Mit seiner Entscheidung vom 21.01.2010 (Rechtssache C-398/08 P – Audi/HABM) nimmt der Europäische Gerichtshof (EuGH) Stellung zu den Voraussetzungen der Eintragbarkeit von Werbeslogans als Marken. Die Entscheidung macht Mut, Zurückweisungsbeschlüsse gegen angemeldete Werbeslogans überprüfen zu lassen.

Keine höheren Anforderungen als an andere Zeichen

Der Gerichtshof stellt fest, dass Werbeslogans unter den gleichen Voraussetzungen eintragungsfähig sind wie andere Zeichen. Es sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen, nur weil ein Werbeslogan eine lobende oder werbende Verwendung findet. Entscheidendes Kriterium ist für die Eintragungsfähigkeit, dass das Zeichen geeignet ist, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen.

Hintergrund:

Hintergrund der Entscheidung ist die von Audi beantragte Eintragung des Werbeslogans „Vorsprung durch Technik“ als Marke. Während sowohl das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt als auch das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) die Anmeldung für den wesentlichen Anteil der Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen hatte, war der Europäische Gerichtshof der Ansicht, dass die Vorinstanzen einen zu engen Prüfungsmaßstab angesetzt hatten.

Das EuG hatte die Auffassung vertreten, dass der Werbeslogan nur dann als Marke eingetragen werden könne, wenn er von den angesprochenen Verkehrskreisen „unmittelbar“ als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden würde. Dieses Kriterium sei jedoch nicht schon dann erfüllt, wenn ein Zeichen mehrere Bedeutungen hätte, ein Wortspiel darstellen oder als phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit merkfähig aufgefasst werden könne.

Das EuG legte damit die Latte für die Erfüllung der Anforderungen an die Eintragung eines Werbeslogans sehr hoch. Der EuGH entschied nun, dass es keinen Grund gibt, die Anforderungen an die Eintragung von Werbeslogans höher zu legen als bei anderen Zeichen.

Verwendung als Werbeslogan, Qualitätshinweis oder Kaufaufforderung führt nicht automatisch zu Zurückweisung

In seinem Urteil hielt der EuGH fest, dass ein Zeichen, das als Werbeslogan, Qualitätshinweis oder Aufforderung zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann, nicht schon wegen dieser Verwendungsmöglichkeiten von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Für die Eintragung eines Werbeslogans ist z.B. nicht erforderlich, dass dieser phantasievoll ist und „ein begriffliches Spannungsfeld“ aufweist, „das einen Überraschungs- und damit einen Merkeffekt zur Folge hat“. Vielmehr können Zeichen auch dann eintragungsfähig sein, wenn sie gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen erkannt werden. Damit kommt es im Endeffekt nicht mehr darauf an, ob ein Zeichen gleichzeitig oder in erster Linie als Werbeslogan verwandt wird. Entscheidend ist, ob das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkannt wird.

Fazit:

Der EuGH hat den Markenämtern aufgegeben, dass eine Marke nicht mehr mit dem lapidaren Hinweis zurückgewiesen werden kann, es handele sich bei dem angemeldeten Zeichen um einen Werbeslogan und dieser werde lobend oder werbend verwendet. Abzustellen ist allein auf die Frage, ob das Zeichen geeignet ist, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen zu geben. Für die Eintragung spricht z.B., wenn das Zeichen

–          mehrere Bedeutungen hat,

–          ein Wortspiel darstellt,

–          als phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit als merkfähig aufgefasst werden kann

–          eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist,

–          ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder

–          bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst.

Die Argumentationsmöglichkeiten für den Anmelder von Werbeslogans sind damit erheblich gestiegen. In jedem Einzelfall ist daher zu prüfen, ob ein angemeldeter Werbeslogan nicht glatt beschreibend ist, sondern mindestens eines der genannten Kriterien erfüllt.

Insbesondere auch die restriktive Handhabung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hinsichtlich der Eintragung von Werbeslogans ist zumindest in Frage gestellt. Ob sich das Bundespatentgericht, dass in der Beschwerdeinstanz über die Eintragung entscheidet, die Barriere für die Eintragung von Werbeslogans aufgrund der Entscheidung des EuGH niedriger setzen wird, wird sich zeigen.

Dr. Heiner Heldt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Hamburg / Lüneburg

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