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Seit über 10 Jahren bietet Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt in unserer Kanzlei anwaltliche Beratung im Markenrecht in Lüneburg an. Von Markenanmeldungen über Verteidigung gegen Abmahnungen oder die Beratung bei Markenrechtsverletzungen war alles dabei. Spannende Fälle wurden und werden ausgefochten. Und zwar nicht nur vor dem für Lüneburg in Markensachen zuständigen Landgericht Braunschweig, sondern auch beim Oberlandesgericht Braunschweig sowie den anderen bundesweiten Markengerichten. Wir betreuen die Markenportfolios von Mandanten aus Lüneburg vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), vor dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie internationale Marken bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) und anderen nationalen Ländern.

Unsere Mandanten im Markenrecht in Lüneburg

Rechtsanwalt in Lüneburg

Markenrecht in Lüneburg

Im Laufe der Zeit hat sich herausgestellt, dass es vielen Fällen Sinn macht, Besprechungen mit unseren lüneburger Mandanten direkt vor Ort, also beim Mandanten zu führen. Auf diese Weise kann man sich als Anwalt ein besseres Bild von Geschäftsbetrieb des Mandanten machen. Das hilft auch bei der Beratung im Markenrecht. Denn nicht nur die Formulierung des Verzeichnisses der Waren- und Dienstleistungen bei einer neu anzumeldenden Marke hängt von den Bedürfnissen des Mandanten ab. Auch bei der Führung von Marken-Rechtsstreitigkeiten muss berücksichtigt werden, was dem Mandanten wichtig ist: Lohnt sich der Rechtsstreit für den Mandanten? Was kann er tatsächlich gewinnen und bringt ihn ein Gerichtsverfahren wirklich weiter? Wir besprechen diese und alle anderen relevanten Fragen mit unseren Mandanten aus Lüneburg ausführlich. Bevor wir Maßnahmen ergreifen, die Kosten auslösen, erhält unser Mandant eine Einschätzung zu den auf ihn zukommenden Kosten.

Erfahrung und Spezialisierung

Unsere Kanzlei kann den Mandanten in Lüneburg eine qualifizierte Beratung im Markenrecht anbieten. Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt ist seit 2005 im Markenrecht tätig und ist Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht gehört. Neben dem Markenrecht berät unsere Kanzlei im Wettbewerbs- und Urheberrecht, im Arbeitsrecht sowie im Spezialgebiet der Betrieblichen Altersversorgung.

Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie an oder schreiben Sie eine Email. Für eine erste kurze Einschätzung stellen wir keine Rechnung, die Erstberatung ist kostenlos.
 

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Wie wichtig es ist, bereits bei der Anmeldung einer Marke alles richtig zu machen, zeigt eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.07.2017 (Az. 6 U 17/17).

Cassella = CASSELLA?

Der Entscheidung lag die Marke

Schriftzug cassella park – gewerbepark cassellastrasse

zugrunde. Die Marke ist unter anderem für Immobilienvermittlung und Immobilienverpachtung in Klasse 37 angemeldet und eingetragen worden. Es handelt sich um eine Wort-Bildmarke. Auf den Zusatz unterhalb des Wortes „cassella“ wollen wir besonders hinweisen. Dort heißt es: „GEWERBEPARK CASSELLASTRASSE“. Damit weist die Marke sowohl daraufhin, was man für Dienstleistungen zu erwarten hat, nämlich einen Gewerbepark, als auch, wo diese Dienstleistung erbracht wird, nämlich in der Cassellastraße.

Aufgrund dieser Marke ging der Antragsteller u.a. gegen die Bezeichnung „CASSELLA INDUSTRIEPARK“ vor. Unter dieser Bezeichnung und der Marke

Schriftzug Cassella im Kreis mit einem Glaskolben und außerhalb der Schriftzug Industriepark

bot die Antragsgegnerin unter anderen die Vermietung und Verpackung von Immobilien in einem Flyer an.

Aufgrund durchschnittlicher Kennzeichnungskraft zum Erfolg

In seiner Entscheidung ging das OLG Frankfurt davon aus, dass der Klagemarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Dies war für den Antragsteller vorteilhaft, weil beim Vorliegen einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ein größerer Abstand zur Klagemarke eingehalten werden muss. Wäre das OLG lediglich von geringer Kennzeichnungskraft ausgegangen, wären die Anforderungen an das Vorliegen von Verwechslungsgefahr höher gewesen. Die Annahme einer geringen Kennzeichnungskraft wäre aber nicht völlig von der Hand zu weisen, wie unten dargestellt.

Unter Zugrundelegung von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft kommt das OLG Frankfurt zu dem Ergebnis, dass mindestens eine durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht. Denn die Klagemarke werde durch den Wortbestandteil „CASSELLAPARK“ geprägt. Das in der angegriffenen Bezeichnung verwendete Wort „CASSELLA“ ist dazu ähnlich, so dass Verwechslungsgefahr gegeben ist.

Aber besitzt die Klagemarke tatsächlich durchschnittliche Kennzeichnungskraft?

Diese Entscheidung hätte jedoch auch anders ausfallen können (so auch Schoene in GRUR-Prax 2017, 351). Denn wie oben dargestellt, beschreibt der Zusatz „INDUSTRIEPARK CASSELLASTRASSE“ in der Klagemarke, was man an welchem Ort von der Klagemarke erwarten kann (nämlich einen Industriepark in der Cassellastraße). Dadurch ist sehr fraglich, ob der Klagemarke wirklich eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Naheliegender wäre es, den Wortbestandteilen der Klagemarke eine originäre Kennzeichnungskraft vollständig abzusprechen.

Legt man dieses Verständnis der Klagemarke zugrunde, so kommt eine Verletzung dieser Marke eigentlich nur bei identischen oder sehr hochgradig ähnlichen Bezeichnungen in Betracht. Damit fallen eine beträchtliche Anzahl von möglichen Verletzungsfällen nicht mehr unter den Schutzbereich der Marke. Auf diese Umstände sollte man bereits bei der Anmeldung einer Marke achten. Denn in vielen Fällen können beschreibende Angaben bei der Markenanmeldung weggelassen werden. So kann die Kennzeichnungskraft einer Marke erhöht werden.

Bei Markenanmeldung auf genutztes Zeichen achten

Achten muss man aber darauf, dass trotzdem ein Zeichen als Marke angemeldet wird, das später auch in dieser Form verwendet wird. Denn nach Ablauf von fünf Jahren müssen Marken grundsätzlich in der Form verwendet werden, wie sie eingetragen sind. Ausnahmsweise reicht auch die Verwendung in einer abgewandelten Form aus, die den kennzeichnenden Charakter der angemeldeten und eingetragenen Marke nicht verändert. Auf die zuletzt genannte Möglichkeit bereits im Zeitpunkt der Markenanmeldung abzustellen, dürfte für jeden Markeninhaber jedoch reichlich risikoreich sein.

Im Falle des OLG Frankfurt hätte wahrscheinlich auch die Einstufung der Klagemarke als schwach kennzeichnungskräftig wenig am Ausgang des Verfahrens geändert. Denn auch in der Gesamtbetrachtung der sich gegenüberstehenden Zeichen dürfte wohl Verwechslungsgefahr bestanden haben. Dies ist aber der besonderen Konstellation geschuldet. Zeichen, die stärker von der Klagemarke abweichen, würden wohl eher nicht mehr von ihrem Schutzbereich erfasst werden. Um aber auch dies zu gewährleisten, sollten die entsprechenden Weichen bereits bei der Anmeldung der Marke gestellt werden.

Ihre Fragen zur Markenanmeldung an uns

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Markenanmeldung haben, melden Sie sich gerne. Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt freut sich auf Ihre Nachricht und Ihren Anruf. Zur Besprechung der Anmeldung Ihrer Marke können auch Termine in Hamburg oder Lüneburg abgesprochen werden.

Markenanmeldung Hamburg: 040 37 15 77
Markenanmeldung Lüneburg: 04131 221 49 11
Oder per Email: heldt@heldt-zuelch.de

Die Frage, ob und wie eine fremde Marke verwendet werden kann, um auf die Bestimmung des Produktes hinzuweisen, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Die Marke soll dabei darauf hinweisen, dass Verbrauchsmaterialien (z.B. auch Druckerpatronen), Ersatzteile oder Zubehörteile mit Produkten einer bestimmten Marke kompatibel sind. Für die Hersteller und Händler solcher „Fremdprodukte“ ist es essentiell in ihrer Werbung darzustellen, dass ihre Zubehörteile zu einem bestimmten Produkt eines anderen Herstellers passen. Dagegen hat dieser Hersteller ein großes Interesse daran, seine eigenen Zubehörteile zu verkaufen. Er wird daher die Werbung seines Konkurrenten sorgfältig auf Marken- oder Wettbewerbsverletzungen überwachen.

Fremde Marke muss eindeutig als fremd erkennbar sein

Die fremde Marke darf als Hinweis auf ein passendes Zubehör- oder Ersatzteil aber nur verwendet werden, wenn bei der Nutzung deutlich wird, dass es sich um eine fremde Marke handelt. Fehlt dieser eindeutige Hinweis, wird von einer Markenrechtsverletzung auszugehen sein.

Fall des OLG Frankfurt

Dieser deutliche Hinweis war der Streitpunkt in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (Urteil vom 03.11.2016, Az. 6 U 63/16). Gegenstand des Verfahrens waren Fettkartuschen, auf denen der Name „LUBE-SHUTTLE“ stand. Der Inhaber der Marke „LUBE-SHUTTLE“ hatte in der ersten Instanz vor dem Landgericht Frankfurt a.M. eine einstweilige Verfügung erwirkt. Darin wurde es der Antragsgegnerin untersag, für Fettkartuschen die Bezeichnung „LUBE-SHUTTLE“ zu verwenden. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte die einstweilige Verfügung und geht damit ebenfalls von einer Markenrechtsverletzung aus.

Bezeichnung hat keine glatt beschreibende Bedeutung

Zunächst stellt das Gericht fest, dass „LUBE-SHUTTLE“ für Fettkartuschen keine beschreibende Bedeutung besitzt. Damit erfolgte die Verwendung der Bezeichnung auf den Kartuschen der Antragsgegnerin kennzeichnend, also als Marke. An einigen Stellen hatte die Antragsgegnerin auch das ® hinter die Bezeichnung „LUBE-SHUTTLE“ gesetzt. Dadurch machte sie deutlich, dass das Zeichen als Marke verwendet werden soll. An diesen Stellen war daher bereits deshalb von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen.

Generell: Fremde Marke kann bei Zubehör oder Ersatzteilen verwendet werden

Die Antragsgegnerin hatte sich damit verteidigt, dass eine nach § 23 Abs. 3 Markengesetz gestattete Benutzung vorlag. Danach ist die Benutzung einer Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, gestattet, wenn die Benutzung notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Allerdings ist dafür erforderlich, dass bei der Benutzung der Marke auch zweifelsfrei erkennbar wird, dass es sich um eine fremde Marke handelt.

Sternchenhinweis wohl nicht ausreichend

Das war bei der Benutzung von LUBE-SHUTTLE durch die Antragsgegnerin jedoch nicht der Fall, denn

  • bei einigen Nutzungen fehlte der Hinweis auf eine fremde Marke vollständig, während
  • an anderen Stellen ein Sternchenhinweis vorhanden war, der allerdings entweder nicht lesbar oder an unerwarteten Stelle angebracht war.

Das Gericht macht ebenfalls darauf aufmerksam, dass es wohl generell der Auffassung ist, dass ein Sternchenhinweis nicht ausreichend ist, um zweifelsfrei auf die Nutzung einer fremden Marke hinzuweisen. Insofern sollte auf andere Art und Weise auf die Nutzung einer fremden Marke hingewiesen werden.

Umsetzungshinweise vom OLG Frankfurt

Wie dieser Hinweis praktisch erfolgen kann, dafür gibt das OLG Frankfurt a.M. aber auch Anhaltspunkte: Die Werbung muss „eine ausdrückliche Aussage (enthalten), dass die Fettpressen für „Lube-Shuttle“-Kartuschen bestimmt oder verwendbar sind („…passend für…“, „bestimmt für“, „…geeignet für…“)“.

 

Wenn Sie Fragen zur einwandfreien Markennutzung haben, dann kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt:

Rechtsanwalt Markenrecht Hamburg: 040 37 15 77.

Rechtsanwalt Markenrecht Lüneburg: 04131 22 14 911

Es gibt Marken, die sollte es eigentlich nicht geben. Sie sind eingetragen, obwohl man sie als rein beschreibend ansehen könnte. Rein beschreibenden Zeichen dürften jedoch eigentlich nicht im Markenregister auftauchen. Denn sie sind nicht eintragungsfähig (fehlende Unterscheidungskraft). Manchmal kommt es trotzdem vor, dass solche Marken den Weg in die Register finden. Dann kann es zu folgenden Situationen kommen:

Ein Markenanmelder hatte das Zeichen

easycredit 1

für die EU als Marke angemeldet. Der Inhaber einer bulgarischen Marke hatte dagegen Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsmarke sah wie folgt aus:

easycredit 2

Beide Marken benannten identische Dienstleistungen in den Klassen 36 und 38.

EUIPO: Wortbestandteil ist beschreibend, Bildbestandteile unterschiedlich

Das EUIPO entschied zunächst, dass eine Verwechslungsgefahr nicht bestehen würde. Denn beide Marken würden nur hinsichtlich ihres Wortbestandteils „Easy Credit“ übereinstimmen. Dieser Wortbestandteil sei aber glatt beschreibend für die Dienstleistungen der Klassen 36 und 38 (= einfacher Kredit). Daher könne dieser Bestandteil nicht der Grund für die Eintragung der Marken sein. Deshalb könnte er auch nicht bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sein. Die Bildbestandteile der Marken seien wiederum derart unterschiedlich, dass eine Verwechslung der Marken ausgeschlossen sei.

Beschwerdekammer sieht Verwechslungsgefahr: Wortbestandteile sind zu berücksichtigen

Damit gab sich die Widersprechende nicht zufrieden und legte Beschwerde ein. Und tatsächlich: Die Beschwerdekammer der EUIPO sah eine Verwechslungsgefahr für gegeben. Bei der Prüfung müssten auch die Wortbestandteile berücksichtigt werden.

EuG bestätigt Beschwerdekammer

Auch das EuG meint, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken gegeben ist (EuG, TeamBank AG Nürnber/EUIPO, Urteil vom 20.07.2016, Az. T-745/14). Es stellt dabei auf die Wortbestandteile „Easy Credit“ ab. Diese müssten berücksichtigt werden, wenn man prüft, ob zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr besteht. Denn – so das EuG – auch beschreibende Bestandteile einer Marke (hier: Easy Credit) könnten kennzeichnungskräftig sein, wenn sie die gesamte Marke dominieren. Das müsse man hier annehmen. Denn die Bildelemente bei der bulgarischen Widerspruchsmarke hätten lediglich dekorativen, aber keinen kennzeichnenden Charakter. Sie alleine können also nicht zur Eintragung der Marken geführt haben, sondern die Wortelemente der Marke müssen zur Eintragung geführt haben. Das EuG wendet einen Kniff an, um der Widerspruchsmarke ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zuzugestehen: Das Gericht argumentiert, dass man bei der Widerspruchsmarke von einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft ausgehen müsse, denn sonst wäre die Marke nicht in Bulgarien eingetragen worden.

Fazit

Grundsätzlich entfaltet eine Marke keinen Schutz für in ihr enthaltene schutzunfähige (z.B. beschreibende) Bestandteile. Anders kann es aber sein, wenn der schutzunfähige Bestandteil in der Marke eine prägende Stellung einnimmt und gerade er vom Verkehr als das die Marke dominierende Element angesehen wird. Dies ist auch die Auffassung des BGH (BGH, Beschluss vom 9.6.2015, Az. I ZB 16/14 – BSA/DAS).

Über den vom EuG angewandten „Kniff“ wird der EuGH in diesem Verfahren nicht mehr entscheiden. Das vom Markenanmelder eingelegte Rechtsmittel wurde wieder zurückgenommen. Die Parteien haben sich geeinigt (EuGH, Entscheidung vom 30.11.2016, Az. C-495-16).

Für Markenanmelder bedeutet dies große Vorsicht bei der Anmeldung und Nutzung von Marken, die womöglich beschreibende Bestandteile enthalten. Auch diese können gegen ältere Markenrechte verstoßen. Eine sorgfältige Recherche ist notwendig, bevor die Marke angemeldet oder genutzt wird.

Befindet man sich bereits im Konflikt mit einer solchen Marke, sollte sorgfältig überlegt werden, ob ein Löschungsverfahren sinnvoll ist.

Setzen Sie sich gerne mit uns für eine Beratung in Verbindung!

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Wird eine fremde Marke in einer Markenanmeldung verwendet, so birgt dies erhebliche Risiken. Der Inhaber des älteren Zeichens hat in vielen Fällen die Möglichkeit, erfolgreich gegen das jüngere Markenrecht vorzugehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Zeichen der älteren Marke die jüngere Marke prägt. Das zeigt auch die folgende Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschluss vom 1.6.2016 – 29 W (pat) 64/14).

Wortmarke „Inselkind“ vs Wort-Bildmarke „Insel Usedom Inselkind USEDOM“

Der Inhaber der Wortmarke „Inselkind“ hatte aufgrund seiner Marke Widerspruch gegen die Wort-/Bildmarke

inselkind

eingelegt. Beide Marken waren eingetragen für Waren der Klassen 16, 24 und 26.

Die Widerspruchsentscheidung des DPMA

Die Widerspruchsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hatte es abgelehnt, eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken anzunehmen und den Widerspruch zurückgewiesen. Das Amt verneinte eine Ähnlichkeit zwischen den Markenrechten. Es war der Auffassung, dass der Bestandteil „Inselkind“ die jüngere Wort-Bildmarke nicht prägen würde. Bei der Aussprache der Marken würden sich die Wörter „Insel Usedom Inselkind Usedom“ auf der einen und das Wort „Inselkind“ auf der anderen Seite gegenüberstehen und vom Verkehr unterschieden werden können. Der Bestandteil „Inselkind“ in der neu angemeldeten Marke würde diese nicht prägen, denn die einzelnen Bestandteile der Marke seien unmittelbar aufeinander bezogen. Auch in bildlicher Hinsicht würde eine Ähnlichkeit ausscheiden. Das Wort „Inselkind“ würde bei der angegriffenen Marke nicht selbständig kennzeichnend sein, da es sich in die Grafik einschmiege.

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts

Diese Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes griff die Widersprechende mit der Beschwerde zum Bundespatentgericht an. Das Gericht kommt in dem Widerspruchsverfahren zu einem anderen Ergebnis als das Deutsche Patent- und Markenamt. Es gibt dem Widerspruch statt. Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt:

  • Das Wort „Inselkind“ prägt die jüngere Wort-Bildmarke. Die weiteren Worte („Usedom“ und „Insel Usedom“) verbinden sich mit dem Wort „Inselkind“ nicht zu einer Gesamtaussage. Wenn man die jüngere Marke benennen will, dann würde man von „Inselkind“ sprechen.
  • Alle weiteren Bestandteile der jüngeren Marke sind lediglich beschreibende Angaben, die einen geographischen Hinweis geben und daher nicht schutzfähig sind. Sie tragen zum Gesamteindruck der Marke nicht bei.
  • Aus diesen Gründen stehen sich identische Zeichen gegenüber: Inselkind ./. Inselkind.

Das Bundespatentgericht weist darauf hin, dass eine andere Beurteilung nur dann in Betracht kommt, wenn die betroffenen Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden. Denn nur dann können Unterschiede im Bild eine Identität oder Ähnlichkeit im Klang neutralisieren.

Fazit

  1. Beschreibende Angaben in einem zusammengesetzten Zeichen bleiben bei der Kollisionsprüfung außen vor, weil sie vom Verkehr regelmäßig nicht als prägend angesehen werden. Beinhaltet ein solches Zeichen eine nicht beschreibende Angabe, so ist damit zu rechnen, dass dieses für die mündliche Wiedergabe der Marke verwendet wird (hier: Inselkind). Dieser Bestandteil ist der Prüfung der Verwechslungsgefahr mit anderen Marken zu Grunde zu legen.
  1. Die Entscheidung zeigt, dass man vorsichtig damit sein sollte, ältere Marken in einer neuen Markenanmeldung wiederzugeben. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine weiteren Merkmale vorhanden sind, die die Marke prägen. In diesem Fall dürfte die Gefahr sehr groß sein, dass der Inhaber der älteren Marke die Eintragung und Nutzung der jüngeren Marke untersagen lassen kann. Selbstverständlich kann diese Entscheidung nicht auf jede andere Konstellation übertragen werden, denn auch weitere Gesichtspunkte, wie z. B. die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, spielen bei der Frage der Verwechslungsgefahr eine große Rolle. Aus diesem Grund ist jeder Fall einer individuellen Prüfung zu unterziehen. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts macht aber erneut deutlich, wie wichtig die sorgfältige Vorbereitung einer Markenanmeldung ist.

Rechtsanwalt für Markenrecht in Hamburg und Lüneburg

Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt berät Sie in Fragen zum Markenrecht. Wir sind bundesweit tätig. In unseren Kanzleien in Hamburg und Lüneburg freuen wir uns auf Ihren Besuch.

Treten in einer Stadt wie Lüneburg zwei Wettbewerber unter dem gleichen Namen auf, dann ist eine Auseinandersetzung voraussehbar. Dies blieb auch einem Mandanten von uns nicht erspart. Er konnte sich jedoch nun gegen seine Mitbewerberin durchsetzen. Sowohl das erstinstanzliche Landgericht Braunschweig als auch das Berufungsgericht (OLG Braunschweig) sprachen unserem Mandanten das alleinige Recht zu, unter der umstrittenen Bezeichnung aufzutreten.

Hintergrund

Unser Mandant verwendet bereits seit 2009 einen Namen, um seinen Dienstleistungsbetrieb zu kennzeichnen. Dies hielt eine Mitbewerberin aber nicht davon ab, in 2010 gleichlautende bzw. ähnliche Marken zu registrieren und auch zu benutzen. Im Jahr 2011 trat unser Mandant als Gesellschafter einer Gesellschaft bei, in der sich mehrere Dienstleister zusammengeschlossen hatten. Auch diese Gesellschaft nutzte ab 2012 mit der Zustimmung unseres Mandanten seinen Unternehmensnamen.

Abmahnung gegenüber unserem Mandanten und seiner Gesellschaft

Es folgte eine markenrechtliche Abmahnung durch die Konkurrentin. Sie stützte sich auf ihre beiden eingetragenen Marken und forderte von unserem Mandanten und der Gesellschaft, die Nutzung des eigenen Namens einzustellen. Außerdem machte sie Ansprüche auf Auskunftserteilung, Zahlung von Schadensersatz und Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten geltend.

Unterlassungsklage zum LG Braunschweig

Nachdem weder unser Mandant noch die Gesellschaft der Aufforderung nicht Folge leistete, reichte die Mitbewerberin eine Unterlassungsklage zum Landgericht Braunschweig ein. Die Unterlassungsklage richtete sich sowohl gegen unseren Mandanten als auch gegen die Gesellschaft, die wir fortan ebenfalls vertraten. Für den Bereich Lüneburg ist das Landgericht Braunschweig erstinstanzlich für alle markenrechtlichen Streitigkeiten zuständig. In dem Verfahren ging es im Wesentlichen um die Frage, wer das ältere Recht an dem Kennzeichen (Namen) besitzt. Denn der Inhaber des älteren Rechts kann von dem Inhaber des jüngeren Rechts verlangen, dass er die Nutzung unterlässt (Grundsatz der Priorität).

Marke vs Unternehmenskennzeichen

Die Wettbewerberin stützte ihre Ansprüche auf die beiden Marken, während wir für unseren Mandanten die Auffassung vertraten, dass ihm ein Unternehmenskennzeichen zustand, das älter als die Marken ist.

Nachweis für Unternehmenskennzeichen erforderlich

In tatsächlicher Hinsicht war es daher für uns erforderlich, die durchgängige Nutzung der Bezeichnung durch unseren Mandanten seit 2009 zu beweisen. Nur so kann unserem Mandanten ein Unternehmenskennzeichenrecht nach § 5 MarkenG im Jahr 2009 entstanden sein, das auch 2016 noch gilt. Durch die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen sowie die Anhörung mehrerer Zeugen gelang es uns, diesen Nachweis zu führen. Im Rahmen der Beweisführung war es mehrfach erforderlich, auf Einwendungen der Klägerin gegen die vorgelegten Beweismittel und die benannten Zeugen zu reagieren. Immer wieder hielt die Klägerin unsere Beweise für ungeeignet. Die enge Abstimmung mit unseren Mandanten und deren hilfreiche Suche nach Fotos, Anschreiben und weiteren Beweismitteln machte es möglich, die Nutzung des Zeichens für das Gericht nachvollziehbar herauszuarbeiten.

Zeichenrecht auf Gesellschaft übergegangen?

Durch diesen Nachweis entstand für unseren Mandanten ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichenrecht, das sich gegen die von der Klägerin vorgetragenen Marken durchsetzte. Fraglich war auch, ob sich auch die Gesellschaft, die den Namen unseres Mandanten verwendete, auf das im Jahr 2009 entstandene Unternehmenskennzeichenrecht berufen konnte. Hierzu urteilte das Landgericht Braunschweig:

„Der Schutz eines Geschäftskennzeichens kann zwar weder vom Geschäftsbetrieb isoliert und übertragen werden (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rn. 72) noch rezensiert werden im Sinne von § 30 Markengesetz (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 30 Rn. 9). Es ist aber möglich, dass der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung einem anderen deren Benutzung schuldrechtlich gestattet (BGH, Urteil vom 18.3.1993, – I ZR 178/91, GRUR, 1993, 574 „Decker“). Folge ist, dass derjenige, dem die Benutzung vom Berechtigten gestattet worden ist, einem Dritten bei Inanspruchnahme die ältere Priorität des gestattenden Berechtigten entsprechend § 986 BGB entgegenhalten kann (BGH, a.a.O., Seite 576; s. auch BGH, Urteil vom 28.02.2002, – I ZR 177/99 -, GRUR 2002, 967, 970 „Adlon“).“

Das Landgericht Braunschweig wies daher die Klage gegen unsere Mandanten ab.

Widerklage: Konkurrentin hat die Nutzung des Zeichens zu unterlassen

Um sicherzustellen, dass die Wettbewerberin unseres Mandanten nicht mehr unter dem gleichen Namen auftritt, haben wir für unseren Mandanten eine Widerklage eingereicht. Darin haben wir von der Gegenseite verlangt, dass diese es unterlässt, unter dem Namen unseres Mandanten aufzutreten. Folgerichtig musste das Gericht diesem Antrag stattgegeben. Denn wenn unserem Mandanten das ältere Recht an dem Namen zusteht, dann folgt daraus auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch.

Berufung: Rücknahme nach Hinweisbeschluss

Die Wettbewerberin unseres Mandanten entschied sich, das Urteil in der Berufung überprüfen zu lassen. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies jedoch bereits in einem Beschluss darauf hin, dass es die Berufung für aussichtslos erachte und regte an, die Berufung zurückzunehmen. Dieser Anregung folgte die Klägerin, sodass unsere Mandanten in der Sache vollständig obsiegten.

Fazit des Rechtsstreits

Ein Unternehmenskennzeichen setzt sich gegen Marken durch, wenn es bereits benutzt wurde als die Marke angemeldet wurde. Für den Nachweis, dass ein Unternehmenskennzeichen besteht, müssen Belege vorgelegt werden, die eine durchgängige Nutzung des Unternehmenskennzeichens nahelegen. Um das auch Jahre später noch machen zu können, ist dem Mandanten zu raten, entsprechende Belege aufzubewahren. Das können datierte Screenshots der Webseite sein, aber vor allem Unterlagen, wie z.B. Lieferscheine, (datierte) Werbeflyer, Rechnungen, Briefe, (datierte) Fotos.

Kann man das Bestehen eines Unternehmenskennzeichens nachweisen, stehen dem Inhaber weitgehend ähnliche Rechte zu, wie dem Inhaber einer eingetragenen Marke. Aufgrund der genannten Beweisproblematik wird man im Regelfall trotzdem dazu raten müssen, auch eine Marke anzumelden.

Entscheidungen:

LG Braunschweig, Urteil vom 20.08.2015, Az. 22 O 514/14

OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 28.01.2016, Az. 2 U 102/15

 

Haben auch Sie festgestellt, dass ein anderes Unternehmen unter Ihrem Namen oder einem ähnlichen Namen auftritt? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen – am Telefon oder in unseren Büros in Hamburg und Lüneburg.

 

Tuning ist „In“, das gilt insbesondere für das Tuning von Autos. Mal werden die Fahrzeuge nur optisch verändert, in anderen Fällen werden die Fahrzeuge auch technisch modifiziert oder umgerüstet. Solche weitgehenden Veränderungen sind nicht immer im Interesse der Autohersteller. Sie haben aus Haftungs- oder Imagegründen Bedenken, mit den getunten Fahrzeugen in Verbindung gebracht zu werden. So ging die Firma Porsche gegen ein Tuning-Unternehmen vor, das über Onlineplattformen wie autoscout24.de oder mobile.de von ihr umgebaute Porsche-Fahrzeuge anbot. Während Porsche noch in den Vorinstanzen beim Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg erfolgreich war, scheiterte die Klage final vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az.: I ZR 147/13 – Tuning – Schutzschranke des Markenrechts).

Stein des Anstoßes: „Porsche… mit TECHART-Umbau“

Die Firma Porsche wehrte sich gegen Angebote der Firma TechArt, einen Porsche-Tuner. Die Angebote waren überschrieben mit „Porsche… mit TECHART-Umbau“ und enthielten eine Beschreibung der Änderungen und Umbauten des Fahrzeugs durch TechArt. Die Firma Porsche war der Ansicht, diese Anzeigen würden nicht hinreichend deutlich machen, dass ihr die umgebauten Fahrzeuge wegen der Veränderungen nicht mehr zuzurechnen seien.

Entscheidungen der Vorinstanzen pro Porsche

Die Gerichte in Hamburg stützten die Ansicht von Porsche im Wesentlichen. Nur einen geringfügigen Teil der Klageanträge wies das Oberlandesgericht Hamburg zurück. Die Zurückweisung betraf Tuningmaßnahmen, die im Wesentlichen auf optischen Modifikationen beruhten und – nach Ansicht des Gerichts – nicht so gravierend seien, dass von einem „Eingriff in die charakteristischen Sacheigenschaften der ursprünglichen Fahrzeuge“ auszugehen sei. Alle anderen Klageanträge seien aber begründet, weil das Fahrwerk und die Karosserie verändert wurden. Praktisch handhabbar wäre diese Unterscheidung nur schwer gewesen. Denn die Grenzen zwischen einer optischen und einer Karosserieveränderung sind fließend und damit im Einzelfall schwer zu ziehen. Die folgende Entscheidung des BGH macht daher auch deutlich, dass es auf diese Unterscheidung nicht ankommen kann.

BGH: Angabe des Herstellers beschreibt die Ware

Der BGH urteilte, dass die Klage von Porsche an der Anwendung von § 23 Nr. 2 MarkenG scheitert. Die Schutzschranke des § 23 MarkenG stellt klar, dass bestimmte Benutzungshandlungen keine Markenverletzung darstellen. Danach kann der Inhaber einer Marke nicht dagegen vorgehen, dass ein Dritter im geschäftlichen Verkehr die Marke als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Ware verwendet, sofern kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Dies gilt auch für Fälle, in denen die vom Hersteller in Verkehr gebrachte Ware verändert und (neben der Marke des Herstellers) unter der Marke des Tuners angeboten wird. Notwendig ist allerdings, dass dem Interessenten deutlich wird, dass die Marke des Herstellers lediglich die Ware in ihrem Ursprungszustand kennzeichnet. Entscheidend kam es also auf die Frage an, ob es TechArt in ihren Angeboten deutlich genug gemacht hatte, dass sich die Bezeichnung „Porsche“ lediglich auf den ursprünglichen Hersteller der Fahrzeuge bezog, nicht aber auf die erfolgten Umbauten.

BGH: Anforderungen des OLG Hamburg sind zu hoch

Das Oberlandesgericht Hamburg verneinte diese Frage noch und verlangte, dass TechArt alle von ihr an den Fahrzeugen vorgenommenen Änderungen im Detail anzugeben hatte. Diese Anforderungen erachtete der BGH als zu weitgehend. Für ihn reicht es aus, wenn der Interessent erkennt, dass überhaupt Veränderungen an den Fahrzeugen vorgenommen wurden und dies zum Anlass genommen wurde, die veränderten Fahrzeuge unter einer eigenen Marke anzubieten.

Verkehr weiß, dass Tuning-Firmen Serienfahrzeuge umbauen

Zu der Frage, wie die Verkehrskreise die Angebote von TechArt verstehen, hatte das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass die Angabe „Porsche …mit TECHART-Umbau“ so verstanden werden würde, dass die Fahrzeuge weiterhin in erster Linie durch „Porsche“ gekennzeichnet würden. Sie würden somit als Porsche-Fahrzeuge anzusehen sein, die lediglich durch die TECHART-Umbauten ergänzt werden würden. Vollständig zu TECHART-Fahrzeugen würden sie dadurch aber nicht. Dieser Auffassung schloss sich der BGH nicht an. Er stellte klar, dass die Interessenten wissen, dass es Tuning-Unternehmen gibt, die von den Fahrzeugherstellern unabhängig sind und Serienfahrzeuge nach deren Auslieferung tunen. Gerade im vorliegenden Fall – so der BGH – gehen die Interessenten davon aus, dass sich die Bezeichnung „Porsche“ allein auf das Ursprungsprodukt bezieht, während die Tuning-Maßnahmen und auch das Endprodukt allein von TECHART zu verantworten sind. Dies ergibt sich eindeutig aus der umfangreichen Fahrzeugbeschreibung, in denen die Tuning-Maßnahmen ausdrücklich mit der Marke „TECHART“ gekennzeichnet sind.

Auch kein Verstoß gegen die guten Sitten

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Anwendbarkeit von § 23 Nr. 2 MarkenG verneint, weil die von TECHART gewählte Kennzeichnung gegen die guten Sitten verstoßen würde. Denn TechArt hätte eine Kennzeichnung wählen können, die Porsche die Verantwortung für die Fahrzeuge in einem geringeren Umfang zugewiesen hätte, z.B. durch die Formulierung „TECHART … auf Basis von Porsche“. Auch dieser Ansicht folgte der BGH nicht. Er entschied, dass bereits aus der gewählten Angabe „Porsche…mit TECHART-Umbau“ deutlich werde, dass die Firma TechArt die Tuning-Maßnahmen und das gesamte Fahrzeug zu verantworten hätte. Darüber hinaus würde sich dies auch deutlich aus allen weiteren Produktbeschreibungen in dem Angebot von TechArt ergeben.

Fazit

Autokäufer wissen, dass Tuning-Firmen Serienfahrzeuge umbauen. Von diesem – sicherlich richtigen – Umstand muss man ausgehen. Autokäufer erkennen, dass die Marke des Serienfahrzeugherstellers bei Angeboten von getunten Autos darauf hinweist, dass nur das ursprüngliche Auto von dem Serienfahrzeughersteller zu verantworten ist, nicht aber das Tuning. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tuning-Firma in dem Angebot deutlich macht, dass sie für das Tuning und das daraus entstandene Fahrzeug verantwortlich sein will. Dies kann sie z.B. erreichen, indem sie die eigene Marke in der Überschrift des Angebots entsprechend verwendet und auch im Anzeigentext deutlich macht, dass sie für das Tuning verantwortlich ist.

Sie haben Fragen zur Nutzung fremder Marken in Ihren Angeboten? Kontaktieren Sie uns, wir haben Antworten.

Als Anwalt steht man in der Beratung häufig vor dem Problem, dass der Mandant ein Zeichen als Marke anmelden will, das einen Anklang zu den angebotenen Dienstleistungen besitzt. Solche Marken werden häufig durch das Markenamt nicht eintragen. Denn beschreibende Zeichen sind nicht unterscheidungskräftig und damit vom Markenschutz ausgenommen (§ 8 MarkenG). Man kann in einem solchen Fall überlegen, ob man dieses problematische Zeichen mit weiteren Bestandteilen (Wörtern oder Bildern) ergänzt, die nicht beschreibend sind. Häufig wird hierfür ein Bild gewählt. Ein solches – aus mehreren Bestandteilen bestehendes – Zeichen kann (nicht „muss“!) unterscheidungskräftig sein und kann dann vom Amt als Marke eingetragen werden.

Entscheidend: Welche Verletzungsfälle soll die Marke erfassen?

Bei dieser Vorgehensweise ist aber sorgsam darauf zu achten, welche Bestandteile dem Zeichen hinzugefügt werden. Denn im Rahmen der Anmeldung der Marke steht der mögliche spätere Verletzungsfall im Vordergrund. D.h., das Ziel der Markenanmeldung sollte sein, möglichst auch Nutzungen zu untersagen, die den kennzeichnungsschwachen, aber eben nicht glatt beschreibenden Zeichenbestandteil verwenden. Die Entscheidung, was als Marke angemeldet werden soll, ist daher nicht immer leicht. Dies verdeutlicht auch der folgende Fall.

Ein Beispielsfall

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte 2015 einen Fall vorliegen, in welchem sich der Markeninhaber auf eine Marke berief, die aus drei Bestandteilen bestand (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.05.2015, Az. 6 U 39/14). Der Bildbestandteil des Zeichens ließ einen medizinischen Anwendungsbereich vermuten. Der zweite Bestandteil besaß einen beschreibenden Anklang („Neuro-Spine-Center“) und der dritte Bestandteil war der Name des Inhabers. Aus dieser Marke ging ihr Inhaber gegen einen Konkurrenten vor, der den Bestandteil „Neuro-Spine-Center“ in einer Domain verwendete.

Problem: nur der kennzeichnungsschwache Bestandteil wird übernommen

Es stellte sich also die Frage, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn der Verletzer nur einen Bestandteil (von mehreren) der Marke verwendet und dieser Bestandteil auch noch einen beschreibenden Anklang für die in Rede stehenden Dienstleistungen (neurochirurgische Operationen der Wirbelsäule in einem Center) besitzt.

Verletzungsfall liegt nur vor, wenn prägender Bestandteil übernommen wird

Es gilt hier der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr nur dann angenommen werden kann, wenn der vom Verletzer übernommene Bestandteil der Marke den maßgeblichen Gesamteindruck des Zeichens derart prägt, dass die übrigen Bestandteile der Marke für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können. Das Gericht gelangte hier jedoch zu der Auffassung, dass der Bestandteil „Neuro-Spine-Center“ aufgrund seines beschreibenden Anklangs eben nur kennzeichnungsschwach ist. Ein anderer Bestandteil – nämlich der Name des Inhabers – präge das Zeichen der Marke. Hierzu stellte das Gericht unter Verweis auf den Bundesgerichtshof fest, dass der Familienname ein klassisches Kennzeichnungsmittel darstellt und deshalb von den Verkehrskreisen als Herkunftshinweis erkannt wird (vgl. hier zur Kennzeichnungskraft von Familiennamen).

Alternativen für das Zeichen prüfen

Der Anspruch aus der Marke scheiterte nach dieser Begründung insbesondere daran, dass in dem Zeichen der Marke ein Bestandteil enthalten war, der derart prägend für das Zeichen war, dass der Bestandteil „Neuro-Spine-Center“ in den Hintergrund rückte. Dies hätte man – möglicherweise – umgehen können, wenn man den prägenden Bestandteil (hier: der Name des Markeninhabers) nicht in die Markenanmeldung aufgenommen hätte. Dann hätte sich zwar die Frage gestellt, ob die Marke überhaupt eingetragen worden wäre. Denn möglicherweise fehlt gerade dann der entscheidende Bestandteil, der für die Eintragung der Marke notwendig gewesen wäre. Diese Risiken sind aber mit dem Mandanten abzusprechen, genauso wie die Ziele, die mit der Marke erreicht werden sollen.

Fazit

Die Anmeldung einer Marke, deren Zeichen einen Bestandteil mit beschreibendem Anklang beinhaltet, erfordert Fingerspitzengefühl. Die für die Anmeldung verwendeten Bestandteile sollten zur Eintragung der Marke führen. Fügt man dem Bestandteil mit beschreibendem Anklang jedoch einen weiteren Bestandteil hinzu, sollte dessen Kennzeichnungskraft jedoch nicht alles andere überragen. Denn dann können nur noch Ansprüche wegen der Verletzung dieses prägenden Bestandteils durchgesetzt werden. Ein Vorgehen gegen Nutzer des Bestandteils mit beschreibendem Anklang wäre ausgeschlossen.

Für eine Einschätzung, ob Ihr Zeichen eintragungsfähig ist, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

Markenrecht Hamburg: 040 37 15 77
Markenrecht Lüneburg: 4131 221 49 11

Oder per Email: heldt@heldt-zuelch.de

Unternehmen, die nicht nur in Deutschland tätig sind, sollten sich mit der Frage beschäftigen, ob für sie ein internationaler Markenschutz in Betracht kommt. Durch den frühzeitigen Schutz der eigenen Marke im Ausland kann späteren Problemen vorgebeugt werden (vgl. unseren Artikel „Warum Markenschutz?“). Auch im Ausland gilt im Markenrecht der Prioritätsgrundsatz: Die ältere Marke setzt sich gegen jüngere Marke oder die reine Nutzung des Zeichens ohne Markenanmeldung durch! Sichert sich ein anderer die identische oder eine ähnliche Marke im Ausland, muss man sich erst mit diesem auseinandersetzen, um seine eigene Marke problemlos verwenden zu können.

Wie kann ein internationaler Markenschutz erlangt werden?

An dieser Stelle muss klargestellt werden, dass es eine „Internationale Marke“ mit weltweiter Geltung nicht gibt. Unter einer internationalen Marke versteht man die Anmeldung einer Marke über das sog. Madrid-System bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO). In diesem System haben sich bis August 2015 insgesamt 95 Länder zusammengeschlossen. Durch die Anmeldung einer Internationalen Registrierung (IR-Marke) bei der WIPO kann man einen Markenschutz in den Vertragsstaaten erreichen. Eine Liste der Vertragsstaaten finden Sie hier.

Es gibt zwei unterschiedliche Anmeldesysteme, die sich hinsichtlich der Anmeldevoraussetzungen unterscheiden:

  • Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken („MMA”)
  • Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken („PMMA”).

1. Schritt: Heimatmarke (Basisanmeldung)

 Für die Anmeldung einer IR-Marke bei der WIPO benötigt man eine Heimatmarke. Dabei handelt es sich um eine Marke, die in einem der Mitgliedsländer des Madrid-Systems zumindest angemeldet sein muss. Als Heimatmarken kommen daher insbesondere eine deutsche Marke oder eine EU-Marke (Gemeinschaftsmarke) in Betracht.

Wir beraten Sie gerne, in welcher Form und für welche Waren und Dienstleistungen Sie Ihre Heimatmarke anmelden sollten. Die richtige Strategie bei der Anmeldung Ihrer Heimatmarke kann spätere Kosten bei der Internationalen Registrierung und Widersprüche vermeiden.

Die IR-Marke ist fünf Jahre lang an die Heimatmarke gebunden. Sollte in dieser Zeit die Heimatmarke gelöscht (oder nicht eingetragen) werden, erlischt auch die IR-Marke. Es lohnt sich also die IR-Marke mit der Anmeldung der Heimatmarke sorgfältig vorzubereiten.

2. Schritt: IR-Marke anmelden, Kosten

Ausgehend von der Heimatmarke kann die Anmeldung der IR-Marke erfolgen. Der Anmelder muss dabei auswählen, für welche Länder er einen Schutz beantragen möchte.

Jedes ausgewählte Land löst gesonderte Kosten aus, die neben den Grundgebühren von 653,00 CHF anfallen. Die Kosten je Land können durchaus variieren und hängen auch davon ab, wie viele Nizza-Klassen benannt werden. Wie hoch die amtlichen Anmeldegebühren sind, kann über den Gebührenrechner der WIPO berechnet werden.

3. Schritt: Eintragung in den einzelnen Ländern

Nach der Eintragung der IR-Marke bei der WIPO müssen die einzelnen Länder, die man bei der Anmeldung benannt hat, prüfen, ob die Eintragung der Marke in ihrem Land erfolgen kann. Erfolgt die Eintragung, hat sie die gleiche Wirkung wie eine nationale Marke, die direkt in dem jeweiligen Land beantragt wurde.

„Notice concerning an international application“ (irregularity notice) erhalten?

Die Landesbehörde kann bei ihrer Prüfung aber auch Gründe feststellen, die gegen eine Eintragung sprechen. Bei ihrer Prüfung legt die Landesbehörde die gesetzlichen Bestimmungen ihres Landes zugrunde. Erhält die Marke einen Zurückweisungsbescheid (Irregularity notice) kann man als Anmelder auf diesen innerhalb der gesetzten Frist reagieren. Hierbei ist die Einschaltung eines Anwalts, der mit den Gesetzes des jeweiligen Landes vertraut ist, nicht nur anzuraten, sondern auch notwendig.

Haben Sie einen Zurückweisungsbescheid der WIPO (Irregularity notice) erhalten? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung – zusammen mit einem Kollegen aus unserem internationalen Netzwerk prüfen wir, ob sich ein Vorgehen gegen den Bescheid lohnt. Beachten Sie bei Ihrer Entscheidung unbedingt die von der WIPO gesetzten Fristen!

 

Das macht die IR-Marke aus:

  1. Mit einem einzigen Antrag kann ein Schutz für einen, mehrere oder alle Vertragsstaaten der Madrid-Verträge erlangt werden.
  2. Die Anmeldung einer IR-Marke ist deutlich kostengünstiger als die Anmeldung von nationalen Marken in einzelnen Ländern.
  3. Wenn Sie später weitere Vertragsstaaten benennen wollen, können Sie die IR-Marke nachträglich auf diese Länder erstrecken.
  4. Die in dem jeweiligen Land eingetragene IR-Marke hat dort die gleiche Wirkung wie eine nationale Marke, die direkt in dem Land angemeldet wurde.

Unser Rat:

Melden Sie Ihre IR-Marke innerhalb der Prioritätsfrist der Heimatmarke an. Die Prioritätsfrist beträgt sechs Monate ab dem Anmeldetag der Heimatmarke. Erfolgt die Anmeldung der IR-Marke innerhalb dieser Frist, genießt die IR-Marke Schutz ab dem Tag der Anmeldung Ihrer Heimatmarke.