburg: heldt zülch & partner Rechtsanwälte, Kaiser-Wilhelm-Str. 89, 20355 Hamburg
Per Post nach Lüneburg: heldt zülch & partner Rechtsanwälte, Lüner Str. 4, 21335 Lüneburg

Als Rechtsanwälte in Hamburg und Lüneburg beraten wir Mandanten bei Abmahnungen im Urheberrecht, Filesharing und Unterlassungserklärungen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) muss der Arbeitnehmer verbindlich erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren er Elternzeit nimmt. Die vom Arbeitnehmer erklärte Elternzeit kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine Verlängerung verlangen (§ 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG).

Zustimmung auch bei Geltendmachung von Elternzeit im dritten Lebensjahr des Kindes?

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht jedoch nicht nur für 2 Jahre sondern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Fraglich ist daher, ob bei    Inanspruchnahme der Elternzeit in diesem 3. Lebensjahr eine zustimmungsbedürftige Verlängerung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG oder ein erneutes,  ohne die Einwilligung des Arbeitgebers mögliches Verlangen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG zu sehen ist.

Entscheidung des LAG Sachsen

Das Landesarbeitsgericht Sachsen ist in seinem Urteil vom 17.05.2011 (Az. 7 Sa 137/10) davon ausgegangen, dass die Beanspruchung von Elternzeit durch den Arbeitnehmer für das dritte Jahr nach der Geburt des Kindes im Anschluss an die 2-jährige Elternzeit wiederum die Geltendmachung i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG darstellt und es folglich der Zustimmung des Arbeitgebers nicht bedarf. Lediglich innerhalb der ersten zwei Jahre sei die Planung des Arbeitnehmers verbindlich. Nur wenn der Arbeitnehmer eine Elternzeit von weniger als 2 Jahren mitgeteilt hat und während dieser Elternzeit eine Verlängerung begehrt, bedürfe es der Zustimmung des Arbeitgebers gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG. Das dritte Lebensjahr des Kindes dagegen sei von der Bindungswirkung der Mitteilung des Arbeitnehmers nicht erfasst. Nach der gesetzlichen Konzeption sei der Arbeitnehmer zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Elternzeit auf keine Mitwirkung des Arbeitgebers angewiesen. Mit dem form- und fristgerechten Verlangen nach Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG würden die beiderseitigen Hauptpflichten in den vom Arbeitnehmer angegebenen Zeiträumen suspendiert. Das Interesse des Arbeitnehmers an Betreuung und Erziehung des Kindes sei gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer ungestörten Fortführung des Arbeitsvertrages vorrangig. Dementsprechend seien die Vorschriften über die Elternzeit auch unabdingbar.

Das Urteil des LAG Sachsen wird in der einschlägigen Fachliteratur zum Teil kritisch gesehen. Da die Revision für den beklagten Arbeitgeber ausdrücklich zugelassen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass das Bundesarbeitsgericht die Rechtsfrage endgültig klären wird.

Praxistipp

Unumstritten ist, dass eine mitgeteilte Elternzeit für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes für den Arbeitnehmer verbindlich ist. Will er die in diesem Rahmen verlangte Elternzeit verkürzen oder verlängern, bedarf es nur dann nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine andere Thematik im Zusammenhang mit der Elternzeit stellt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeit innerhalb der Elternzeit dar. Hierfür hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 4 bis 7 BEEG besondere Regelungen geschaffen.

Sollten Sie Fragen zum Anspruch auf Elternzeit, zu den Möglichkeit der Verlängerung der  Elternzeit oder zu den Regelungen zur Teilzeit innerhalb der Elternzeit haben, beraten wir Sie gerne. Melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg

Mit einer Marke kann die Nutzung von anderen Zeichen untersagt werden, wenn eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und dem Zeichen gegeben ist. Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt oder nicht, ist anhand von zwei Kriterien zu prüfen. Auf der ersten Ebene ist festzustellen, ob das verwendete Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder verwechselbar ähnlich ist (z.B. „BMW“ und „BNW“). Auf der zweiten Ebene muss geprüft werden, ob das Zeichen für identische oder ähnliche Dienstleistungen oder Waren verwendet wird, für die die Marke eingetragen ist (z.B. „Kraftfahrzeuge“ und „Motorboote).

In dem vorliegenden Fall war die Prüfung auf der ersten Ebene, der Ebene der Zeichenprüfung, von besonderer Bedeutung. In markenrechtlichen Auseinandersetzungen stellt die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen gegeben ist, meist den entscheidenden Punkt dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn beide Marken nicht nur aus einem Wort-, sondern auch aus einem Bildbestandteil bestehen.

Marken, die aus einem Wort- und einem Bildbestandteil bestehen, nennt man eine Wort-Bildmarke. Eine solche Marke wird nicht automatisch verletzt, wenn ein Zeichen den Wortbestandteil der Marke übernimmt. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass auf die Gesamtheit der Zeichen abzustellen ist, bei einer Wort-Bildmarke also auf den Wort- und auf den Bildbestandteil.

BGH: Entscheidung zu „Kappa“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, wie man die Verwechslungsgefahr von Wort-Bildmarken zu beurteilen hat. Dabei hat er sowohl Beurteilungskriterien aufgezeigt als auch Hinweise zur Beurteilung gegeben (BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az.: I Z 31/09 – Kappa).

Die folgenden Zeichen standen sich zur Beurteilung gegenüber:

Klägerin:                                                                                                                Beklagte:

 

 

Vorinstanz: keine Verwechslungsgefahr

In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht München (OLG München) angenommen, dass zwischen den Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehen würde. Obwohl die ausgesprochenen Wortbestandteile „Kappa“ eindeutig identisch sind, war das Gericht der Ansicht, dass das Logo der Klagemarke ausreichen würde, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, denn es finde sich in dem Logo der Marke der Beklagten nicht wieder. Das Gericht meinte, dass die Seitenansicht der Rücken an Rücken sitzenden Menschen (Gemini-Logo) den Gesamteindruck der Marke so sehr prägen würde, dass die phonetische Übereinstimmung des Wortes „Kappa“ neutralisiert werden würde. Es argumentierte, dass jeder, der das „Gemini-Logo“ sehen würde, unweigerlich an Kappa denken würde und daher ausgeschlossen sei, dass er die Marke mit dem Zeichen des Beklagten verwechseln würde.

Kriterien der Beurteilung

Dieser Entscheidung schloss sich der BGH nicht an. In seiner Entscheidung stellt es zunächst die bekannten Beurteilungskriterien auf, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Marken zu berücksichtigen sind:

–          Es ist auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen.

–          Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein oder mehrere Bestandteile einer Wort-Bildmarke den Gesamteindruck der Marke prägen.

–          Auf den dominierenden Bestandteil einer solchen Marke kann jedoch nur abgestellt werden, wenn allen anderen Bestandteile zu vernachlässigen sind.

Schon an dieser Stelle stellt der BGH fest, dass die Vorinstanz keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob neben dem „Gemini-Logo“ alle anderen Bestandteile zu vernachlässigen waren. Insbesondere hatte das OLG München das in beiden Marke identische Wort „Kappa“ nicht geprüft.

Wie diese Prüfung durchzuführen sein wird, gibt der BGH ebenfalls vor: Die Verwechslungsgefahr ist anhand der Ähnlichkeiten

  • im (Schrift-) Bild,
  • im Klang oder
  • in der Bedeutung

zu beurteilen. Bereits die Ähnlichkeit in einem dieser Bereiche ist ausreichend, um von einer Verwechslungsgefahr auszugehen.

BGH: Die Zeichen sind klanglich ähnlich

Bei den beiden oben gezeigten Zeichen stellte der BGH fest, dass im Bereich des Klanges bei den sich hier gegenüberstehenden Zeichen Identität besteht. Der Klang der Wortbestandteile „Kappa“ ist bei beiden Marken gleich. Der Bildbestandteil ist dabei außen vor zu lassen, weil er auf den Klang keinen Einfluss hat. Daher bejahte der BGH grundsätzlich das Vorhandensein einer Verwechslungsgefahr.

Von dieser „grundsätzlichen“ Entscheidung gibt es aber Ausnahmen, so der BGH. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn einem oder auch beiden Zeichen ein auf den ersten Blick erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zukommt (z.B. das Wort „Reifen“ in einem Wort-Bildzeichen, das zur Kennzeichnung eines Reifenhändlers verwendet wird). Einen solchen konkreten Sinngehalt konnte der BGH bei den beiden Marken jedoch nicht feststellen.

Eine weitere Ausnahme könnte vorliegen, wenn die klangliche Ähnlichkeit der Marken durch Abweichungen der beiden Bildbestandteile neutralisiert wird. In der Literatur werden unterschiedliche Meinungen dazu vertreten, ob dies überhaupt möglich ist. Der BGH nimmt nun zu dieser Fallgruppe Stellung und ist der Ansicht, dass eine solche Neutralisierung nur in Betracht kommt, wenn die mit der Marke gekennzeichneten Waren „regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden“ (wie z.B. bei sehr teuren Waren). Dies sei jedoch hier nicht der Fall, so der BGH.

Da noch andere Fragen in dem Verfahren eine Rolle spielten, zu denen die Vorinstanz keine Feststellungen getroffen hatte, verwies der BGH den Fall zurück an das OLG München, das sich nun erneut mit der Sache auseinanderzusetzen hat.

Fazit

Die Entscheidung des BGH macht Vorgaben zur Frage, anhand welcher Kriterien die Ähnlichkeit von Wort-Bildmarken zu beurteilen ist. Darüber hinaus wird deutlich, dass Wort-Bildmarken in bestimmten Fällen nur schwierig gegen „Verletzer“ durchzusetzen sind. Zum Zeitpunkt der Anmeldung sollte daher genau geprüft werden, welche Markenform die besten Schutz gewährt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, welche Markenform wählbar ist, ohne eine Zurückweisung oder einen Widerspruch durch andere Markeninhaber zu riskieren.

Bei der Anmeldung und der Durchsetzung Ihrer Markenrechte unterstützt Sie Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Setzen Sie sich mit ihm in Verbindung

per Email heldt@heldt-zuelch.de

oder per Telefon

Hamburg: 040 37 15 77

Lüneburg: 04131 221 49 11

Rechtsanwalt, Markenrecht, Hamburg, Lüneburg

Im Folgenden führen wir zuächst einige Gründe auf, die für einen Markenschutz sprechen. Dann sprechen wir Punkte an, nach denen man entscheiden kann, was man als Marke anmeldet. Zuletzt gehen wir auf die Frage ein, in welchen Ländern ein Markenschutz sinnvoll ist.

Gründe für die Anmeldung einer Marke

1. Vermögenswert

Die eingetragene Marke selbst stellt einen erheblichen Vermögenswert für ein Unternehmen dar. Allein durch die Nutzung eines Zeichens als Marke auf Ihren Produkten entsteht in den meisten Fällen noch kein Markenschutz. In Deutschland, der Europäischen Union und den meisten anderen Ländern der Welt entsteht ein Markenschutz erst durch die Eintragung der Zeichens in die Markenregister. Zwar ist es auch möglich, dass ein Markenschutz allein aus der Benutzung des Zeichens hervorgeht. Dies ist allerdings mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden und in der Regel sehr kostspielig.

Ohne die Eintragung der Marke besitzt der Nutzer also in der Regel keine Rechte an dem Zeichen. Dies gilt auch, wenn er das Zeichen als Domain verwendet. Der Erwerb einer Domain schafft noch kein Recht an dem Zeichen, das dem Domainnamen entspricht. Dafür ist die Eintragung einer Marke erforderlich.

Solange eine Marke nicht eingetragen ist, besteht die Gefahr, dass eine andere Person das Zeichen für eigene Zwecke verwendet und das möglicherweise zum Nachteil für den Nutzer. Außerdem könnte sich ein anderer die Rechte an dem Zeichen durch eine Markenanmeldung sichern. Aufgrund der dann entstehenden Marke kann dem ursprünglichen Nutzer die weitere Verwendung des Zeichens sogar untersagt werden.

Die frühzeitige Anmeldung Ihrer Marke kann verhindern, dass es zu diesen Szenarien kommt. Die Marke stellt daher ein wertvolles Gut dar, mit dem Sie die Rechte an Ihrem Zeichen gegen andere durchsetzen können.

2. Durchsetzung der Exklusivität

Sie wollen entscheiden, wer Ihr Zeichen verwenden darf – und Sie wollen verhindern, dass andere das von Ihnen gewählte Zeichen missbrauchen. Dies erreichen Sie durch die Anmeldung Ihrer Marke.

Im frühen Stadium Ihres Unternehmens können Sie durch die Markenanmeldung vermeiden, dass sich Markenpiraten Ihr Zeichen als Marke sichern. Markenpiraten halten Ausschau nach benutzten, aber noch nicht angemeldeten Marken und registrieren diese, um sie dann zu hohen Preisen an den eigentlichen Nutzer zu verkaufen.

Mit der eingetragenen Marke können Sie Wettbewerber untersagen, ein gleiches oder ähnliches Zeichen zu verwenden. Außerdem wird die Markeneintragung von Wettbewerbern gefunden, wenn diese nach einem neuen Markennamen recherchieren. Auf diese Weise können Markenkonflikte von vornherein vermieden werden.

3. Aufrechterhaltung des Good Will

Wenn andere Unternehmen versuchen, sich an den Erfolg Ihrer Marke anzuhängen und mit einem gleichen oder ähnlichen Zeichen Waren anbieten, die von schlechter Qualität sind, dann geht das zu Lasten Ihrer Marke. Es besteht die Gefahr, dass die Kunden auch von Ihren Produkten diese schlechte Qualität erwarten. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Laie nicht zwischen Ihrem Original-Produkt und der gefälschten Waren unterscheiden kann.

Mit einer eingetragenen Marken können Sie diese Markenpiraterie stoppen. Sie können aufgrund der Verletzung Ihrer Marke Unterlassungsansprüche geltend machen und so die weitere Verbreitung der Piraterieprodukte untersagen.

4. Lizenzierung

Vielfach spielt für den Markeninhaber die Möglichkeit eine Rolle, seine Marke zu lizenzieren. Auch hierfür ist die Eintragung der Marke erforderlich. Es sollte bereits zum Zeitpunkt der Markenanmeldung überlegt werden, welche Waren und ggf. Dienstleistungen lizenziert werden können, um sie direkt in die Markenanmeldung aufzunehmen. Wenn die Lizenzvergabe ins Ausland in Betracht kommt, sollte auch frühzeitig über die Anmeldung der Marke im Ausland nachgedacht werden.

Die Lizenzierung erfordert den Abschluss eines Lizenzvertrages. Wir raten Ihnen, einen Lizenzvertrag erst nach vorheriger Rücksprache und Durchsicht durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu unterzeichnen. Einen einmal geschlossenen Vertrag nachträglich zu ändern, der eine nachteilige Klausel für eine Partei enthält, ist nur möglich, wenn die andere Partei zustimmt. Der Vertrag sollte daher von vornherein Ihre Interesse berücksichtigen.

Was melde ich als Marke an?

Ob die Marke nur als Wort oder als Kombination aus Wort und Bild angemeldet werden soll, hängt von dem Zeichen selbst ab.

Ein phantasievolles Wort, dass sich von anderen schon vorhandenen Marken abgrenzt, sollte möglichst als reine Wortmarke angemeldet werden. Auf diese Weise entsteht ein großer Schutzumfang für Ihre Marke.

Der Schutzumfang wird eingeschränkt, wenn ein Bildbestandteil dem Wort beigefügt wird. Andersherum ist es sinnvoll, ein beschreibendes Zeichen mit einer graphischen Gestaltung zu kombinieren. Andernfalls wird das beschreibende Zeichen nicht in das Register des Markenamtes eingetragen.

Wenn ein Logo auch ohne den Wortbestandteil verwendet werden soll, dann sollte dieses Logo ebenfalls als Bildmarke eingetragen werden, also ohne den Wortbestandteil.

Außerdem sollte sich der Markenanmelder überlegen, ob die Farbe seiner Marke von besonderer Bedeutung ist. Grundsätzlich gewährt eine Markenanmeldung in schwarz-weiß den größten Schutzumfang. Wenn aber die Farbe eine wichtige Rolle spielt, sollten zwei Markenanmeldungen hinterlegt werden, eine farbige und eine in schwarz-weiß.

Bei der Markenanmeldung ist auch anzugeben, welche Waren und Dienstleistungen von der Marke gekennzeichnet werden sollen. Bei der Erstellung dieses Verzeichnisses muss besonders sorgfältig gearbeitet werden. Es sind alle Waren und Dienstleistungen zu benennen, die aktuell und zukünftig mit dem Zeichen gekennzeichnet werden sollen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, welches Ergebnis die vor der Markenanmeldung durchgeführte Ähnlichkeitsrecherche gebracht hat.

In welchen Ländern melde ich meine Marke an?

In Deutschland wir die Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Wenn eine Marke aber nicht nur in einem Land, sondern in mehreren Ländern verwendet wird (oder zukünftig verwendet werden soll), sollte auch in diesen Ländern ein Markenschutz erlangt werden. Es gibt verschiedene Anmeldestrategien, wie ein internationaler Markenschutz erreicht werden kann. Ein Patentrezept, das auf jeden Markenanmelder passt, gibt es nicht. Entscheidend ist, in welchen und in wie vielen Ländern ein Schutz notwendig ist. Weil die Kosten für Markenanmeldungen in den Ländern unterschiedlich hoch sind, sollte möglichst kostengünstig vorgegangen werden. Dafür können internationale Markensysteme verwendet werden.

Wenn die Marke in allen oder zumindest mehreren Staaten der Europäischen Union verwendet werden soll, bietet sich die Registrierung einer Gemeinschaftsmarke an. Die Gemeinschaftsmarke wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (http://oami.europa.eu) angemeldet. Der Markenschutz einer Gemeinschaftsmarke erfasst nicht den geographischen Schutz Europas, sondern den Bereich der 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

In vielen Fällen sollte der Markenanmelder aber überlegen, ob er neben der Gemeinschaftsmarke auch eine nationale Marke hinterlegt. Dies kann sinnvoll sein, wenn die Gefahr besteht, dass Inhaber von älteren Gemeinschaftsmarke oder auch älteren nationalen Marken einen Widerspruch gegen die Neuanmeldung einlegen. Ein erfolgreicher Widerspruch hat die Löschung der Marke zum Ergebnis. Ob diese Gefahr besteht, muss anhand der individuellen Marke und der vorliegenden Ähnlichkeitsrecherche entschieden werden.

Soll die Marke in weiteren Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) eingesetzt werden, so bietet sich die Nutzung des Madrider Abkommens bzw. des Madrider Protokolls an. Diese Internationalen Registrierungen (IR-Marken) werden bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO, www.wipo.int) hinterlegt.

In welcher Weise hier vorgegangen wird und ob neben der IR-Marke auch eine isolierte Gemeinschaftsmarke notwendig ist, hängt davon ab, welcher Markenschutz angestrebt wird. Hier ist auch zu berücksichtigen, welche die Nutzung der Marke im Ausland erfolgt und ob die Marke für das Ausland geeignet ist.
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Rechtsanwalt Heiner Heldt, LL.M., berät Sie im Markenrecht und erarbeitet mit Ihnen eine Anmeldestrategie. Er kann dabei auf Erfahrungen und Qualifikationen in diesem Bereich zurückgreifen, die unter anderem auch zur Verleihung des Titels „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ geführt haben.

Als Partner der Kanzlei heldt & zülch Rechtsanwälte in Hamburg und Lüneburg berät Heiner Heldt Sie im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht. Für Besprechungen stehen die Büros der Rechtsanwälte in Hamburg und Lüneburg zur Verfügung. Gerne besuchen wir Sie auch in Ihrem Firmenbüro.

Dr. Heiner Heldt, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Rechtsanwalt, Markenrecht, Hamburg, Lüneburg

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Leistungen aus einem Direktversicherungsvertrag nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung unterliegen, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Einnahme der Stellung des Versicherungsnehmers auf den Lebensversicherungsvertrag eingezahlt hat (Beschluss vom 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08).

Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

Während Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung bei pflichtversicherten Mitgliedern der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) keiner Beitragspflicht unterliegen, sind gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V Renten und einmalige Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (z.B. aus einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse) beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung. Nach der von den Spitzenverbänden der Krankenkassen bisher vertretenen Ansicht bezieht sich die Beitragspflicht auf die gesamte Versorgungsleistung auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber ausgeschieden ist und den der betrieblichen Altersversorgung zugrunde liegenden Direktversicherungsvertrag oder Pensionskassenvertrag privat weitergeführt hat. Diese Ansicht wurde bisher auch von den Sozialgerichten geteilt,  vom Bundessozialgericht zuletzt mit Urteil vom 12.12.2007 (Az. B 12 KR 2/07).

Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht

Gegen die Vorgehensweise der Krankenkassen wehrte sich ein mittlerweile 68-jähriger Rentner und legte Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein. Ihm war von seinem früheren Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung zugesagt worden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte er den Versicherungsvertrag privat fort, dh. er übernahm die Versicherungsnehmereigenschaft von seinem früheren Arbeitgeber. Zum 01.05.2004 wurden die Versicherungsleistungen fällig. Dem Rentner wurde  eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 67.443,51 Euro ausgezahlt. Der hiervon durch die Prämienzahlung seines ehemaligen Arbeitgebers erwirtschaftete Teil betrug 18.803,90 Euro. Mit Bescheid vom 17.06.2004 stellte die Krankenkasse fest, dass nicht lediglich die 18.803,90 Euro, sondern der Gesamtbetrag der Beitragspflicht unterliege. Dies waren gemäß der Berechnungsregelung in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V und den geltenden Beitragssätzen monatlich 86,55 Euro. Der Widerspruch und die Klageverfahren des Beschwerdeführers vor den Sozialgerichten blieben erfolglos.

Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG

In seinem Beschluss vom 28.09.2010 (Az. 1 BvR 1660/08) führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem verbiete, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Letzteres könne angenommen werden, wenn die Typisierung als Leistung der betriebliche Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auf die Fälle ausdehnt werde, in denen Einzahlungen des Arbeitnehmers auf Kapitallebensversicherungsverträge vorgenommen wurden, welche den Begriffsmerkmalen des Betriebsrentenrechts nicht entsprechen und sich in keiner Weise mehr von Einzahlungen auf private Kapitallebensversicherungsverträge unterscheiden. Genau dies sei der Fall, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beiträge auf eine frühere Direktversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers allein von ihm gezahlt werden.

Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer

Anders liege der Fall so das Bundesverfassungsgericht in seiner ebenfalls am 28.09.2010 getroffenen Parallelentscheidung (1 BvR 739/08), wenn der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zwar die Beiträge auf die Direktversicherung weiterzahlt, der Arbeitgeber jedoch die Direktversicherung als Versicherungsnehmer und damit innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortführt. Für das Entfallen der Beitragspflichtigkeit ist es folglich zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Versicherungsnehmer geworden ist.

Beitragspflicht eines privat fortgeführten Pensionskassenvertrages

Auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) vertrat das Bundessozialgericht noch die Auffassung, die gesamte Leistung aus einem nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Privatvermögen des Arbeitnehmers weiter besparten Versicherungsvertrag sei beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, sofern der Versicherungsvertrag mit einer Pensionskasse geschlossen worden sei (BSG-Urteil vom 23.07.2014 – B 12 KR 25/12 R). Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings wie im Fall eines privat fortgeführten Direktversicherungsvertrages entschieden: Leistungen einer Pensionskasse unterliegen nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,  s o w e i t  sie auf den Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einnahme der Stellung des Versicherungsnehmers auf Versicherungsvertrag bei der Pensionskasse eingezahlt hat (Beschlüsse des BVerfG vom 27.06.2018, Az. 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15 und vom 09.07.2018, Az. 1 BvL 2/18).

Empfehlung

Wer nach Beendigung eines Arbeitvertrages den von seinem früheren Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherungsvertrag  privat, dh. in der Stellung des Versicherungsnehmers fortgeführt hat, muss nur diejenigen Leistungen verbeitragen, die durch die Prämienzahlung seines ehemaligen Arbeitgebers erwirtschaftet wurden. Unerheblich ist, ob es sich bei der früheren Direktversicherungszusage um eine arbeitgeberfinanzierte oder eine arbeitnehmerfinanzierte (durch Entgeltumwandlung) betriebliche Altersversorgung handelte. Bei privat fortgeführten Pensionskassenverträgen gelten die beiden vorstehenden Sätze entsprechend.

In der Vergangenheit zu viel gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können von der Krankenkasse zurück verlangt werden. Allerdings ist hierbei die 4-jährige Verjährungsfrist des § 27 Abs. 2 SGB IV zu beachten. Bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche unterstützen wir Sie gerne. Melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail.

Jan Zülch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Spezialist für betriebliche Altersversorgung, Hamburg / Lüneburg

Eine konsequente Markenüberwachung ist ein notwendiger Bestandteil für eine effektive Aufrechterhaltung Ihrer Markenrechte. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Deutsche Marke, eine Gemeinschaftsmarke oder eine internationale Registrierung handelt. Mit der Markenüberwachung von heldt zülch & partner machen wir Sie auf mögliche kollidierende Markenanmeldungen und Markeneintragungen aufmerksam, solange gegen diese noch Widerspruch o.ä. eingelegt werden kann.

Mit der heldt zülch & partner Markenüberwachung können Sie Ihre Marken in jedem Land, in dem Ihre Marke Schutz genießt, überwachen lassen.

Unsere Tätigkeiten

Unsere Markenüberwachung beinhaltet nicht nur die Übersendung von Markendarstellungen, die ein Computerprogramm aufgefunden hat. Wir filtern für Sie das Überwachungsergebnis, so dass Ihnen nur relevante Marken vorgelegt werden. Diese Tätigkeit übernimmt Heiner Heldt, LL.M., Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Wir liefern unseren Mandanten eine erste Einschätzung, zu welchem Grad wir eine Verwechslungsgefahr für gegeben erachten. Darüber hinaus geben wir einen ersten Rat, in welcher Weise in Bezug auf die aufgefundene Marke vorgegangen werden kann. Durch diese Vorgehensweise verringert sich der Aufwand bei unseren Mandanten. Sie können sich an den überreichten Informationen orientieren.

Die Vorteile der heldt zülch & partner Markenüberwachung im Überblick:

– Erfahrung in der Markenüberwachung durch Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
– Gefilterte Vorlage des Überwachungsergebnisses
– Einschätzung des Grades der Verwechslungsgefahr
– Ratschlag zum weiteren Vorgehen
– Erstellung eines individuelles Angebots
– Persönliche Betreuung und Erreichbarkeit durch moderate Kanzleigröße

Sie erhalten ein indiviuelles Angebot

Setzen Sie sich mit uns unverbindlich in Verbindung, damit wir Ihnen ein individuelles Angebot unterbreiten können. Im Rahmen der Überwachung von Markenportfolios gewähren wir Rabatte auf die Kosten.

Markenrecht, Markenüberwachung: Rechtsanwalt, Dr. Heiner Heldt, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Deutschland, Hamburg, Lüneburg

Nach dem erfolgreichen Aufbau eines Unternehmens wird häufig der Verkauf des Unternehmens ins Auge gefasst. Im Rahmen des Unternehmensverkaufs stellt sich auch die Frage, was mit dem Firmennamen geschehen soll.

Entscheidend: Die Interessen der Vertragsparteien

Die Beantwortung dieser Frage hängt wesentlich von den Interessen der Beteiligten ab. Bei einer Eingliederung des gekauften Unternehmens in das kaufende Unternehmen hat die Übernahme des Firmennamens keine Priorität, jedenfalls dann nicht, wenn der Geschäftsbetrieb nicht unter einer eigenen Firmierung erhalten bleiben soll. Der Käufer könnte allerdings ein Interesse daran haben, dass der Verkäufer nicht erneut ein Unternehmen mit dem gleichen oder ähnlichen Firmennamen eröffnet. Denn dann könnte der Verkäufer später aufgrund seiner Bekanntheit als Konkurrent mit der gleichen oder ähnlichen Bezeichnung die Kunden gewinnen und den gesamten Unternehmenskauf unrentabel machen. Um dies zu vermeiden sind vertragliche Vereinbarungen erforderlich, in welchen sich der Verkäufer verpflichtet, den Firmennamen (rechtlich: die Firma) zukünftig nicht für Konkurrenzunternehmungen zu verwenden.

Konstellation: Unternehmen trägt Familienname

Bei der Ausgestaltung einer solchen Klausel sind jedoch auch die Interessen des Verkäufers zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen das verkaufte Unternehmen den Namen des Unternehmensinhabers trägt (z.B. Gerd Meyer GmbH). Will der verkaufende Unternehmensinhaber auch in Zukunft unter seinem Namen im Markt tätig werden, so sollte möglichst schon bei der Formulierung des Kaufvertrags klar und eindeutig geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen er seinen Namen zukünftig verwenden kann. Auf diese Weise können die Vertragsparteien frühzeitig Missverständnisse und spätere Probleme vermeiden.

Der Fall

Wie wichtig die vertragliche Regelung ist, zeigen auch Fälle, die die Gerichte beschäftigen. Das Landgericht Frankfurt / M. (Urteil vom 02.09.1992, Az.: 3/12 O 158/92) hatte den Fall eines Unternehmens vorliegen, welches den Vor- und Nachnamen des Unternehmensinhabers trug. Die Pe. St. Sportcouture GmbH war im Bereich von Sporttextilien ein bekanntes Unternehmen. Herr Pe.St. veräußerte das Unternehmen an den großen deutschen Sportartikelhersteller P. Er verpflichtete sich in dem Kaufvertrag, dass er keine Marken unter der Verwendung seines Namens anmelden würde oder von Dritten erwerben werde. Außerdem bestätigte er, dass er den Namen „St.“ nicht in einem Firmennamen führen würde.

Später entschied sich Pe.St. erneut Sporttextilien zu vertreiben. Er tat sich mit einem Partner zusammen und nannte das neue Unternehmen „St. & A“. Wenn man bei dem neuen Unternehmen anrief, dann meldete sich dieses nur mit „Firma St.“. Die Kollektion des neuen Unternehmens hatte sogar den Namen „Pe.St. Collection“.

Gegen diese Nutzung ist der Käufer P. beim Landgericht Frankfurt vorgegangen. Das Gericht machte kurzen Prozess und führte aus, dass P. die Pe.St. Sportcouture GmbH insbesondere aufgrund der Bekanntheit des Namens St. gekauft hatte und der Kaufpreis diese Bekanntheit honorieren sollte. Daraus schloss das Gericht, dass Pe.St. mit dem Verkauf der Pe.St. Sportcouture GmbH den geschäftsaktiven Bestandteil seines Namens-Persönlichkeitsrechts veräußert und aufgegeben hatte.

Das Ergebnis

Im Ergebnis führte dies dazu, dass es Pe.St. untersagt wurde, seinen Namen „St.“ als Firmennamen für den Vertrieb oder die Produktion von Sporttextilien zu verwenden. Das Verbot wurde durch das Landgericht Frankfurt / M. durch eine einstweilige Verfügung ausgesprochen, die ab deren Zustellung zu beachten ist, um sich nicht dem Risiko eines Ordnungsgeldes auszusetzen.

Der Unterlegene konnte daher weder den Unternehmensnamen „St. & A.“ weiter verwenden, noch Labels, Etiketten oder Werbematerialien, auf denen die Firma „St. & A.“ oder nur der Name „St.“ erschien.

Fazit

Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer eines Unternehmens, das den Familiennamen des Verkäufers trägt, sollten sich frühzeitig Gedanken darüber machen, in welcher Weise die Nutzung des Firmennamens erfolgen soll. Dies gilt insbesondere für den Verkäufer und dessen zukünftige Ambitionen. Unterschreibt er in dem Kaufvertrag eine Klausel, nach der ihm die weitere Nutzung seines Familiennamens für bestimmte Zwecke untersagt ist, dann kann dies weitreichende Folgen haben. Dies zeigt auch der oben beschriebene Fall des Landgerichts Frankfurt / M.

Widersetzt sich der Verkäufer dieser Verpflichtung und beginnt erneut unter seinem Namen ein Geschäft zu betreiben, so muss er sich der möglichen Konsequenzen bewusst sein. Der Erwerber kann ihm aufgrund des älteren Firmenrechts die Nutzung seines Familiennamens in dem Namen seines neuen Unternehmens untersagen.

Ob und in welchem Umfang die Nutzung des Familiennamens als Unternehmenskennzeichen für den Verkäufer untersagt ist, hängt von der vertraglichen Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer ab. Meist wird sich das Verbot auf eine Nutzung für ein Konkurrenzunternehmen beschränken. In diesem Fall steht es dem Verkäufer meist frei, unter seinem Namen ein Unternehmen zu betreiben, welche nicht im Wettbewerb zu dem verkauften Unternehmen steht.

Haben die Vertragsparteien in den Vertrag keine Regelung aufgenommen, so wird man sich die Umstände ansehen müssen, unter denen der Kaufvertrag zustande gekommen ist. Aus diesen ist herauszulesen, was die Parteien gewollt haben.

Wenn Sie Fragen zur Nutzung von Firma (Firmenname), Unternehmenskennzeichen oder Marken haben, freuen wir uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

Dr. Heiner Heldt, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Rechtsanwalt, Hamburg, Lüneburg
Markenrecht Hamburg, Markenrecht Lüneburg