Inhaber von Marken sollten darauf achten, dass sie ihre Marke in dem erforderlichen Umfang benutzen. Geschieht dies nicht, droht der Verfall der Marke. Ein jeglicher Dritter kann dann einen Antrag auf Löschung der Marke oder auch Klage auf Löschung der Marke erheben. Ist der Markeninhaber in dem Verfahren nicht in der Lage nachzuweisen, dass er die Marke innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag der Eintragung an, nicht ernsthaft für die in der Markeneintragung genannten Waren und Dienstleistungen verwendet hat, so kann die Marke gelöscht werden.

Benutzung im Sinne einer Marke entscheidend

Entscheidend ist, dass die Marke auch tatsächlich im Sinne einer Marke benutzt wird. Nicht ausreichend ist die Nutzung als Firmen- oder Unternehmenskennzeichnung (BGH, NJW-RR 2009, 536 – Schuhpark). Auch bei der Verwendung der Marke in einer Domain ist konkret zu prüfen, ob dies eine Verwendung als Marke darstellt.

Verwendung als Unternehmenskennzeichen nicht ausreichend (Fall „ZAPPA“)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sich zu dieser Frage mit der Nutzung des Zeichens „ZAPPA“ auseinandergesetzt. Der Markeninhaber, der den Nachlass des verstorbenen Musikers Frank Zappa verwaltet, hatte auf Grund einer entsprechenden Gemeinschaftsmarke den Veranstalter der „Zappanale“ in Anspruch und u.a. verlangt, dass er die Kennzeichnung „Zappanale“ nicht weiter verwendet. Die Klage stützte der Markeninhaber auf seine Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“. Das Gericht entschied, dass die Markenrechte nur durchgesetzt werden können, wenn die Marke benutzt wird, Art. 15 Abs. 2 GMVO. Dies sei – so das Gericht – nicht der Fall, wenn die Marke lediglich als Unternehmenskennzeichen verwendet wird. Erforderlich ist, dass es als Unterscheidungszeichen für ein konkretes Produkt verstanden wird. Das Gericht entschied, dass bei der Verwendung des Domain-Namens www.zappa.com dies nicht der Fall sei. Das Gericht war der Ansicht, dass dieser Domainname den Inhalt der Webseite lediglich beschreibt. Der Leser erwartet, dass die Inhalte die Musik von Frank Zappa betreffen.

ZAPPA als Titel einer CD

Mit der gleichen Begründung reicht es auch nicht aus, den Namen „Zappa“ auf einer CD zu verwenden. Denn hier erwartet der Leser des Namens „Zappa“ eine CD mit der Musik von Frank Zappa. Der Markeninhaber konnte das Gericht auch nicht überzeugen, dass ein von ihr verwendetes Zeichen „Zappa Records“ als Marke verwendet wird. Das Gericht verstand auch „Zappa Records“ als Unternehmenskennzeichen und wies die Klage ab.

Löschung bei Nichtbenutzung

Die erfolglose Klage des Markeninhabers führte jedoch nicht nur zu einer Abweisung der Klage selbst, sondern auch zu einer Löschung der Marke „ZAPPA“. In dem Klageverfahren, welches der Markeninhaber selbst eingeleitet hatte, stellte der Beklagte einen Antrag auf Löschung der Klagemarke „ZAPPA“. Weil der Markeninhaber nicht nachweisen konnte, dass er die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre benutzt hat, musste das Gericht die Marke für erloschen erklären.

Entscheidend: Klärung der Rechtesituation vorab

Der Fall zeigt, von welcher Wichtigkeit eine Prüfung der Gesamtsituation der bestehenden Markenrechte ist, bevor eine Klage wegen Markenverletzung eingereicht wird. Dies gilt jedoch nicht nur für den potentiellen Kläger, sondern auch für denjenigen, der sich gegen eine Markenverletzung zu verteidigen hat. Er hat zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Markeninhaber berechtigt ist, seine Rechte geltend zu machen und ob Möglichkeiten vorhanden sind, sich erfolgreich zu verteidigen.

Rechtsanwalt für Markenrecht (Lüneburg, Hamburg)

heldt zülch & partner, Rechtsanwälte in Hamburg und Lüneburg prüfen für ihre Mandanten die bestehende Schutzrechtssituation und die Erfolgsaussichten einer rechtlichen Geltendmachung von Markenrechten oder die Verteidigung gegen eine Inanspruchnahme wegen einer angeblichen Markenverletzung. Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz erreichen Sie unter heldt@heldt-zuelch.de.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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