Mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3.4.2009 ist das Recht des Versorgungsausgleichs grundlegend neu geordnet worden. Seit dem 1.9.2009 ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in Kraft. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick zu den Auswirkungen des VersAusglG auf Betriebsrentenansprüche gegeben werden.

Grundprinzipien des Versorgungsausgleichs

Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs ist es, im Falle der Ehescheidung die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte auf beide Ehegatten gleichmäßig zu verteilen und damit eine soziale Absicherung für beide Ehepartner zu gewährleisten. Auch nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht hat der sog. Halbteilungsgrundsatz Gültigkeit. Danach sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte zwischen den Ehegatten grundsätzlich hälftig aufzuteilen. Allerdings sind im Gegensatz zu dem bisherigen Recht die im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichenden Anrechte vorrangig innerhalb des jeweiligen Systems zu teilen.

Interne Teilung

Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG wird der Versorgungsausgleich grundsätzlich im Rahmen der internen Teilung durchgeführt. Dies bedeutet, dass jedes einzelne Versorgungsanrecht innerhalb seines Systems geteilt wird. Der geschiedene Ehegatte wird in das jeweilige Versorgungswerk aufgenommen und erwirbt eigene Anrechte in Höhe des hälftigen ehezeitlichen Ausgleichswertes. Hat z.B. ein Ehegatte eine unverfallbare Anwartschaft aus einer unmittelbaren Versorgungszusage erworben, erhält der ausgleichspflichtige Ehegatte einen eigenständigen Anspruch gegen den Arbeitgeber seines früheren Ehegatten. Er erhält somit praktisch die Stellung eines ausgeschiedenen Mitarbeiters im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).

Externe Teilung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine sog. externe Teilung möglich. Bei der externen Teilung wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu Lasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei einem anderen Versorgungsträger begründet als demjenigen, bei dem das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht.

Schuldrechtlicher Ausgleich

Bestehen im Zeitpunkt der Scheidung keine ausgleichsreifen Anrechte, weil z.B. noch keine gesetzliche Unverfallbarkeit gemäß § 1b BetrAVG eingetreten ist, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte später schuldrechtliche Ansprüche gegen seinen früheren Ehepartner haben. Im Rahmen der Reform des Versorgungsausgleichs hat der Gesetzgeber die Terminologie geändert. Der frühere „schuldrechtliche Versorgungsausgleich“ heißt nun „schuldrechtliche Ausgleichszahlung“. Den bisherigen „verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“ nennt der Gesetzgeber nun „Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung“.

Ausnahmen zum Versorgungsausgleich

In einigen bestimmten Fällen wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, z.B. bei

  • kurzer Ehezeit (bis zu 3 Jahre), es sei denn, der Versorgungsausgleich wird von einem der Ehegatten beantragt
  • wirksamer Ausschlussvereinbarung der Ehegatten (notarielle Beurkundung erforderlich)
  • Geringfügigkeit der Differenz von Ausgleichswerten gleichartiger Anrechte
  • grober Unbilligkeit

Empfehlung

Der jeweilige Versorgungsträger (z.B. der Arbeitgeber) hat im neuen Versorgungsausgleichsrecht gewisse Gestaltungsspielräume. So können beispielsweise für das neue Anrecht des geschiedenen Ehegatten die Risiken Invaliditätssicherung und Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen werden, wenn ein wertmäßiger Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen wird. Derartige Regelungen können in einer  sog. Teilungsordnung bestimmt werden. Bei der Erstellung einer zweckmäßigen und rechtssicheren Teilungsordnung unterstützen wird Sie gerne. Melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg

Im August 2009 hat das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung die Voraussetzungen für telefonische Werbeanrufe bei Verbrauchern erheblich verschärft. Es ist seitdem eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers erforderlich. Liegt diese Einwilligung nicht vor und werden trotzdem Werbeanrufe getätigt, so kann der Werbende zivilrechtlich belangt, oder auch mit einem Bußgeld bis zu € 50.000,00 belegt werden. Sein Interesse ist daher erheblich, eine möglichst rechtssichere Erklärung zu nutzen.

Die Gefahr

Das Landgericht Hamburg hat 2009 einen Werbenden verurteilt, es zu unterlassen, an die Emailadressen von Verbrauchern unaufgefordert und ohne deren Einwilligung Werbemitteilungen zu übermitteln. Die Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Hamburg bestätigt. Dem Werbenden droht nun die Auferlegung eines Ordnungsgeldes, wenn er erneut Werbemitteilungen versendet, ohne nachweisen zu können, dass ihm eine wirksame Einwilligung des Verbrauchers vorliegt.

Die Entscheidung macht deutlich, wie weitreichend gerichtliche Entscheidungen sein können und welche nachteiligen Folgen für den Unternehmen damit verbunden sein können. Zur Vermeidung solcher gerichtlichen Verfahren sollte daher eine rechtssichere Einwilligungserklärung des Verbrauchers als Grundlage für die Werbeemail fungieren.

Sind vorformulierte Einwilligungserklärungen möglich?

Gewinnspiele werden häufig als Anreiz für den Verbraucher genommen, um die eigenen Kontaktdaten mitzuteilen. Hierbei wird dem Verbraucher auf der Teilnahmekarte oder einer Webseite im Internet eine Einwilligungserklärung vorformuliert. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus den 90er Jahren hat das Oberlandesgericht Hamburg inzwischen festgestellt, dass solche Einwilligungserklärungen grundsätzlich vorformuliert werden können.

Die Formulierung der Einwilligungserklärung muss den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Folgende Fallen sind zu vermeiden:

– Die Einwilligungserklärung kann – im Internet – bereits mit einem Häkchen besetzt sein. Will der Verbraucher seine Einwilligungserklärung nicht geben, dann muss er das Häkchen entfernen, bevor er das ausgefüllte Teilnahmeformular abschickt.

Ähnlich ist der Fall gelagert, wenn in der Erklärung grundsätzlich von der Einwilligung des Verbrauchers ausgegangen wird und er nur – durch Ankreuzen oder Häkchen setzen – tätig werden muss, wenn er seine Einwilligung nicht erteilen will.

Diese Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof als unzulässig eingestuft (BGH vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06 – Payback).

– Die Einwilligungserklärung kann kombiniert sein mit einer anderen Erklärung. Die Teilnahmeerklärung ist dann so formuliert, dass der Verbraucher gleichzeitig die Einwilligung in die Nutzung seiner Daten für Werbezwecke erklärt.

Diese Kopplung hielt das Landgericht Hamburg (Urteil vom 10.08.2010, Az. 312 O 25/10) für unzulässig. Es sei eine gesonderte Einwilligungserklärung erforderlich.

Sind an alle Einwilligungserklärungen die gleichen Anforderungen zu stellen?

Bei der Erstellung der Einwilligungserklärung ist zu unterscheiden, in welcher Weise der Verbraucher kontaktiert werden soll. Die Störung oder Belästigung des Verbrauchers fällt erheblich stärker aus, wenn er direkt über das Telefon kontaktiert wird. Wird eine Email oder ein Fax geschickt, so steht es dem Verbraucher frei, sich mit der Information überhaupt auseinanderzusetzen. Will er das nicht, so kann er die Email löschen oder den Brief wegwerfen. Diese Möglichkeiten bestehen bei einem Telefonanruf nur wesentlich eingeschränkter. Durch den persönlichen Kontakt kann eine Drucksituation für den Verbraucher aufgebaut werden. Es wird deutlich, dass höhere Anforderungen an eine Einwilligungserklärung bezogen auf Telefonanrufe zu stellen sind.

Im Rahmen der späteren Werbemaßnahme ist außerdem zu klären, ob diese durch die Einwilligungserklärung gedeckt ist. Dies betrifft zum einen die Art und Weise der Kontaktaufnahme, wie z.B. per Telefon, per Email oder Fax. Und zum anderen ist sicherzustellen, dass das zu bewerbende Produkt auch tatsächlich beworben werden darf, also von der Einwilligungserklärung erfasst wird. Hierzu ist schon im Rahmen der Formulierung der Einwilligungserklärung die richtige Vorarbeit zu leisten. Bei der Durchführung der Werbemaßnahme muss dann geschaut werden, ob das Produkt vom Umfang der Einwilligungserklärung erfasst ist.

Kann ich die Abgabe der Einwilligungserklärung beweisen?

Letztlich ist schon bei der Entwicklung des Gewinnspiels und der Einwilligungserklärung zu berücksichtigen, dass später die tatsächliche Einwilligung des Verbrauchers beweisbar sein muss. Diese Problematik beherbergt erneut Stolpersteine. Wird eine Einwilligungserklärung in Emailwerbung auf einer Teilnahmekarte erteilt, so muss noch sichergestellt werden, dass die angegebene Emailadresse auch zu dem Einwilligenden gehört. Für die notwendige Verifizierung ist das sog. Double-Opt-In-Verfahren zu wählen, bei dem die erste Bestätigungsemail keine Werbung enthalten darf.

Der Nachweis, dass der Verbraucher in Telefonwerbung eingewilligt hat, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH vom 10.02.2011 – Az.: I ZR 164/09) schwer zu führen. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Verbraucher bei einem Online-Gewinnspiel seine Emailadresse und seine Telefonnummer angegeben und auch in die Werbung über diese Medien eingewilligt. Die Emailadresse wurde über das Double-Opt-In-Verfahren verifiziert. Die Werbung per Telefon hat der BGH trotzdem für unlauter erachtet, weil die Gefahr bestand, dass beim Ausfüllen des Teilnahmeformulars eine falsche Nummer angegeben wurde. Diese war nicht überprüft worden. Damit war nicht auszuschließen, dass ein Dritter durch die Telefonwerbung belästigt wird.

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie ein Gewinnspiel durchführen wollen, um Kontaktdaten von Verbrauchern zu erhalten. Zusammen überlegen wir, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und welche erfüllt werden können. Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung der notwendigen Erklärungen und unterstützen Sie bei der Umsetzung.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestimmt die Zulässigkeit von Fragen an Bewerber durch Abwägung zwischen dem berechtigten, billigenswerten und schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers einerseits und dem Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seines Persönlichkeitsrechtes und an der Unverletzbarkeit seiner Individualsphäre andererseits (BAG-Urteil vom 07.06.1984, NZA 1985, 57). Für die Zulässigkeit ist es erforderlich, dass die an den Bewerber gestellte Frage in einem sachlichen und inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz steht und deren Beantwortung für den Arbeitsplatz und die zu verrichtende Tätigkeit selbst von Bedeutung ist.

Anforderung von Unterlagen

Oftmals reicht die Beantwortung der Fragen für die Befriedigung des Informationsinteresses des Arbeitgebers nicht aus. Er möchte die Aussagen des Bewerbers vielmehr anhand von geeigneten Dokumenten nachgewiesen haben. Für Informationen über die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Bewerbers eignet sich  aus Sicht des Arbeitgebers eine sog. SCHUFA-Auskunft, für in der Vergangenheit begangene Straftaten ein polizeiliches Führungszeugnis.

Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses

Hinsichtlich des Fragerechts nach Vorstrafen hält das BAG nur solche Fragen für zulässig, die für die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes von Bedeutung sind (Urteil vom 20.05.1999, NZA 1999, 975). So ist z.B. die Frage nach Verkehrsdelikten bei Bewerbern für eine Kraftfahrertätigkeit zulässig, bei Bewerbern für eine Sekretariatsstelle hingegen nicht.

Bei Übertragung der Rechtsprechung des BAG auf die Frage, ob der Arbeitgeber vom Bewerber die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangen kann, gelangt man zu dem Ergebnis, dass dies unzulässig ist. Grund hierfür ist, dass in dem polizeilichen Führungszeugnis sämtliche Strafen aufgeführt sind, also auch solche, die zum Arbeitsverhältnis keinen konkreten Bezug aufweisen.

Vorlage einer SCHUFA-Auskunft

Ähnlich verhält es sich bei der Frage der Zulässigkeit, sich als Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine SCHUFA-Auskunft vorlegen zu lassen. Zwar ist es zulässig, bei Bewerbern, die sich für eine Tätigkeit mit besonderer Vertrauensstellung bewerben, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zu fragen. Der standartisierte Inhalt der SCHUFA-Auskunft geht jedoch über die wirtschaftlich relevanten Informationen hinaus. Die SCHUFA-Auskunft enthält Informationen, die für den Arbeitgeber ohne Relevanz sind und den Bewerber faktisch zwingen, seine privaten Lebensumstände offen zu legen. So enthält eine SCHUFA-Auskunft z.B. auch Informationen über private Finanzierungsgeschäfte.

Praxishinweis

Unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des BAG ist es grundsätzlich unzulässig, sich von Bewerbern ein polizeiliches Führungszeugnis oder eine SCHUFA-Auskunft vorlegen zu lassen. Einige Rechtsanwälte halten die Anforderung derartiger Unterlagen jedoch für rechtlich möglich, wenn bei dem Bewerber ein echtes schutzwürdiges Informationsinteresse besteht und sicher gestellt ist, dass nur ein festgelegter, sehr kleiner Personenkreis (möglichst nur 2 Personen) Einblick in das Führungszeugnis bzw. die SCHUFA-Auskunft nehmen kann.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg

Markenartikel und Luxusgüter benötigen häufig eine spezielle (Verkaufs-) Beratung oder ein besonderes Handling. Um den hohen Ansprüchen beim Verkauf gerecht zu werden, erfolgt der Vertrieb nicht über alle, sondern nur über bestimmte Händler. Diese Vertragshändler werden nach qualitativen Kriterien ausgesucht und schließen einen Vertriebsvertrag oder Depositärvertrag mit dem Produzenten / Lieferanten ab. In diesem Verträgen sind die Rahmenbedingungen für den Vertrieb und die Belieferung zu regeln.

Von welcher entscheidenden Bedeutung die richtigen Vorgaben in Verträgen über den selektiven Vertrieb sind, zeigt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) – Az.: C-127/09 vom 3. Juni 2010.

In dem Ausgangsverfahren ging es um den folgenden Sachverhalt:

Ein Schweizer Unternehmen hatte in Deutschland „Parfümtester“ der Marke Davidoff Cool Water Men, also Originalflakons mit Originalparfüm, angeboten und verkauft. Allerdings lag dem Schweizer Unternehmen dafür keine ausdrückliche Genehmigung der Inhaber der Marke „Davidoff“ vor. Der Markeninhaber – die Coty Prestige Lancaster Group GmbH – stellte fest, dass die Parfümtester an einen ihrer in Singapur ansässigen Depositäre geliefert worden war.

Coty Prestige verlangte daraufhin gerichtlich von dem Schweizer Unternehmen, es zu unterlassen, solche Parfümtester ohne ihre Zustimmung erstmals in der EG oder dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) in den Verkehr zu bringen.

Das Schweizer Unternehmen – die Simex Trading AG – verteidigte sich mit dem Argument, dass die Markenrechte von Coty Prestige erschöpft seien, weil die Tester mit ihrer Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden waren.

Erste Instanz: Eintritt der Erschöpfung durch Übertragung von Verfügungsgewalt

Zunächst hatte das Landgericht Nürnberg in der Sache zu entscheiden. Das Gericht prüfte, ob tatsächlich eine Erschöpfung bezüglich der Markenrechte eingetreten war. Die Markenrechte erschöpfen sich, wenn die Waren, auf der sich die Marke befindet, vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung in einem Vertragsstaat in den Verkehr gebracht wurden. Die Klage wäre daher ohne Erfolg gewesen, wenn die Tester mit Zustimmung von Coty Prestige in den Verkehr gebracht wurden.

Das Landgericht wies die Klage ab und begründete dies wie folgt: Da Coty Prestige ihren Depositären das in den Testern befindliche Parfüm zum Verbrauch überlassen habe, sei die tatsächliche Verfügungsgewalt an dem Parfüm auf die Depositäre übergegangen. Dies sei ausreichend für das erforderliche „Inverkehrbringen“ nach den einschlägigen Vorschriften.

Das Gericht entschied auch, dass die Klauseln in den Verträgen zwischen Coty Prestige und ihren Depositären, die den Umgang mit den Tester betreffen, keinen Einfluss auf die Entscheidung hätten. In den Verträgen war vereinbart, dass Coty Prestige Inhaberin der Tester bleibt und ein Verkauf der Tester untersagt ist. Das Landgericht war der Ansicht, dass eine solche vertragliche Klausel den gesetzlichen Erschöpfungsgrundsatz nicht einschränken könne.

Zweite Instanz: Wann ist eine „Erschöpfung der Markenrechte“ gegeben?

Das zweitinstanzliche Gericht, das Oberlandesgericht Nürnberg, folgte dieser Auffassung nicht. Es war der Meinung, dass es für ein „Inverkehrbringen“ nicht ausreichend sei, dass die Verfügungsgewalt übertragen wird. Es müsste darüber hinaus auch die Realisierung des wirtschaftlichen Wertes ermöglicht werden.

Letzteres sei jedoch durch die vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen, wonach Coty Prestige Inhaberin der Tester blieb und deren Verkauf untersagte. Außerdem sei dies auch durch die Aufdrucke „Demonstration“ und „unverkäuflich“ auf den Testern deutlich gemacht.

Um die Voraussetzungen für das Vorliegen der „Erschöpfung“ feststellen zu lassen, legte das Oberlandesgericht Nürnberg dem EuGH die entsprechende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor.

EuGH: Umstände sprechen deutlich gegen konkludente Zustimmung

Der EuGH führt zunächst aus, dass sich grundsätzlich aus bestimmten Anhaltspunkten und Umständen ergeben kann, dass eine konkludente Zustimmung für das Inverkehrbringen im EWR gegeben und damit Erschöpfung eingetreten ist.

Im vorliegenden Fall kann der EuGH solche Umstände jedoch nicht erkennen. Coty Prestige habe durch die Angaben „Demonstration“ und „unverkäuflich“ auf den Testern deutlich den Willen zum Ausdruck gebracht, dass diese weder außerhalb oder noch innerhalb des EWR verkauft werden sollen.

Der EuGH weist dabei deutlich darauf hin, dass es in diesem Fall nicht darauf ankommt, ob Coty Prestige die Tester an einen Depositär im EWR oder außerhalb desselben verkauft hat. Entscheidend ist, dass die Tester als „unverkäuflich“ gekennzeichnet waren.

Von dem Vorliegen einer konkludenten Zustimmung ist daher – so der EuGH – nicht auszugehen.

Im Rahmen der Frage, wann von einer konkludenten Zustimmung auszugehen ist, weist der EuGH auf die folgenden Fälle hin, die alleine nicht auf eine Zustimmung hindeuten:

– Wenn der Markeninhaber gegenüber seinen außerhalb des EWR ansässigen Abnehmern einem Vertrieb im EWR nicht widerspricht;
– Wenn der Markeninhaber das Vertriebsverbot im EWR nicht auf den Waren angibt;
– Wenn der Markeninhaber die Markenware ohne vertragliche Beschränkung übertragen hat und das anwendbare Recht den weiteren Vertrieb der Ware im EWR umfasst.

Fazit:

Will der Markeninhaber seinen Abnehmern oder Depositären Vorgaben zum Vertrieb machen (selektiver Vertrieb) sollte er in den vertraglichen Vereinbarungen (häufig Depositärverträge genannt) auch Vorgaben dazu machen, wie mit Werbematerialien, wie z.B. Testware, umzugehen ist. Sowohl die Eigentumsfrage als auch die Verwertbarkeit ist zu klären.

Durch den Einfluss dieser vertraglichen Bestimmungen auf markenrechtliche Vorschriften – und bei Vorliegen der weiteren notwendigen Voraussetzungen – kann Dritten der Vertrieb von Ware, die beim Depositär erworben wurde, mit dem Hinweis auf eine Markenverletzung untersagt werden.

Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M., Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz berät im Markenrecht und beim Aufbau und der Durchsetzung von selektiven Vertriebsstrukturen.

Themen: Rechtsanwalt, Markenrecht, Markenverletzung, selektiver Vertrieb, Kartellrecht

04/2011 heldt & zülch Rechtsanwälte, Hamburg, Lüneburg

In seinem Urteil vom 25.01.2011 (Az. 21 Ca 235/08) hat die 21. Kammer des Arbeitgerichts Hamburg entschieden, dass eine dem Arbeitsvertrag zugrunde liegende tarifvertragliche Altersbegrenzungsklausel unwirksam sei, weil sie gegen den in Art. 3 des Grundgesetzes verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße. Dem Urteil vorausgegangen war eine Vorabentscheidung durch den EuGH, nach der die Altersbegrenzungsklausel zumindest nicht gegen europäische Bestimmungen zur Altersdiskriminierung verstößt.

Ablauf des Arbeitsvertrages bei Vollendung des 65. Lebensjahres

Geklagt hatte eine im Rahmen eines sog. Minijobs bei einer Gebäudereinigungsfirma beschäftigte Raumpflegerin. Ihr wurde am 14.05.2008 von ihrer Arbeitgeberin mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats ende. Hiermit war die Klägerin, die im Mai 2008 65 Jahre alt wurde, nicht einverstanden. Mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg begehrte die Klägerin festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit Ablauf des 31.05.2008 beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht (sog. Befristungskontrollklage, auch Entfristungsklage genannt).

Die Beklagte begründet die Beendigung der Beschäftigung in ihrer Klageerwiderung mit einer Bestimmung im Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV). Zwar war die Klägerin nicht Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft. In ihrem Arbeitsvertrag wurde jedoch durch eine dynamische Verweisungsklausel auf die für das Gebäudereiniger-Handwerk geltenden Tarifverträge Bezug genommen. In dem einschlägigen § 19 RTV heißt es:

„Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Beschäftigte Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, […] spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat.“

Vorabentscheidung durch den EuGH

Das Arbeitsgericht fragte in einem Vorabentscheidungsersuchen vom 21.09.2009 den EuGH, ob § 19 RTV gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstoße. Dies verneinte der EuGH in seinem  Urteil vom 12.10.2010. Dennoch entschied das Arbeitsgericht Hamburg am 25.01.2011, dass die tarifliche Altersbegrenzungsklausel unwirksam sei. Es liege nämlich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 3 Abs. 1 Grundgesetz

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, dass eine Begünstigung einem bestimmten Personenkreis gewährt wird und einem anderen nicht. Gemäß dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg ist die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung (Arbeitnehmer bis 65 und Arbeitnehmer ab 65) unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht haltbar. § 19 RTV führe zu einer Ungleichbehandlung, weil die Arbeitsverhältnisse mit 65-jährigen Arbeitnehmern ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes automatisch beendet würden und dadurch bei Erreichen des 65. Lebensjahres der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz entzogen würde. § 19 RTV stellt eine sog. Stichtagsregelung dar. Zwar können Stichtagsregelungen zulässig sein. Die Wahl des Stichtages muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfassen.

Mittelbare Frauendiskriminierung

Als weiteren Aspekt führte das Arbeitsgericht Hamburg an, dass § 19 RTV Frauen mittelbar diskriminiere. Eine mittelbare Diskriminierung ist anzunehmen, wenn eine Regelung günstigere oder nachteilige Rechtsfolgen von Merkmalen abhängig macht, die Angehörige einer geschützten Gruppen signifikant leichter oder schwerer erfüllen können mit der Folge, dass sie von Vor- oder Nachteilen unverhältnismäßig häufiger betroffen sind. Im vorliegenden Fall ist die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern bis 65 und Arbeitnehmer ab 65 geschlechtsneutral formuliert. Nach Auffassung der 21. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg wirke sie sich jedoch geschlechtsspezifisch aus, weil im Gebäudereinigungsgewerbe überdurchschnittlich viele Frauen und überdurchschnittlich viele Teilzeitkräfte (insbesondere im Rahmen von Minijobs) beschäftigt seien. Damit lägen die Voraussetzungen für eine mittelbare Diskriminierung von Frauen vor.

Keine Rechtfertigungsgründe

Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg ist die Ungleichbehandlung nicht hinreichend gerechtfertigt. § 19 RTV stelle sich nicht als angemessen, nicht als geeignet, nicht als notwendig oder gar zwingend erforderlich und durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt dar. Ein objektives und nicht mit dem Geschlecht zusammenhängendes Bedürfnis für die Bildung der beiden Gruppen sei nicht zu erkennen, so die Hamburger Richter. Der Umstand, dass § 19 RTV Teil eines Kollektivvertrages ist und die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien zu respektieren ist, ändere daran nichts.

Fazit

Ob das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg „hält“, ist ungewiss. Nach dem Urteil des EuGH vom 12.10.2010 schien eine gewisse Rechtssicherheit zu bestehen hinsichtlich der Wirksamkeit von Altersgrenzenregelungen, die auf die Regelaltersgrenze abstellen. Nun werden sich das Landesarbeitsgericht, wahrscheinlich das BAG und möglicherweise sogar das Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigen müssen.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg

Die „Rechtsanwälte Rasch“ mahnen für zahlreiche Künstler- und Künstlergruppen ab, da sie von der „Universal Music GmbH“ mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt wurden. Wir haben Mandanten wegen Filesharing-Abmahnungen u.a. in den folgenden Fällen vertreten:

– Abmahnung Ace of Base
– Abmahnung Aura Dione, Song For Sophie
– Abmahnung Eminem, Recovery
– Abmahnung Gentleman, Diversity
– Abmahnung Jennifer Braun, Bee/ I Care For You/ Satellite
– Abmahnung Juli
– Abmahnung Keri Hilson, I Like
– Abmahnung Lena Meyer-Landrut, Satellite/ Bee/ Love Me
– Abmahnung Rihanna, Te Amo
– Abmahnung Schiller, Atemlos
– Abmahnung Sido,
– Abmahnung Sportfreunde Stiller, ’54, ’74, ’90, 2010
– Abmahnung Stanfour, Life Without You
– Abmahnung Stromae, Alors On Danse
– Abmahnung Unheilig, Geboren um zu leben/ Für Immer/ Grosse Freiheit
– Abmahnung Volbeat

Die Abmahnung der Kanzlei Rasch aus Hamburg macht den Eindruck, als bestünde sie aus zusammengesetzten Textbausteinen. Das darf aber nicht zu der Einschätzung führen, die Abmahnung der Universal Music GmbH nicht ernst nehmen zu müssen. Keinesfalls legen wir unseren Mandanten nahe, die Abmahnung gänzlich zu ignorieren.

Vielmehr ist zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang eine Verletzung der in der Rasch-Abmahnung geltend gemachten Urheberrechts gegeben ist. Von dieser Prüfung ausgehend muss entschieden werden, ob und mit welcher Formulierung eine Unterlassungserklärung abzugeben ist. Die von der Kanzlei Rasch in der Abmahnung vorgegebene Unterlassungserklärung raten wir nicht vorschnell zu unterzeichnen. Möglicherweise verpflichten Sie sich ansonsten durch einen Vertrag in einem nicht notwendigen Umfang.

Rufen Sie uns gerne an und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir werden mit Ihnen das anfallende Rechtsanwaltshonorar besprechen, um die Kosten für Sie überprüfbar zu halten.

Rechtsanwalt für Abmahnung in Hamburg: 040 – 37 15 77
Rechtsanwalt für Abmahnung in Lüneburg: 04131 – 22 14 911

Die Kanzlei „BaumgartenBrandt“ aus Berlin mahnt unter anderem das kostenlose Downloaden und Anbieten von urheberrechtlich geschützten Filmen ab, z.B. Abmahnung „Universal Soldier Regeneration“ oder Abmahnung „Babysitter Wanted. Weiterhin haben wir Betroffene vertreten wegen Abmahnung „Shoot the Duke, Abmahnung „Scar 3d oder Abmahnung „Niko ein Rentier hebt ab.

Die Berliner Anwälte BaumgartenBrandt vertreten eine Vielzahl von Rechteinhabern. Uns sind bekannt:

– Abmahnung KSM GmbH
– Abmahnung Kinostar Theater GmbH
– Abmahnung Telepool
– Abmahnung Los Banditos Film GmbH
– Abmahnung Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH
– Abmahnung MIG Film GmbH
– Abmahnung Zentropa Entertainment23 ApS
– Abmahnung Voltage Pictures
– Abmahnung Foresight Unlimited LLC
– Abmahnung Boll AG
– Abmahnung Anolis Entertainment GmbH & Co. KG

BaumgartenBrandt fordert in den Abmahnungen wegen Filesharing die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Vergleichsbetrages. Der Vergleichsbetrag soll einen angeblich entstandenen Schadensersatzbetrag und die Kosten der Einschaltung der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt aus Berlin umfassen.

Wir raten dem Betroffenen, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen. Sollte es ratsam sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben, dann nur eine solche Unterlassungserklärung, in der der Betroffene sich nicht zu mehr verpflichtet als notwendig.

Wir prüfen die Abmahnung, formulieren Ihnen eine Unterlassungserklärung und beraten Sie, wie Sie am besten vorgehen, um Kosten zu sparen. Rufen Sie uns an unter

Abmahnung Hamburg: 040 – 37 15 77
Abmahnung Lüneburg: 04131 – 22 14 911.

Schildern Sie Ihren Fall. Wir geben Ihnen umgehend Auskunft über die zu erwarteten Kosten bei unserer Einschaltung.

Oder schreiben Sie uns eine Email an: info@heldt-zuelch.de.

Der einfache Zugang zu Musik, Filmen und Computerspielen im Internet verlockt viele Menschen diese illegal aus dem Internet herunterzuladen. Problematisch ist jedoch, dass dritte Personen an diesen Liedern, Filmen und Spielen Urheberrechte innehaben, welche durch einen Down- oder Upload beim sog. Filesharing verletzt werden können. In vielen Fällen haben die Urheber ihre Rechte an Unternehmen übertragen, die dann die Durchsetzung dieser Rechte wahrnehmen. In den meisten Tauschbörsen führt das Downloaden von Liedern oder Filmen dazu, dass diese gleichzeitig im Internet angeboten werden. Meist wird dies von den Usern nicht einmal bemerkt (z.B. Abmahnung Torrent). Einige Rechteinhaber sind dazu übergegangen, diesen illegalen Down- und Uploads mit Abmahnungen zu begegnen.

Sie haben eine Abmahnung erhalten! Was können Sie jetzt tun?

Sie haben in sogenannten Peer-to-Peer–Netzwerken oder Tauschbörsen, wie edonkey oder BitTorrent, Lieder heruntergeladen und diese dabei automatisch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Wenn Sie Abmahnung erhalten haben, werden Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Der Abmahnung ist häufig eine vorgefertigte Unterlassungserklärung angehängt. Wenn Sie diese vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen und dem Rechteinhaber übersenden, verpflichten sie sich nahezu immer zu mehr, als nötig ist, um den Rechtsverstoß tatsächlich auszuräumen. In anderen Fällen verpflichten Sie sich zu Unterlassung für Werke, die sie gar nicht zum Download angeboten haben. Deshalb raten wir Ihnen, diese vorgefertigten Unterlassungserklärungen nicht abzugeben.

Da es sich bei der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke meist um eilbedürftige Fälle handelt, werden Ihnen kurze Fristen gesetzt. Es droht die Einleitung gerichtlicher Schritte im Rahmen einer sog. einstweiligen Verfügung. Dafür reicht, dass sie erstmaliger „Täter“ sind, denn dadurch wird die Gefahr einer Wiederholung dieses Verhaltens vermutet.

WIR HELFEN IHNEN, WENN SIE EINE ABMAHNUNG ERHALTEN HABEN:

 

Abmahnung: Rechtsanwalt Hamburg 040- 37 15 77

Abmahnung: Rechtsanwalt Lüneburg 04131 – 22 14 911

oder übersenden Sie einfach Ihre Unterlagen per Fax an die 040- 37 50 27 04 oder per Mail. Wir rufen Sie zurück, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Bitte hinterlassen Sie uns dazu Ihre Telefonnummer.

Wir beraten Sie hinsichtlich der Möglichkeit, weitere Abmahnung zu vermeiden. Dies dürfte sich insbesondere bei dem Download der TOP 100 Single Charts anbieten. Hier drohen Abmahnungen der unterschiedlichen Rechteinhabern.

Inhaber von Marken sollten darauf achten, dass sie ihre Marke in dem erforderlichen Umfang benutzen. Geschieht dies nicht, droht der Verfall der Marke. Ein jeglicher Dritter kann dann einen Antrag auf Löschung der Marke oder auch Klage auf Löschung der Marke erheben. Ist der Markeninhaber in dem Verfahren nicht in der Lage nachzuweisen, dass er die Marke innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag der Eintragung an, nicht ernsthaft für die in der Markeneintragung genannten Waren und Dienstleistungen verwendet hat, so kann die Marke gelöscht werden.

Benutzung im Sinne einer Marke entscheidend

Entscheidend ist, dass die Marke auch tatsächlich im Sinne einer Marke benutzt wird. Nicht ausreichend ist die Nutzung als Firmen- oder Unternehmenskennzeichnung (BGH, NJW-RR 2009, 536 – Schuhpark). Auch bei der Verwendung der Marke in einer Domain ist konkret zu prüfen, ob dies eine Verwendung als Marke darstellt.

Verwendung als Unternehmenskennzeichen nicht ausreichend (Fall „ZAPPA“)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sich zu dieser Frage mit der Nutzung des Zeichens „ZAPPA“ auseinandergesetzt. Der Markeninhaber, der den Nachlass des verstorbenen Musikers Frank Zappa verwaltet, hatte auf Grund einer entsprechenden Gemeinschaftsmarke den Veranstalter der „Zappanale“ in Anspruch und u.a. verlangt, dass er die Kennzeichnung „Zappanale“ nicht weiter verwendet. Die Klage stützte der Markeninhaber auf seine Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“. Das Gericht entschied, dass die Markenrechte nur durchgesetzt werden können, wenn die Marke benutzt wird, Art. 15 Abs. 2 GMVO. Dies sei – so das Gericht – nicht der Fall, wenn die Marke lediglich als Unternehmenskennzeichen verwendet wird. Erforderlich ist, dass es als Unterscheidungszeichen für ein konkretes Produkt verstanden wird. Das Gericht entschied, dass bei der Verwendung des Domain-Namens www.zappa.com dies nicht der Fall sei. Das Gericht war der Ansicht, dass dieser Domainname den Inhalt der Webseite lediglich beschreibt. Der Leser erwartet, dass die Inhalte die Musik von Frank Zappa betreffen.

ZAPPA als Titel einer CD

Mit der gleichen Begründung reicht es auch nicht aus, den Namen „Zappa“ auf einer CD zu verwenden. Denn hier erwartet der Leser des Namens „Zappa“ eine CD mit der Musik von Frank Zappa. Der Markeninhaber konnte das Gericht auch nicht überzeugen, dass ein von ihr verwendetes Zeichen „Zappa Records“ als Marke verwendet wird. Das Gericht verstand auch „Zappa Records“ als Unternehmenskennzeichen und wies die Klage ab.

Löschung bei Nichtbenutzung

Die erfolglose Klage des Markeninhabers führte jedoch nicht nur zu einer Abweisung der Klage selbst, sondern auch zu einer Löschung der Marke „ZAPPA“. In dem Klageverfahren, welches der Markeninhaber selbst eingeleitet hatte, stellte der Beklagte einen Antrag auf Löschung der Klagemarke „ZAPPA“. Weil der Markeninhaber nicht nachweisen konnte, dass er die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre benutzt hat, musste das Gericht die Marke für erloschen erklären.

Entscheidend: Klärung der Rechtesituation vorab

Der Fall zeigt, von welcher Wichtigkeit eine Prüfung der Gesamtsituation der bestehenden Markenrechte ist, bevor eine Klage wegen Markenverletzung eingereicht wird. Dies gilt jedoch nicht nur für den potentiellen Kläger, sondern auch für denjenigen, der sich gegen eine Markenverletzung zu verteidigen hat. Er hat zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Markeninhaber berechtigt ist, seine Rechte geltend zu machen und ob Möglichkeiten vorhanden sind, sich erfolgreich zu verteidigen.

Rechtsanwalt für Markenrecht (Lüneburg, Hamburg)

heldt zülch & partner, Rechtsanwälte in Hamburg und Lüneburg prüfen für ihre Mandanten die bestehende Schutzrechtssituation und die Erfolgsaussichten einer rechtlichen Geltendmachung von Markenrechten oder die Verteidigung gegen eine Inanspruchnahme wegen einer angeblichen Markenverletzung. Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz erreichen Sie unter heldt@heldt-zuelch.de.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Befristung von Arbeitsverträgen ist grundsätzlich zulässig – ohne besondere Rechtfertigung jedoch nur bis zur Dauer von zwei Jahren. Für eine länger andauernde Befristung ist gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ein sachlicher Grund erforderlich. In § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG sind verschiedene mögliche Sachgründe aufgezählt. Gemäß Ziffer 7 der Vorschrift liegt ein sachlicher Grund dann vor, wenn „der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird“.

Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit europäischem Unionsrecht und hat daher den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung über diese Frage ersucht (BAG 27.10.2010 – 7 AZR 485/09 (A)).

Arbeitnehmerin hatte Entfristungsklage eingelegt

Das BAG hatte über eine sog. Befristungskontrollklage (auch Entfristungsklage genannt) zu entscheiden. Die Klägerin war bei dem beklagten Land in der Zeit von Juli 1996 bis Dezember 2006 als Justizangestellte beschäftigt, jeweils auf Grundlage von (insgesamt 13) befristeten Arbeitsverträgen. Maßgeblich für das Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG ist stets der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag. Das beklagte Land berief sich darauf, dass der Haushaltplan vorsah, dass für das Jahr 2006 vorübergehend frei werdende Haushaltsmittel für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können.

EU-Richtlinie: Missbräuchliche Kettenbefristungen sind zu vermeiden

Nach § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 sind die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden. Mit dieser grundsätzlichen Verpflichtung könnte § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes unvereinbar sein, weil der sachliche Grund in Ziffer 7 nur dem öffentlichen Dienst offen steht. In der Privatwirtschaft dagegen ist die Regelung nicht anwendbar. In der Vergangenheit hielt das BAG die Bevorzugung öffentlicher Arbeitgeber gerechtfertigt, weil diese anders als private Arbeitgeber nur Verpflichtungen eingehen dürfen, die haushaltsrechtlich gedeckt sind  (BAG, Urteil vom 14.02.2007 – 7 AZR 193/06). Dem höchsten deutschen Arbeitsgericht sind nun aber offenbar Zweifel gekommen, ob aufgrund der oben genannten Richtlinie die Auffassung noch weiter Bestand haben soll.

Bereits jetzt restriktive Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 7 TzBfG

Der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 7 genannte sachliche Grund wird bereits jetzt vom BAG sehr restriktiv angewendet. So hält es das BAG zum Beispiel für erforderlich,  dass die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung mit einer erkennbaren Zwecksetzung für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer gegeben ist (BAG 2. 9. 2009 – 7 AZR 162/08).

Wichtig: 3-wöchige Klagefrist

Für viele Arbeitnehmer deren aus haushaltsrechtlichen Gründen befristete Arbeitsverträge auslaufen, kann es ratsam sein, eine Entfristungsklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Die Arbeitsgerichte werden eine solche Klage derzeit grundsätzlich nicht sofort abweisen. Liegen nämlich die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht vor, ist der Klage stattzugeben (d.h., das Gericht stellt fest, dass der Arbeitsvertrag über das Fristende hinaus fortbesteht), liegen sie dagegen vor, wird das Gericht das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen. Betroffene Arbeitnehmer müssen jedoch schnell entscheiden, ob sie Klage erheben wollen. Gemäß § 17 TzBfG gilt die Befristung nämlich als zulässig, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage erhoben worden ist.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg