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Gemäß § 3 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist die Abfindung von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Abfindung von  laufenden Leistungen grundsätzlich verboten. Im Folgenden werden die Fallgruppen aufgeführt, bei denen eine Abfindung zulässig ist.

1.  Abfindung von lediglich vertraglich unverfallbaren Anwartschaften

Das Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG gilt nur für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften. Die gesetzliche Unverfallbarkeit richtet sich nach § 1b Abs. 1 BetrAVG. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vertraglich eine Unverfallbarkeit zugesichert, ohne dass die gesetzliche Unverfallbarkeit erreicht ist, kann die Versorgungsanwartschaft abgefunden werden. Die Höhe der Abfindung ist dabei frei verhandelbar.

2.  Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis

Die Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft ist gemäß § 3 Abs. 1 BetrAVG nur „im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ unzulässig. Während der aktiven Beschäftigung kann hingegen auch eine bereits gesetzlich unverfallbare Anwartschaft (einvernehmlich) abgefunden werden.  Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Formulierung im Gesetz weit auszulegen ist. Das Abfindungsverbot gilt bereits dann, wenn die Abfindung im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt (BAG, Urteil vom 14. 6. 2005 – 3 AZR 185/04). Ein solcher Zusammenhang ist zum Beispiel anzunehmen, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bereits ausgesprochen ist oder die Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags über die zukünftige Beendigung des Arbeitsvertrages vereinbart wird.

3. Abfindung bei Nichtüberschreitung der sog. Bagatellgrenze

Sofern die laufende Leistung bzw. die aus der unverfallbaren Anwartschaft resultierende laufende Leistung zur vorgesehenen Altersgrenze die Bagatellgrenze gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG nicht überschreitet, hat der Arbeitgeber ein einseitiges Abfindungsrecht. Die Bagatellgrenze liegt im Jahr 2022 bei monatlich 32,90 Euro (alte Bundesländer) bzw. 31,50 Euro (neue Bundesländer). Ist eine Kapitalleistung vereinbart, liegt die Bagatellgrenze im Jahr 2022 bei 3.948,- Euro (alte Bundesländer) bzw. 3.780,- Euro (neue Bundesländer). Zu beachten ist jedoch, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG eine Abfindung dann unzulässig ist, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht. Allerdings führt diese Regelung nach der hier vertretenen Auffassung nicht dazu, dass der Arbeitgeber die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG bestimmte Jahresfrist abwarten muss, bevor er einseitig abfindet.

4. Abfindungsrecht des Arbeitnehmers bei Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Der Arbeitnehmer hat ein einseitiges Abfindungsrecht, wenn er mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden ist und ihm die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind. Dieser Fall kommt in Betracht bei Arbeitnehmern mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in ihre Heimat zurückkehren. Allerdings ist der Anwendungsbereich gering, da eine Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ausgeschlossen ist, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht. Ein Recht auf freiwillige Versicherung haben alle Versorgungsberechtigten, die in EU-Mitgliedsstaaten oder in Länder zurückkehren, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat.

5. Abfindung bei Insolvenz des Arbeitgebers

Bei Insolvenz des Arbeitgebers wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 BetrAVG der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdiente Teil der Versorgungsanwartschaft vom Pensions-Sicherungs-Verein gesichert. Wird das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt, kann der Teil der Versorgungsanwartschaft, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erdient wurde, dann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

6. Abfindung von vor dem 01.01.2005 erstmals gezahlten laufende Leistungen

Vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) zum 01.01.2005 galt das Abfindungsverbot nicht für laufende Leistungen. In § 30g Abs. 3 BetrAVG ist eine Übergangsregelung bestimmt. Danach findet § 3 keine Anwendung auf laufende Leistungen, die vor dem 01.01.2005 erstmals gezahlt wurden.

Maßgeblich für den Stichtag ist nach Auffassung eines Teils der Fachliteratur die erstmalige Zahlung der originären Stammrente. Dies hat zur Folge, dass ein nach dem 31.12.2004 entstandener Anspruch auf Hinterbliebenenleistung dann noch abgefunden werden kann, wenn dieser auf einer bereits vor dem 01.01.2005 gezahlten Altersrente basiert.

Beispiel: Gemäß der Versorgungszusage erhält der Mitarbeiter ab dem Jahr 2004 eine betriebliche Altersrente in Höhe von 1.000,- Euro monatlich. Im Falle seines Versterbens erhält zusagegemäß seine hinterbliebene Ehefrau eine Witwenrente in Höhe von 60% der Altersrente, also 600,- Euro pro Monat. Der versorgungsberechtigte Mitarbeiter verstirbt in der Rentenbezugsphase im Jahr 2012.

Gemäß der oben erwähnten Literaturauffassung kann der der hinterbliebenen Ehefrau zustehende Anspruch auf  Witwenrente  (einvernehmlich) abgefunden werden. Nach der Gegenauffassung ist die Abfindbarkeit einer Hinterbliebenen eigenständig zu prüfen. Beginnt sie nach dem 31.12.2004, findet § 30g Abs. 3 BetrAVG keine Anwendung. In dem Beispiel wäre nach dieser Gegenauffassung eine Abfindung unzulässig.

7. Abfindung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs

Eine Abfindungsvereinbarung verstößt auch  dann nicht gegen § 3 BetrAVG

wenn sie in Form eines gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung eines auch Tatsachenfragen betreffenden  Rechtsstreits geschlossen wird. Als zulässig erachtet hat das Bundesarbeitsgericht zum Beispiel eine Regelung eines in einem Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Tatsachenvergleichs, nach welchem die Versorgungsansprüche vollständig ausgeschlossen wurden und stattdessen die Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes erhöht wurde (BAG, Urteil vom 23.08.1994 – 3 AZR 825/93).

 

Wenn Sie Fragen zur Abfindbarkeit von Betriebsrenten oder anderen Problematiken in der betrieblichen Altersversorgung haben, rufen Sie uns einfach an (040 – 371577) oder schreiben und eine E-Mail. Wir beraten Sie gerne.

Jan Zülch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Spezialist für betriebliche Altersversorgung, Hamburg / Lüneburg

Es ist ärgerlich, wenn man im Markt einen Konkurrenten entdeckt, der ein innovatives Produkt aus dem eigenen Sortiment identisch übernimmt und anbietet. Es stellt sich dann die Frage, ob man gegen den Konkurrenten vorgehen kann und ihm das weitere Anbieten des kopierten Produkts untersagen kann. Wenn weder ein eingetragenes Design vorhanden ist und auch kein technisches Schutzrecht, bleibt häufig nur der Weg über das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb, wo der wettbewerbsrechtliche (ergänzende) Leistungsschutz geregelt ist.

Was ist wettbewerbliche Eigenart?

Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dienen im Wesentlichen dem Schutz individueller Leistungen, aber eben auch dem Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb. Damit ein Produkt unter den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz fällt, muss es eine „wettbewerbliche Eigenart“ besitzen. Die ist bei einem Produkt gegeben, „wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmten Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen“.

Beispiel: OLG Frankfurt zu Pferdestriegeln

 von Lieres @ fotolia

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Welche Merkmale das sein können, zeigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 6 U 56/17 vom 19.04.2018). In dem Fall hatte die Beklagte Pferdestriegel angeboten, die im Wesentlichen identisch zu den Pferdestriegeln aussahen, die die Klägerin anbot. Die Bürsten unterschieden sich nur hinsichtlich ihrer Farbe und einem kleinen Logo, das die Beklagte auf ihr Produkt aufgebracht hatte.

Was kann an Pferdestriegeln eigenartig sein?

Das Gericht bejahte die wettbewerbliche Eigenart für die Pferdestriegel der Klägerin aufgrund der folgenden Merkmale:

  • Ovaler Haltegriff
  • Kombination zweier verschiedenfarbiger Kunststoffe, wobei der härtere zur Stabilität beiträgt und der weichere zur ermüdungsarmen, gelenksschonenden und abrutschsicheren Handhabung.

Keine wettbewerbliche Eigenart bei technischer Notwendigkeit

Die Beklagte hatte argumentiert, dass der Griff keine wettbewerbliche Eigenart begründen könne. Denn er sei technisch notwendig, um die Pferdebürste anfassen und verwenden zu können. Das Gericht stellte aber fest, dass gerade die Art des Griffes für die Benutzung einer Pferdebürste technisch nicht zwingend notwendig sein kann. Denn alle anderen Wettbewerber hätten andere Lösungen für den Griff der Bürste gefunden.

Bei Produkt-Kopie hilft Logo nicht

Da die technischen Elemente (Griff) und auch die gestalterischen Elemente (verschiedenfarbige Kunststoffe) nahezu identisch übernommen wurden (Kopie), war auch eine unlautere Herkunftstäuschung anzunehmen. Zur Vermeidung dieser Herkunftstäuschung reichte es nicht aus, dass die Beklagte auf ihre Bürste ein Logo aufgebracht hatte. Zum einen war das Logo nur schwer zu erkennen, weil es klein war und farblich nicht hervorstach. Und zum anderen unterschied sich die Gestaltung der Bürste derart deutlich von anderen Wettbewerbsprodukten, dass der Kunde allein aufgrund der äußeren Gestaltung des Produkts auf einen bestimmten Hersteller schließen würde – so das Gericht. Die Verbraucher könnten daher auch denken, dass Bürste der Beklagten ein Lizenzprodukt oder eine Zweitmarke der Klägerin sein könnte.

 

Im Ergebnis untersagte das Oberlandesgericht Frankfurt der Beklagten, ihr Pferdeputzzeug (Bürste) in Deutschland in den Verkehr zu bringen.

Fazit

Es müssen keine künstlerischen Gestaltungen sein, die einem Produkt wettbewerbliche Eigenart verleihen. Wichtig ist allerdings, dass diese Merkmale nicht technisch zwingend notwendig sind. Denn technisch notwendige Merkmale müssen für jeden Wettbewerber frei nutzbar sein. Ob ein Merkmal die Schwelle zur wettbewerblichen Eigenart überspringt, kann anhand eines Vergleichs mit funktionsgleichen Wettbewerbsprodukten beurteilt werden. Unterscheidet sich das eigene Produkt von Wettbewerbsprodukten erheblich, so spricht vieles für das Vorliegen von wettbewerblicher Eigenart. Werden solche Produkte fast identisch nachgeahmt (kopiert), so hilft auch das Anbringen eines Logos oder einer Marke dem Nachahmer nichts mehr: Sein Produkt stellt eine unzulässige Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 3a UWG dar.

Wenn Private eine Immobilienanzeige schalten, geben Sie häufig ihre Telefonnummer mit an. Darf der Makler den privaten Anbieter dann anrufen? Oder handelt es sich bei einem solchen Anruf um eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG)? Über diese Frage musste das OLG Karlsruhe (Az. 8 U 153/17, Urteil vom 12.06.2018) entscheiden.

Roman Stetsyk@fotolia.com

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Was lag der Entscheidung zugrunde?

Der Antragsteller hatte eine Eigentumswohnung im Internet zum Verkauf angeboten und dabei seine Telefonnummer angegeben. Daraufhin wurde er von einem Makler angerufen. Er fragte, ob er die Wohnung seinen Kunden vorstellen dürfe. Kosten würden dem Anbieter der Wohnung dabei nicht entstehen.

LG Mannheim untersagt Anruf

Von diesem Anruf des Maklers fühlte sich der Antragsteller unzumutbar belästigt, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sei verletzt. Beim Landgericht Mannheim beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auch erlassen wurde. Auch auf den Widerspruch des Maklers wurde die einstweilige Verfügung durch das Landgericht Mannheim bestätigt. Die Maklerin ging in die Berufung zum OLG Karlsruhe – und war damit erfolgreich.

OLG Karlsruhe: Anruf für Suchkunden nicht zu beanstanden

Denn das OLG Karlsruhe entschied, dass derjenige, der eine Immobilie unter Angabe seiner Telefonnummer inseriere, damit rechnen müsse, dass er nicht nur von privaten Interessenten, sondern auch von Maklern und anderen gewerblichen Käufern angerufen werde. Das sei auch in seinem Interesse. Denn es kommt ihm ja gerade darauf an, sein Angebot an möglichst viele Personen heranzutragen. Deshalb ist es auch nicht beanstanden, wenn er von Maklern angerufen wird, die die Wohnung ihren Kunden vorstellen wollen.

Ausschluss von Makleranrufen in Anzeige ist zumutbar

Das Gericht hat dabei auch berücksichtigt, dass der Antragsteller in die Anzeige eben nicht aufgenommen hatte, dass er von Maklern nicht kontaktiert werden will. Ein solcher Hinweis wäre ihm aber zumutbar gewesen. Denn es ist durchaus üblich, dass Inserenten solche Hinweise in ihre Anzeigen aufnehmen.

Anders aber: Der Makler bietet seine Tätigkeit an

Im Ergebnis hält das OLG Karlsruhe daher fest: Wer als privater Anbieter eine Immobilienanzeige schaltet und darin seine Telefonnummer nennt, erteilt sein ausdrückliches Einverständnis, dass sich auch Makler telefonisch bei ihm melden können. Das gilt allerdings nur, wenn die Makler sich für die Immobilie interessieren, weil es ein potentielles Objekt für die eigenen Suchkunden sein könnte. Das Gericht unterscheidet hier ausdrücklich zu dem Fall, in dem der Makler anruft, um seine entgeltlichen Maklerdienstleistungen anzubieten. Hierzu würde eine Einwilligung gerade nicht vorliegen.

Fazit

Für den häufigen Fall, dass der Makler auf private Immobilienanzeigen anruft, um seine eigene Vermittlungstätigkeit anzubieten, stellt das OLG Karlsruhe klar, dass dafür keine Einwilligung aus der Immobilienanzeige hervorgeht. Solche Anrufe stellen für den privaten Immobilienanbieter daher eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) dar. Gegen solche unzulässige Telefonwerbung kann er sich mit einem Unterlassungsanspruch wehren. Anders verhält es sich in dem – wohl deutlich selteneren – Fall, dass der Makler anruft, weil er sich für die Immobilie aufgrund eigener Suchkunden interessiert.

Seit über 10 Jahren bietet Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt in unserer Kanzlei anwaltliche Beratung im Markenrecht in Lüneburg an. Von Markenanmeldungen über Verteidigung gegen Abmahnungen oder die Beratung bei Markenrechtsverletzungen war alles dabei. Spannende Fälle wurden und werden ausgefochten. Und zwar nicht nur vor dem für Lüneburg in Markensachen zuständigen Landgericht Braunschweig, sondern auch beim Oberlandesgericht Braunschweig sowie den anderen bundesweiten Markengerichten. Wir betreuen die Markenportfolios von Mandanten aus Lüneburg vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), vor dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie internationale Marken bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) und anderen nationalen Ländern.

Unsere Mandanten im Markenrecht in Lüneburg

Rechtsanwalt in Lüneburg

Markenrecht in Lüneburg

Im Laufe der Zeit hat sich herausgestellt, dass es vielen Fällen Sinn macht, Besprechungen mit unseren lüneburger Mandanten direkt vor Ort, also beim Mandanten zu führen. Auf diese Weise kann man sich als Anwalt ein besseres Bild von Geschäftsbetrieb des Mandanten machen. Das hilft auch bei der Beratung im Markenrecht. Denn nicht nur die Formulierung des Verzeichnisses der Waren- und Dienstleistungen bei einer neu anzumeldenden Marke hängt von den Bedürfnissen des Mandanten ab. Auch bei der Führung von Marken-Rechtsstreitigkeiten muss berücksichtigt werden, was dem Mandanten wichtig ist: Lohnt sich der Rechtsstreit für den Mandanten? Was kann er tatsächlich gewinnen und bringt ihn ein Gerichtsverfahren wirklich weiter? Wir besprechen diese und alle anderen relevanten Fragen mit unseren Mandanten aus Lüneburg ausführlich. Bevor wir Maßnahmen ergreifen, die Kosten auslösen, erhält unser Mandant eine Einschätzung zu den auf ihn zukommenden Kosten.

Erfahrung und Spezialisierung

Unsere Kanzlei kann den Mandanten in Lüneburg eine qualifizierte Beratung im Markenrecht anbieten. Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt ist seit 2005 im Markenrecht tätig und ist Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht gehört. Neben dem Markenrecht berät unsere Kanzlei im Wettbewerbs- und Urheberrecht, im Arbeitsrecht sowie im Spezialgebiet der Betrieblichen Altersversorgung.

Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie an oder schreiben Sie eine Email. Für eine erste kurze Einschätzung stellen wir keine Rechnung, die Erstberatung ist kostenlos.
 

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Wie wichtig es ist, bereits bei der Anmeldung einer Marke alles richtig zu machen, zeigt eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.07.2017 (Az. 6 U 17/17).

Cassella = CASSELLA?

Der Entscheidung lag die Marke

Schriftzug cassella park – gewerbepark cassellastrasse

zugrunde. Die Marke ist unter anderem für Immobilienvermittlung und Immobilienverpachtung in Klasse 37 angemeldet und eingetragen worden. Es handelt sich um eine Wort-Bildmarke. Auf den Zusatz unterhalb des Wortes „cassella“ wollen wir besonders hinweisen. Dort heißt es: „GEWERBEPARK CASSELLASTRASSE“. Damit weist die Marke sowohl daraufhin, was man für Dienstleistungen zu erwarten hat, nämlich einen Gewerbepark, als auch, wo diese Dienstleistung erbracht wird, nämlich in der Cassellastraße.

Aufgrund dieser Marke ging der Antragsteller u.a. gegen die Bezeichnung „CASSELLA INDUSTRIEPARK“ vor. Unter dieser Bezeichnung und der Marke

Schriftzug Cassella im Kreis mit einem Glaskolben und außerhalb der Schriftzug Industriepark

bot die Antragsgegnerin unter anderen die Vermietung und Verpackung von Immobilien in einem Flyer an.

Aufgrund durchschnittlicher Kennzeichnungskraft zum Erfolg

In seiner Entscheidung ging das OLG Frankfurt davon aus, dass der Klagemarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Dies war für den Antragsteller vorteilhaft, weil beim Vorliegen einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ein größerer Abstand zur Klagemarke eingehalten werden muss. Wäre das OLG lediglich von geringer Kennzeichnungskraft ausgegangen, wären die Anforderungen an das Vorliegen von Verwechslungsgefahr höher gewesen. Die Annahme einer geringen Kennzeichnungskraft wäre aber nicht völlig von der Hand zu weisen, wie unten dargestellt.

Unter Zugrundelegung von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft kommt das OLG Frankfurt zu dem Ergebnis, dass mindestens eine durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht. Denn die Klagemarke werde durch den Wortbestandteil „CASSELLAPARK“ geprägt. Das in der angegriffenen Bezeichnung verwendete Wort „CASSELLA“ ist dazu ähnlich, so dass Verwechslungsgefahr gegeben ist.

Aber besitzt die Klagemarke tatsächlich durchschnittliche Kennzeichnungskraft?

Diese Entscheidung hätte jedoch auch anders ausfallen können (so auch Schoene in GRUR-Prax 2017, 351). Denn wie oben dargestellt, beschreibt der Zusatz „INDUSTRIEPARK CASSELLASTRASSE“ in der Klagemarke, was man an welchem Ort von der Klagemarke erwarten kann (nämlich einen Industriepark in der Cassellastraße). Dadurch ist sehr fraglich, ob der Klagemarke wirklich eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Naheliegender wäre es, den Wortbestandteilen der Klagemarke eine originäre Kennzeichnungskraft vollständig abzusprechen.

Legt man dieses Verständnis der Klagemarke zugrunde, so kommt eine Verletzung dieser Marke eigentlich nur bei identischen oder sehr hochgradig ähnlichen Bezeichnungen in Betracht. Damit fallen eine beträchtliche Anzahl von möglichen Verletzungsfällen nicht mehr unter den Schutzbereich der Marke. Auf diese Umstände sollte man bereits bei der Anmeldung einer Marke achten. Denn in vielen Fällen können beschreibende Angaben bei der Markenanmeldung weggelassen werden. So kann die Kennzeichnungskraft einer Marke erhöht werden.

Bei Markenanmeldung auf genutztes Zeichen achten

Achten muss man aber darauf, dass trotzdem ein Zeichen als Marke angemeldet wird, das später auch in dieser Form verwendet wird. Denn nach Ablauf von fünf Jahren müssen Marken grundsätzlich in der Form verwendet werden, wie sie eingetragen sind. Ausnahmsweise reicht auch die Verwendung in einer abgewandelten Form aus, die den kennzeichnenden Charakter der angemeldeten und eingetragenen Marke nicht verändert. Auf die zuletzt genannte Möglichkeit bereits im Zeitpunkt der Markenanmeldung abzustellen, dürfte für jeden Markeninhaber jedoch reichlich risikoreich sein.

Im Falle des OLG Frankfurt hätte wahrscheinlich auch die Einstufung der Klagemarke als schwach kennzeichnungskräftig wenig am Ausgang des Verfahrens geändert. Denn auch in der Gesamtbetrachtung der sich gegenüberstehenden Zeichen dürfte wohl Verwechslungsgefahr bestanden haben. Dies ist aber der besonderen Konstellation geschuldet. Zeichen, die stärker von der Klagemarke abweichen, würden wohl eher nicht mehr von ihrem Schutzbereich erfasst werden. Um aber auch dies zu gewährleisten, sollten die entsprechenden Weichen bereits bei der Anmeldung der Marke gestellt werden.

Ihre Fragen zur Markenanmeldung an uns

Wenn Sie Fragen zu Ihrer Markenanmeldung haben, melden Sie sich gerne. Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt freut sich auf Ihre Nachricht und Ihren Anruf. Zur Besprechung der Anmeldung Ihrer Marke können auch Termine in Hamburg oder Lüneburg abgesprochen werden.

Markenanmeldung Hamburg: 040 37 15 77
Markenanmeldung Lüneburg: 04131 221 49 11
Oder per Email: heldt@heldt-zuelch.de

Ware, die im Schaufenster präsentiert wird, muss nicht mit einem Preis ausgezeichnet werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung „Hörgeräteausstellung“ (Urteil vom 10.11.2016, Az. I ZR 29/15). Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) liegt in einem solchen Fall nicht vor.

Wettbewerbszentrale sieht Verstoß gegen UWG

In dem Fall hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. einen bundesweit tätigen Hörgeräteanbieter verklagt. Dieser hatte in einem Geschäft seine Hörgeräte präsentiert, ohne dazu anzugeben, zu welchem Preis sie erworben werden können. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Wettbewerbsverletzung. Sie war der Ansicht, dass die Preisangabe zwingend notwendig ist, wenn man Ware im Schaufenster präsentiert und geht von einem Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) aus.

Einzelfallentscheidung des OLG Düsseldorf

Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht hatte die Klage bereits keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR-RR 2015, 299) war davon ausgegangen, dass eine Preisauszeichnung nicht notwendig war und verneinte einen Wettbewerbsverstoß. Es war der Ansicht, dass es sich bei der Warenpräsentation in dem Schaufenster nicht um ein „Angebot“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Fall PAngV handele. Diese Ansicht begründete es – im Gegensatz zur späteren Entscheidung des BGH – sehr einzelfallbezogen. Denn der Hörgeräteakustiker habe in dem Begleittext zur Warenpräsentation deutlich gemacht, dass jedes Hörgerät eine Maßanfertigung notwendig mache. Deshalb sei eine individuelle Beratung und Herstellung notwendig. Aus diesen Gründen würde man nicht davon ausgehen können, dass die präsentierten Hörgeräte zu immer dem selben Preis erworben werden könnten. Ein Angebot im Sinne der PAngV läge deshalb nicht vor.

BGH verneint generelle Pflicht zur Preisangabe

Der BGH stimmt der Entscheidung des OLG Düsseldorf im Grunde nach zu. Auch er sieht keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Seine Begründung macht jedoch deutlich, dass es bei einer Warenpräsentation im Schaufenster generell nicht nötig ist, einen Preis anzugeben.

BGH: Kein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung

Denn die Frage, ob ein Preis anzugeben ist, hängt davon ab, ob überhaupt ein „Angebot“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Fall PAngV vorliegt. Die Frage, was ein „Angebot“ ausmacht, richtet sich nach der Auslegung dieses Begriffes. Für die Auslegung ist die EU-Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) heranzuziehen.  Den dort verwendeten Begriff des „Anbietens“ hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) definiert. Danach kann der Verbraucher von einem Angebot ausgehen, wenn der Gewerbetreibende in seiner Werbung Folgendes angibt:

  • die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses und
  • einen Preis, der aus der Sicht des Verbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt sowie
  • ein Datum, bis zu dem das „Angebot“ gültig bleibt.

Nur, wenn alle diese Punkte genannt sind, liegt nach der Rechtsprechung des EuGH ein „Angebot“ im Sinne der Preisangabenrichtlinie vor. Fehlt eines der Kriterien, z.B. die Angabe des Preises, dann liegt kein „Angebot“ vor.

Der BGH überträgt diese Auslegung auf die Preisangabenverordnung. So kommt er zu dem Ergebnis, dass die Hörgeräte in dem Schaufenster nicht „angeboten“ wurden – zumindest nicht im Sinne der Preisangabenverordnung.

BGH: § 4 Abs. 1 PAngV regelt Art und Weise der Preisauszeichnung in Schaufenstern

Der BGH sieht auch keinen Verstoß gegen die Pflichten zur Preisauszeichnung in Schaufenstern (§ 4 Abs. 1 PAngV). Diese Vorschrift regele lediglich, in welcher Art und Weise die Preisauszeichnung der sichtbar ausgestellten oder vom Verbraucher unmittelbar zu entnehmenden Waren zu erfolgen hat. Aber auch diese Preisauszeichnung ist nur notwendig, wenn überhaupt ein „Angebot“ vorliegt. Das ist aber nicht der Fall (s.o.).

Fazit

Wer seine Ware im Schaufenster seines Geschäfts ausstellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Preis zu nennen. Wird aber ein Preis angegeben, dann muss er auch den Vorschriften der Preisangabenverordnung entsprechen. Insbesondere müssen dann Gesamtpreise im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angegeben werden.

Ob es sinnvoll ist, seine Ware im Schaufenster mit Preisen auszuzeichnen, muss jeder Händler  für sich entscheiden. Transparente Preise können einen erheblichen Anreiz für Kunden darstellen, überhaupt ein Geschäft zu betreten. Das Ansprechen von Verkäufern kostet manchem Kunden Überwindung. Andererseits gibt es Produkte, bei denen ein bestimmter Preis nicht angegeben werden kann – etwa, weil es sich um individuelle Arbeiten handelt (wie im Fall des BGH).

 

Sie haben Fragen zur Preisauszeichnung oder dem Wettbewerbsrecht? Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Heiner Heldt berät  Sie. Schreiben Sie eine E-Mail oder rufen Sie an:

Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Hamburg: 040 37 15 77

Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Lüneburg: 04131 22 14 911

Treten in einer Stadt wie Lüneburg zwei Wettbewerber unter dem gleichen Namen auf, dann ist eine Auseinandersetzung voraussehbar. Dies blieb auch einem Mandanten von uns nicht erspart. Er konnte sich jedoch nun gegen seine Mitbewerberin durchsetzen. Sowohl das erstinstanzliche Landgericht Braunschweig als auch das Berufungsgericht (OLG Braunschweig) sprachen unserem Mandanten das alleinige Recht zu, unter der umstrittenen Bezeichnung aufzutreten.

Hintergrund

Unser Mandant verwendet bereits seit 2009 einen Namen, um seinen Dienstleistungsbetrieb zu kennzeichnen. Dies hielt eine Mitbewerberin aber nicht davon ab, in 2010 gleichlautende bzw. ähnliche Marken zu registrieren und auch zu benutzen. Im Jahr 2011 trat unser Mandant als Gesellschafter einer Gesellschaft bei, in der sich mehrere Dienstleister zusammengeschlossen hatten. Auch diese Gesellschaft nutzte ab 2012 mit der Zustimmung unseres Mandanten seinen Unternehmensnamen.

Abmahnung gegenüber unserem Mandanten und seiner Gesellschaft

Es folgte eine markenrechtliche Abmahnung durch die Konkurrentin. Sie stützte sich auf ihre beiden eingetragenen Marken und forderte von unserem Mandanten und der Gesellschaft, die Nutzung des eigenen Namens einzustellen. Außerdem machte sie Ansprüche auf Auskunftserteilung, Zahlung von Schadensersatz und Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten geltend.

Unterlassungsklage zum LG Braunschweig

Nachdem weder unser Mandant noch die Gesellschaft der Aufforderung nicht Folge leistete, reichte die Mitbewerberin eine Unterlassungsklage zum Landgericht Braunschweig ein. Die Unterlassungsklage richtete sich sowohl gegen unseren Mandanten als auch gegen die Gesellschaft, die wir fortan ebenfalls vertraten. Für den Bereich Lüneburg ist das Landgericht Braunschweig erstinstanzlich für alle markenrechtlichen Streitigkeiten zuständig. In dem Verfahren ging es im Wesentlichen um die Frage, wer das ältere Recht an dem Kennzeichen (Namen) besitzt. Denn der Inhaber des älteren Rechts kann von dem Inhaber des jüngeren Rechts verlangen, dass er die Nutzung unterlässt (Grundsatz der Priorität).

Marke vs Unternehmenskennzeichen

Die Wettbewerberin stützte ihre Ansprüche auf die beiden Marken, während wir für unseren Mandanten die Auffassung vertraten, dass ihm ein Unternehmenskennzeichen zustand, das älter als die Marken ist.

Nachweis für Unternehmenskennzeichen erforderlich

In tatsächlicher Hinsicht war es daher für uns erforderlich, die durchgängige Nutzung der Bezeichnung durch unseren Mandanten seit 2009 zu beweisen. Nur so kann unserem Mandanten ein Unternehmenskennzeichenrecht nach § 5 MarkenG im Jahr 2009 entstanden sein, das auch 2016 noch gilt. Durch die Vorlage einer Vielzahl von Unterlagen sowie die Anhörung mehrerer Zeugen gelang es uns, diesen Nachweis zu führen. Im Rahmen der Beweisführung war es mehrfach erforderlich, auf Einwendungen der Klägerin gegen die vorgelegten Beweismittel und die benannten Zeugen zu reagieren. Immer wieder hielt die Klägerin unsere Beweise für ungeeignet. Die enge Abstimmung mit unseren Mandanten und deren hilfreiche Suche nach Fotos, Anschreiben und weiteren Beweismitteln machte es möglich, die Nutzung des Zeichens für das Gericht nachvollziehbar herauszuarbeiten.

Zeichenrecht auf Gesellschaft übergegangen?

Durch diesen Nachweis entstand für unseren Mandanten ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichenrecht, das sich gegen die von der Klägerin vorgetragenen Marken durchsetzte. Fraglich war auch, ob sich auch die Gesellschaft, die den Namen unseres Mandanten verwendete, auf das im Jahr 2009 entstandene Unternehmenskennzeichenrecht berufen konnte. Hierzu urteilte das Landgericht Braunschweig:

„Der Schutz eines Geschäftskennzeichens kann zwar weder vom Geschäftsbetrieb isoliert und übertragen werden (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rn. 72) noch rezensiert werden im Sinne von § 30 Markengesetz (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 30 Rn. 9). Es ist aber möglich, dass der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung einem anderen deren Benutzung schuldrechtlich gestattet (BGH, Urteil vom 18.3.1993, – I ZR 178/91, GRUR, 1993, 574 „Decker“). Folge ist, dass derjenige, dem die Benutzung vom Berechtigten gestattet worden ist, einem Dritten bei Inanspruchnahme die ältere Priorität des gestattenden Berechtigten entsprechend § 986 BGB entgegenhalten kann (BGH, a.a.O., Seite 576; s. auch BGH, Urteil vom 28.02.2002, – I ZR 177/99 -, GRUR 2002, 967, 970 „Adlon“).“

Das Landgericht Braunschweig wies daher die Klage gegen unsere Mandanten ab.

Widerklage: Konkurrentin hat die Nutzung des Zeichens zu unterlassen

Um sicherzustellen, dass die Wettbewerberin unseres Mandanten nicht mehr unter dem gleichen Namen auftritt, haben wir für unseren Mandanten eine Widerklage eingereicht. Darin haben wir von der Gegenseite verlangt, dass diese es unterlässt, unter dem Namen unseres Mandanten aufzutreten. Folgerichtig musste das Gericht diesem Antrag stattgegeben. Denn wenn unserem Mandanten das ältere Recht an dem Namen zusteht, dann folgt daraus auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch.

Berufung: Rücknahme nach Hinweisbeschluss

Die Wettbewerberin unseres Mandanten entschied sich, das Urteil in der Berufung überprüfen zu lassen. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies jedoch bereits in einem Beschluss darauf hin, dass es die Berufung für aussichtslos erachte und regte an, die Berufung zurückzunehmen. Dieser Anregung folgte die Klägerin, sodass unsere Mandanten in der Sache vollständig obsiegten.

Fazit des Rechtsstreits

Ein Unternehmenskennzeichen setzt sich gegen Marken durch, wenn es bereits benutzt wurde als die Marke angemeldet wurde. Für den Nachweis, dass ein Unternehmenskennzeichen besteht, müssen Belege vorgelegt werden, die eine durchgängige Nutzung des Unternehmenskennzeichens nahelegen. Um das auch Jahre später noch machen zu können, ist dem Mandanten zu raten, entsprechende Belege aufzubewahren. Das können datierte Screenshots der Webseite sein, aber vor allem Unterlagen, wie z.B. Lieferscheine, (datierte) Werbeflyer, Rechnungen, Briefe, (datierte) Fotos.

Kann man das Bestehen eines Unternehmenskennzeichens nachweisen, stehen dem Inhaber weitgehend ähnliche Rechte zu, wie dem Inhaber einer eingetragenen Marke. Aufgrund der genannten Beweisproblematik wird man im Regelfall trotzdem dazu raten müssen, auch eine Marke anzumelden.

Entscheidungen:

LG Braunschweig, Urteil vom 20.08.2015, Az. 22 O 514/14

OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 28.01.2016, Az. 2 U 102/15

 

Haben auch Sie festgestellt, dass ein anderes Unternehmen unter Ihrem Namen oder einem ähnlichen Namen auftritt? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen – am Telefon oder in unseren Büros in Hamburg und Lüneburg.

 

Wer ein Foto auf die eigene Webseite einstellt, muss dazu berechtigt sein. Dieser rechtliche Grundsatz ist einfach zu erfüllen, wenn der Nutzer das Foto selber angefertigt hat. Als Urheber des Fotos kann er selber entscheiden, wo und in welchem Umfang er das Bild verwendet. Anders liegt es jedoch, wenn das Foto von einem anderen angefertigt wurde. Der Nutzer benötigt dann von diesem Urheber die Einräumung eines Rechts, das ihm die Nutzung des Fotos gestattet.

Welchen Umfang muss das Nutzungsrecht haben?

Das Nutzungsrecht muss die geplante Nutzung vollständig erfassen. Dafür muss sich der Verwender zunächst klarmachen, wofür und wie lange er das Bild verwenden will. Dieses Ergebnis muss er mit dem Nutzungsrecht abgleichen und sicherstellen, dass die geplante Verwendung von dem Nutzungsrecht umfasst ist. In vielen Fällen stellt sich dabei die Frage, ob es ausreicht, dass das Recht die redaktionelle Nutzung erfasst oder ob auch die kommerzielle Nutzung abgedeckt sein muss.

Absprache mit dem Fotografen hilft

Sind die Fotos individuell für den Nutzer angefertigt worden, so kann eine Absprache mit dem Fotografen Klarheit schaffen. Üblicherweise bestätigt der Fotograf auf eine entsprechende Nachfrage, ob die geplante Nutzung von ihm gestattet ist oder er ist bereit, die geplante Nutzung gegen die Zahlung eines Honorars zu erlauben.

Stockfoto: Nutzungsbedingungen beachten

Stammt das Foto von einer Stockfoto-Plattform (z.B. fotolia, pixelio, istockphoto, shutterstock), muss der Nutzer darauf achten, dass er die für ihn notwendigen Nutzungsrechte erhält. Der Nutzer muss sich die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters ansehen und prüfen, welche Rechte er benötigt. Unter Umständen muss er für die geplante Nutzung notwendige Rechte kostenpflichtig erwerben. Er sollte insbesondere auf folgende Punkte achten:

  • Bearbeitung: Soll das Bild vor der Benutzung bearbeitet werden, benötigt der Nutzer ein entsprechendes Bearbeitungsrecht.
  • Social Media: Soll das Bild auch in Social Media-Kanälen verwendet werden, so muss dafür häufig ein gesondertes Recht erworben werden.
  • Urhebernennung: Grundsätzlich muss der Urheber im Rahmen der Fotonutzung genannt werden (vgl. dazu Die Pflicht zu Nennung des Fotografen). Die Bedingungen der Stockfoto-Plattformen sehen Regeln dafür vor, ob, wie und wo diese Nennung zu erfolgen hat.

Redaktionelle oder kommerzielle Fotoverwendung?

Bei den Nutzungsrechten unterscheiden die Stockfoto-Plattformen häufig auch zwischen der rein redaktionellen und der kommerziellen Verwendung. An dieser Stelle muss der Nutzer darauf achten, dass er sich das notwendige Recht einräumen lässt. Denn während die redaktionelle Nutzung teilweise kostenlos erfolgen darf, so muss für die kommerzielle Verwendung des Fotos nachvollziehbarer Weise ein Nutzungsentgelt gezahlt werden.

Soll das Bild auf der eigenen Webseite verwendet werden, ist es nicht immer leicht zu beantworten, ob die Verwendung rein redaktionell oder schon kommerziell erfolgen wird. Das Amtsgericht München hat in einer Entscheidung aus 2014 (AG München, Urteil vom 02.05.2014, Az.: 142 C 5827/14) die Vorgaben für die Einordnung der Nutzung gegeben.

Danach liegt eine redaktionelle Nutzung vor, wenn es bei der Nutzung des Bildes vor allem oder allein um Informations- und Meinungsbildungszwecke geht. Allein die Lieferung von Informationen im Zusammenhang mit dem Foto reicht jedoch nicht aus, um von einer redaktionellen Nutzung auszugehen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Bildnutzung vorzunehmen. Ist das Foto ein Vehikel für Werbung, so liegt eine kommerzielle Nutzung vor. Das Gericht hat dies angenommen für den Fall, dass neben dem Artikel, zu dem das Foto gehörte, kontextbezogene Anzeigenwerbung geschaltet wurde.

Vorsicht bei Nutzung auf kommerzieller Webseite

Für den Fall, dass das Foto auf einer kommerziell genutzten Webseite verwendet werden soll, ist nach unserer Auffassung grundsätzlich davon auszugehen, dass dies eine kommerzielle Nutzung des Fotos darstellt. Das Foto soll den kommerziellen Internetauftritt für den Betrachter interessanter machen und stellt damit Werbung für den Internetauftritt dar. Darüber hinaus kann durch das Foto und/oder den begleitenden Text die Auffindbarkeit der Webseite durch Suchmaschinen verbessert werden, was ebenfalls eine Art der Werbung darstellt. Für diese Nutzungsart müssen also die entsprechenden Rechte vorliegen.

Wir beraten unsere Mandanten im Fotorecht umfassend. Das gilt sowohl für Fotografen, die ihre Fotos lizenzieren möchten oder gegen die unberechtigte Nutzung ihrer Fotos vorgehen wollen. Darüber hinaus vertreten wir Fotonutzer, die sicherstellen wollen, über die notwendigen Nutzungsrechte zu verfügen. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung:

Fotorecht Hamburg: 040 37 15 77
Fotorecht Lüneburg: 04131 22 14 911

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per Email: info@heldt-zuelch.de

(Anmerkung: Dieser Artikel betrifft das Widerspruchsverfahren gegen Gemeinschaftsmarken (EU-Marke). Hier lesen Sie zum Widerspruch gegen eine deutsche Marke.)

Voraussetzungen

Das Markenrecht stellt ein Exklusivitätsrecht dar. Das bedeutet, der Markeninhaber kann aufgrund seiner Marke anderen die Nutzung einer verwechslungsfähigen Marke untersagen. Darüber hinaus kann er auch gegen die Eintragung von verwechslungsfähigen Gemeinschaftsmarken im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM, Sitz in Alicante, Spanien) vorgehen. In vielen Fällen ist es für den Markeninhaber sehr sinnvoll gegen neu angemeldete Gemeinschaftsmarken vorzugehen, wenn sie mit seiner Marke verwechslungsfähig sind. Andernfalls droht sich der Schutzbereich seiner eigenen Marke in empfindlichem Maße zu verringern.

Es sollte beachtet werden, dass das für die Gemeinschaftsmarken zuständige Harmonisierungsamt bei der Prüfung einer neu angemeldeten Marke nicht überprüft, ob eventuell ältere Markenrechte der neuen Anmeldung entgegenstehen. Ältere Zeichenrechte (relative Eintragungshindernisse) müssen daher von dem Inhaber selbst geltend gemacht werden. Dies geschieht in einem Widerspruchsverfahren.

Damit der Markeninhaber überhaupt Kenntnis von neuen Gemeinschaftsmarkenanmeldungen erhält, empfehlen wir unseren Mandanten die Einrichtung einer sogenannten Markenkollisionsüberwachung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unseren Webseiten. Bitte klicken Sie dazu hier.

Das Verfahren

Neu angemeldete Gemeinschaftsmarken werden im Gemeinschaftsmarkenblatt veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt ist die Gemeinschaftsmarke noch nicht eingetragen. Damit die Eintragung erfolgt, muss zunächst eine dreimonatige Frist verstreichen, innerhalb welcher Inhaber von älteren Rechten Widerspruch gegen die Markenanmeldung einreichen können. Erst wenn diese Frist verstreicht, ohne dass ein Widerspruch erfolgt, wird die Marke eingetragen. Sollte ein Widerspruch (oder mehrere) eingelegt werden, so wird die Marke erst zur Eintragung zugelassen, wenn alle eingelegten Widersprüche beseitigt oder abgeschlossen sind.

Auf der Webseite des Harmonisierungsamtes kann ein Vordruck für einen Widerspruch heruntergeladen werden. Den Link finden Sie hier. Darüber hinaus können Sie auf der Webseite des Harmonisierungsamtes den Widerspruch auch online einlegen.

Im Rahmen des Widerspruchsantrages muss unter anderem ausgewählt werden, in welcher Amtssprache der Widerspruch erhoben wird. Dies richtet sich danach, in welcher Sprache die angegriffene Marke angemeldet bzw. welche zweite Sprache für diese Marke angegeben wurde.

Wie auch bei einem Widerspruch gegen eine deutsche Marke muss bei einem Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarke exakt angegeben werden, welchen Umfang der Widerspruch haben soll. Soll sich er sich gegen alle Waren / Dienstleistungen der angemeldeten Marke richten oder nur gegen einen Teil davon? Die richtige Angabe an dieser Stelle kann relevant sein für die Frage, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat.

Der Widerspruch kann aus einer Reihe verschiedener Rechte erhoben werden. Dazu gehören

• Gemeinschaftsmarken,
• nationale Zeichen sowie
• nicht eingetragene Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden und mit denen nach nationalem Recht die Nutzung einer jüngeren Marke untersagt werden kann.

Entscheidend für die formale Zulässigkeit des Widerspruchs ist es, dass die Widerspruchsgebühr gezahlt wird. Diese muss innerhalb der Widerspruchsfrist auf dem Konto des Harmonisierungsamtes eingehen.

Sinnvoll ist es auch, den Widerspruch zu begründen. Je nach den Umständen sollte dies ausführlich geschehen und die Gründe durch die Vorlage der notwendigen Nachweise untermauert werden.

Für das weitere Verfahren setzt das HABM Fristen, die von beiden Parteien einzuhalten sind, wenn ihr Vorbringen berücksichtigt werden soll. Hierbei ist auch zu beachten, dass ein Vorbringen (z. B der Nichtbenutzungseinwand) nur in bestimmten Verfahrensstadien erfolgen darf.

Zu Beginn des Verfahrens haben die Parteien während der sogenannten Cooling-Off-Frist die Möglichkeit, sich außeramtlich zu einigen. Die Nutzung dieser Möglichkeit macht im Einzelfall Sinn. So zum Beispiel, wenn deutlich erkennbar ist, dass die mit den beiden Zeichen gekennzeichneten Produkte sich im Markt nicht begegnen werden.

Die Prüfung des Widerspruchs

Bei einem Widerspruch prüft das HABM , ob das ältere Zeichen der Eintragung der Markenanmeldung entgegensteht. Dies ist immer dann gegeben, wenn ein Fall der Doppelidentität vorliegt, wenn also sowohl die sich gegenüberstehenden Zeichen, als auch die sich gegenüber stehenden Waren bzw. Dienstleistungen identisch sind. In allen anderen Fällen muss eine Verwechslungsgefahr vorliegen. Diese ergibt sich aus einer Ähnlichkeit der Zeichen und / oder der Waren und Dienstleistungen.

Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt oder nicht, muss bei jedem Widerspruch im Einzelnen geprüft werden. Hierbei sind eine Vielzahl von Faktoren heranzuziehen, wie z. B. die Bekanntheit der Marke, aus der Widerspruch eingelegt wurde, oder deren Aussprache in einzelnen Ländern der Europäischen Gemeinschaft. Für beide Parteien – für den Widersprechenden und auch den Markenanmelder – ist es sinnvoll, eine Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens einzureichen.

Nach der Prüfung entscheidet das Amt über den Widerspruch. Die Entscheidung kann eine vollständige oder teilweise Zurückweisung der Markenanmeldung beinhalten oder aber auch eine Zurückweisung des Widerspruchs, welcher die Eintragung der Marke zur Folge hat.

Die Entscheidung kann von der jeweils unterlegenen Partei angegriffen werden. Es steht dazu das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung.

Unser Angebot

Die Rechtsanwaltskanzlei heldt zülch & partner berät Sie zu Einzelfragen bei einem Widerspruch oder übernimmt für Sie die Führung des gesamten Widerspruchsverfahrens. Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M. ist Fachanwalt im Gewerblichen Rechtsschutz, zu welchem auch das Markenrecht gehört. Sie erreichen ihn

telefonisch in Hamburg: 040 – 37 15 77

telefonisch in Lüneburg: 04131 – 22 14 911

per E-Mail: heldt@heldt-zuelch.de

Erneut mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer für die Tiberius Film GmbH & Co. KG ab. Es geht um eine angebliche Verletzung im Urheberrecht und betrifft den Film „Freerunner“. Angeblich soll von dem Adressaten der Abmahnung der Film „Freerunner“ unberechtigt über Tauschbörsen im Internet (im konkreten Fall: BitTorrent) zum Download angeboten worden sein. Durch dieses Anbieten sollen die Urheberrechte der Tiberius Film GmbH & Co. KG verletzt worden sein.

In der Abmahnung verlangt Waldorf Frommer für seine Mandantin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und außerdem die Zahlung von € 956,00.

Was sollte man nicht machen

Wir vertreten aktuell eine Mandantin aus Uelzen bezüglich dieser Abmahnung. Dabei zeigt sich, dass es vermieden werden sollte, ohne vorherige Rechtsberatung mit der Kanzlei Waldorf Frommer Kontakt aufzunehmen. Es werden so Äußerungen vermieden, die eine spätere Rechtsvertretung erheblich erschweren. Wir raten unseren Mandanten daher davon ab, direkt mit Waldorf Frommer Kontakt aufzunehmen.

Unterlassungserklärung sorgfältig prüfen

Selbst, wenn feststeht, dass die angebliche Urheberrechtsverletzung von dem Internetanschluss des Abmahnungsempfängers begangen wurde, ist genau zu prüfen, ob die von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden sollte. In dem uns vorliegenden Fall haben wir unserer Mandantin davon abgeraten. Entscheidend ist, dass mit der Unterlassungserklärung ein Vertrag geschlossen wird und dieser Vertrag nicht über den Inhalt hinausgehen sollte, der erforderlich, um die Rechtsverletzung auszuräumen.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing für das Werk „Freerunner“ erhalten haben, können Sie uns kontaktieren. Gerne beraten wir auch Sie, ob und gegebenenfalls wie auf die Abmahnung zu reagieren ist.

Frist beachten!

Keinesfalls sollten Sie die von Waldorf Frommer Rechtsanwälte gesetzte Frist ohne weitere Prüfung verstreichen lassen. Uns sind einige Fälle bekannt, in denen von Waldorf Frommer einstweilige Verfügungen gegen den Abgemahnten bei Gericht beantragt und dort auch erlassen wurden. Durch ein solches Verfahren entstehen Kosten in einem erheblichen Umfang. In den meisten Fällen wegen einer Abmahnung (Filesharing) sollte es möglichst vermieden werden, über den Unterlassungsanspruch vor Gericht zu streiten.

So erreichen Sie uns

Wir verfügen über Büros in Hamburg und Lüneburg. Dort erreichen Sie uns telefonisch

in Hamburg: 040 37 15 77

in Lüneburg: 04131 22 14 911

Wir freuen uns, wenn Sie per Email Kontakt zu uns aufnehmen:

Per Email: info@heldt-zuelch.de

heldt zülch & partner Rechtsanwälte beraten Mandanten in Hamburg und Lüneburg im Urheberrecht und bei dem Vorwurf des Filesharing.