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Gemäß § 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist die Abfindung von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Abfindung von  laufenden Leistungen grundsätzlich verboten. Im Folgenden werden die Fallgruppen aufgeführt, bei denen eine Abfindung zulässig ist.

1.  Abfindung von lediglich vertraglich unverfallbaren Anwartschaften

Das Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG gilt nur für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften. Die gesetzliche Unverfallbarkeit richtet sich nach § 1b Abs. 1 BetrAVG. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vertraglich eine Unverfallbarkeit zugesichert, ohne dass die gesetzliche Unverfallbarkeit erreicht ist, kann die Versorgungsanwartschaft abgefunden werden. Die Höhe der Abfindung ist dabei frei verhandelbar.

2.  Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis

Die Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft ist gemäß § 3 Abs. 1 BetrAVG nur „im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ unzulässig. Während der aktiven Beschäftigung kann hingegen auch eine bereits gesetzlich unverfallbare Anwartschaft (einvernehmlich) abgefunden werden.  Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Formulierung im Gesetz weit auszulegen ist. Das Abfindungsverbot gilt bereits dann, wenn die Abfindung im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt (BAG, Urteil vom 14. 6. 2005 – 3 AZR 185/04). Ein solcher Zusammenhang ist zum Beispiel anzunehmen, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bereits ausgesprochen ist oder die Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags über die zukünftige Beendigung des Arbeitsvertrages vereinbart wird.

3. Abfindung bei Nichtüberschreitung der sog. Bagatellgrenze

Sofern die laufende Leistung bzw. die aus der unverfallbaren Anwartschaft resultierende laufende Leistung zur vorgesehenen Altersgrenze die Bagatellgrenze gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG nicht überschreitet, hat der Arbeitgeber ein einseitiges Abfindungsrecht. Die Bagatellgrenze liegt im Jahr 2022 bei monatlich 32,90 Euro (alte Bundesländer) bzw. 31,50 Euro (neue Bundesländer). Ist eine Kapitalleistung vereinbart, liegt die Bagatellgrenze im Jahr 2022 bei 3.948,- Euro (alte Bundesländer) bzw. 3.780,- Euro (neue Bundesländer). Zu beachten ist jedoch, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG eine Abfindung dann unzulässig ist, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht. Allerdings führt diese Regelung nach der hier vertretenen Auffassung nicht dazu, dass der Arbeitgeber die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG bestimmte Jahresfrist abwarten muss, bevor er einseitig abfindet.

4. Abfindungsrecht des Arbeitnehmers bei Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Der Arbeitnehmer hat ein einseitiges Abfindungsrecht, wenn er mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden ist und ihm die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind. Dieser Fall kommt in Betracht bei Arbeitnehmern mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in ihre Heimat zurückkehren. Allerdings ist der Anwendungsbereich gering, da eine Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ausgeschlossen ist, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht. Ein Recht auf freiwillige Versicherung haben alle Versorgungsberechtigten, die in EU-Mitgliedsstaaten oder in Länder zurückkehren, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat.

5. Abfindung bei Insolvenz des Arbeitgebers

Bei Insolvenz des Arbeitgebers wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 BetrAVG der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdiente Teil der Versorgungsanwartschaft vom Pensions-Sicherungs-Verein gesichert. Wird das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt, kann der Teil der Versorgungsanwartschaft, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdient wurde, dann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

6. Abfindung von vor dem 01.01.2005 erstmals gezahlten laufende Leistungen

Vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) zum 01.01.2005 galt das Abfindungsverbot nicht für laufende Leistungen. In § 30g Abs. 3 BetrAVG ist eine Übergangsregelung bestimmt. Danach findet § 3 keine Anwendung auf laufende Leistungen, die vor dem 01.01.2005 erstmals gezahlt wurden.

Maßgeblich für den Stichtag ist nach Auffassung eines Teils der Fachliteratur die erstmalige Zahlung der originären Stammrente. Dies hat zur Folge, dass ein nach dem 31.12.2004 entstandener Anspruch auf Hinterbliebenenleistung dann noch abgefunden werden kann, wenn dieser auf einer bereits vor dem 01.01.2005 gezahlten Altersrente basiert.

Beispiel: Gemäß der Versorgungszusage erhält der Mitarbeiter ab dem Jahr 2004 eine betriebliche Altersrente in Höhe von 1.000,- Euro monatlich. Im Falle seines Versterbens erhält zusagegemäß seine hinterbliebene Ehefrau eine Witwenrente in Höhe von 60% der Altersrente, also 600,- Euro pro Monat. Der versorgungsberechtigte Mitarbeiter verstirbt in der Rentenbezugsphase im Jahr 2012.

Gemäß der oben erwähnten Literaturauffassung kann der der hinterbliebenen Ehefrau zustehende Anspruch auf  Witwenrente  (einvernehmlich) abgefunden werden. Nach der Gegenauffassung ist die Abfindbarkeit einer Hinterbliebenen eigenständig zu prüfen. Beginnt sie nach dem 31.12.2004, findet § 30g Abs. 3 BetrAVG keine Anwendung. In dem Beispiel wäre nach dieser Gegenauffassung eine Abfindung unzulässig.

7. Abfindung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs

Eine Abfindungsvereinbarung verstößt auch  dann nicht gegen § 3 BetrAVG

wenn sie in Form eines gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung eines auch Tatsachenfragen betreffenden  Rechtsstreits geschlossen wird. Als zulässig erachtet hat das Bundesarbeitsgericht zum Beispiel eine Regelung eines in einem Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Tatsachenvergleichs, nach welchem die Versorgungsansprüche vollständig ausgeschlossen wurden und stattdessen die Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes erhöht wurde (BAG, Urteil vom 23.08.1994 – 3 AZR 825/93).

 

Wenn Sie Fragen zur Abfindbarkeit von Betriebsrenten oder anderen Problematiken in der betrieblichen Altersversorgung haben, rufen Sie uns einfach an (040 – 371577) oder schreiben und eine E-Mail. Wir beraten Sie gerne.

Jan Zülch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Spezialist für betriebliche Altersversorgung, Hamburg / Lüneburg

Scheidet ein Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung zugesagt worden ist, vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Unternehmen aus, gilt gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Absatz 1 BetrAVG für die Ermittlung der Höhe der Anwartschaft grundsätzlich das sog. Quotierungsprinzip. Seit der zum 24.06.2020 in Kraft getretenen Gesetzesänderung gilt jedoch bei Erfüllung der in § 2 Absatz 2 Satz 2 BetrAVG bestimmten Voraussetzungen statt des Quotierungsprinzips standardmäßig die sog. versicherungsförmige Lösung – also auch dann, wenn der Arbeitgeber diese gar nicht verlangt hat (BGBl. Teil I Nr. 28 vom 23.06.2020, S. 1271). Durch die versicherungsförmige Lösung werden Ergänzungsansprüche des Arbeitnehmers vermieden. Ausweislich der Gesetzesbegründung gilt die versicherungsförmige Lösung standardmäßig auch für Fälle, in denen der Arbeitnehmer vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ausgeschieden ist. Dies würde jedoch nach hiesiger Auffassung einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip darstellen. Bei einem Eingreifen des Gesetzgebers in bereits abgeschlossene Sachverhalte liegt nämlich eine sog. echte Rückwirkung vor. Eine echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig. Die vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze liegen nicht vor (vgl. zu den Ausnahmen: BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08). Dies hat zur Folge, dass die versicherungsförmige Lösung in Fällen, in welchen der Arbeitnehmer vor dem 24.06.2020 beim Unternehmen ausgeschieden ist,  nur dann anzuwenden ist, wenn sie vom Arbeitgeber gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 BetrAVG in der bis zum 23.06.2020 geltenden Fassung verlangt worden ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 19.05.2016 (Az. 3 AZR 794/14) Stellung zu den genauen Voraussetzungen der versicherungsförmigen Lösung genommen. Insbesondere hat das BAG in seinem Urteil entgegen der Auffassung der Vorinstanz (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.10.2014, Az. 5 Sa 82/14) entschieden, dass das Verlangen der versicherungsförmigen Lösung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dann vom Arbeitgeber wirksam erklärt werden kann, wenn es in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht.

Das Quotierungsprinzip

Bei Zusagen über eine Direktversicherung gilt gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Absatz 1 BetrAVG grundsätzlich das Quotierungsprinzip (auch „arbeitsrechtliche Lösung“ genannt). Nach dem Quotierungsprinzip wird im ersten Schritt die Leistung bestimmt, auf die der Arbeitnehmer nach Maßgabe des Direktversicherungsvertrages Anspruch hätte, wenn er nicht vorzeitig ausgeschieden wäre. In einem zweiten Schritt ist diese Leistung dann mit dem Quotienten aus tatsächlicher Betriebszugehörigkeit und möglicher Betriebszugehörigkeit zu multiplizieren. Soweit der gemäß dem Quotierungsverfahren ermittelte Betrag bei Eintritt des Versorgungsfalls über die Leistung aus dem Versicherungsvertrag hinausgeht, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der Differenz (sog. Ergänzungsanspruch).

Die versicherungsförmige Lösung

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG in der bis zum 23.06.2020 geltenden Fassung tritt nur auf Verlangen des Arbeitgebers und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen an die Stelle des nach dem Quotierungsverfahren berechneten Anspruchs „die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages zu erbringende Versicherungsleistung“. Nach dieser versicherungsförmigen Lösung (auch „versicherungsrechtliche Lösung“, „versicherungsvertragliche Lösung“ und „Ersatzverfahren“ genannt) wird der ausgeschiedene Arbeitnehmer so behandelt, als wäre der Direktversicherungsvertrag zum Ausscheidezeitpunkt beitragsfrei gestellt und bis zum Eintritt des Versicherungsfalls aufrechterhalten worden. Auch im Durchführungsweg Pensionskasse ist die versicherungsförmige Lösung möglich (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG). Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wird in diesem Artikel jedoch nur auf die versicherungsförmige Lösung bei Versorgungszusagen über eine Direktversicherung eingegangen.

Voraussetzungen für die versicherungsförmige Lösung

Unter den folgenden Voraussetzungen wird zur Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft statt dem Quotierungsverfahren die versicherungsförmige Lösung angewandt:

  1. Spätestens drei Monate seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers ist das Bezugsrecht des Arbeitnehmers unwiderruflich.
  2. Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag sind weder durch den Arbeitgeber abgetreten noch ist der Versicherungsvertrag vom Arbeitgeber beliehen worden.
  3. Es sind keine Beitragsrückstände vorhanden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers angefallenen Beitragsverpflichtungen des Arbeitgebers – in der Regel durch Erfüllung – erloschen sind.
  4. Vom Beginn der Versicherung an, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, wird die Überschussbeteiligung gemäß dem Versicherungsvertrag vollständig zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden. Wird die Überschussbeteiligung nur zu einem geringen Teil anders verwendet, etwa zur Beitragssenkung durch Verrechnung der Überschussanteile mit den Versicherungsbeiträgen, ist die Wahl der versicherungsförmigen Lösung unzulässig.
  5. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer hat gemäß dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen. Da das Fortsetzungsrecht für den Arbeitnehmer durch das Versicherungsunternehmen eingeräumt sein muss, kann als Ort der Regelung nur der Versicherungsvertrag infrage kommen.
  6. Der Arbeitgeber verlangt die versicherungsförmige Lösung innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers gegenüber dem Versicherer und dem Arbeitnehmer. Diese Voraussetzung ist mit Wirkung zum 24.06.2020 entfallen.

Verlangen der versicherungsförmigen Lösung

Die Voraussetzungen gemäß den oben stehenden Ziffern 1 bis 5 (sog. „soziale Auflagen“) sind in den meisten Fällen erfüllt. In Fällen, in denen der Arbeitnehmer bereits vor dem 24.06.2020 ausgeschieden ist, muss der Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung gegenüber dem Versicherer und gegenüber dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Darlegungs- und Beweislast für das rechtzeitige Verlangen der versicherungsförmigen Lösung trägt der Arbeitgeber. In § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG in der bis zum 23.06.2020 geltenden Fassung heißt es wörtlich: „Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2 nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer mitteilen.“

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 16.10.2014

Das LAG Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 16.10.2014 (Az. 5 Sa 82/14) entschieden, dass es ausreicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses vorbehaltlos mitteilt, es gelte die versicherungsförmige Lösung. Ein explizites Verlangen im Ausscheidezeitpunkt bzw. innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden sei hingegen nicht erforderlich. Vielmehr sei der Zweck der gesetzlichen Vorschrift, dem Arbeitnehmer möglichst Klarheit über die nach dem Ausscheiden entstandene Rechtsposition zu verschaffen, auch dann erfüllt, wenn er bereits im laufenden Arbeitsverhältnis oder sogar bei Vertragsbeginn hierüber informiert wurde.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.2016

Im Revisionsverfahren hat das BAG mit Urteil vom 19.05.2016 (Az. 3 AZR 794/14) entschieden, dass das Verlangen der versicherungsförmigen Lösung zwar auch bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden kann. Erforderlich sei jedoch, dass zum Zeitpunkt des Verlangens bereits ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht. Diese Voraussetzung sei zum Beispiel erfüllt, wenn der Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrages verlangt.

Zudem müsse das Verlangen zur versicherungsförmigen Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG in der bis zum 23.06.2020 geltenden Fassung nicht nur gegenüber dem Arbeitnehmer, sondern auch gegenüber der Versicherungsgesellschaft geäußert werden. Erforderlich sei, dass der Versicherungsgesellschaft bei Ablauf der Dreimonatsfrist bekannt ist, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder bereits ausgeschieden ist und der Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung gewählt hat.

Darüber hinaus sei es für das wirksame Verlangen der versicherungsförmigen Lösung notwendig, dass der Arbeitnehmer bei Zugang des Verlangens des Arbeitgebers ohne weiteres und ohne dass es Erkundigungen seinerseits bedarf, die erforderlichen Vertragsdaten wie Versicherungsgesellschaft und Versicherungsvertragsnummer erfahren können muss. Dies könne etwa über einen Anschlag am schwarzen Brett oder eine Mitteilung im Intranet geschehen. Die Möglichkeit, sich die Daten bei der Personalabteilung zu verschaffen, reiche hingegen nicht aus.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des BAG hat für die Praxis in Fällen, in denen der Arbeitnehmer vor dem 24.06.2020 ausgeschieden ist, sehr große Bedeutung. Dies soll anhand des folgenden (vereinfachten) Beispiels verdeutlicht werden.

Einem im Alter von 25 Jahren in das Unternehmen eingetretenen Mitarbeiter wird im Alter von 55 Jahren eine Direktversicherungszusage mit einem monatlichen Versorgungsbeitrag in Höhe von 200 Euro erteilt. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres bestimmt. Die einmalig zu zahlende Versicherungsleistung bei Ablauf des Vertrages beträgt 26.000 Euro. Im Alter von 60 Jahren, also 5 Jahre nach Zusageerteilung, scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus. Nach versicherungsmathematischer Berechnung unter Berücksichtigung des Versicherungstarifs beträgt die beitragsfreie Versicherungsleistung zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs 12.500 Euro.

Anspruch nach dem Quotierungsverfahren: Nach dem Quotierungsverfahren gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Absatz 1 BetrAVG beträgt die unverfallbare Anwartschaft des Arbeitnehmers 22.750 Euro (26.000 Euro · 35 Jahre Beschäftigungszeit ÷ 40 Jahre mögliche Beschäftigungszeit). Den von der Versicherungsleistung nicht abgedeckten Teil in Höhe von 10.250 Euro kann der Arbeitnehmer bei Erreichen der Altersgrenze gegenüber seinem (früheren) Arbeitgeber als Ergänzungsanspruch geltend machen.

Anspruch nach der versicherungsförmigen Lösung: Hat der Arbeitgeber im oben beschriebenen Beispiel die versicherungsförmige Lösung wirksam gegenüber dem Arbeitnehmer und dem Versicherungsunternehmen verlangt, kann eine Nachhaftung hingegen nicht eintreten. Vielmehr hat der Arbeitnehmer gemäß der versicherungsförmigen Lösung bei Erreichen der Altersgrenze lediglich Anspruch auf den Wert, der sich aus der „beitragsfrei gestellten“ Versicherung ergibt, im Beispielsfall also auf einen Betrag in Höhe von 12.500 Euro.

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Jan Zülch, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Spezialist für betriebliche Altersversorgung , Hamburg, Lüneburg