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Die Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Zerbe mahnen ab wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung (Filesharing). Bindhardt Fiedler Zerbe vertreten Hanno Graf, Omar David Römer Duque, Lars Barragan De Luyz, Matthäus Jaschik, Matthias Hafemann, John Magiriba Lwanga, Simon Müller-Lerch und Jan Krouzilek. Diese Herren sind Mitglieder der Musik-Gruppe Culcha Cundela.

Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, das Lied „Hungry Eyes“ über eine Tauschbörse anderen zum Download angeboten zu haben. Dies kann z.B. im Rahmen des Filesharings der German Top 100 Single Charts geschehen sein.

Wegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung verlangen die Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Zerbe die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von € 400,00. Mit der Zahlung dieses Betrages sollen alle Zahlungsansprüche aus der angeblichen Urheberrechtsverletzung abgegolten sein.

Wir vertreten Abgemahnte aus Hamburg und Lüneburg wegen des Vorwurfs des unberechtigten Filesharings. Wenn Sie eine Abmahnung von Bindhardt Fiedler Zerbe erhalten haben, raten wir Ihnen, sich nicht mit Bindhardt Fiedler Zerbe Rechtsanwälte in Verbindung zu setzen. Es können so Äußerungen und Vereinbarungen vermieden werden, die Sie zu mehr verpflichten als es rechtlich erforderlich ist.

Den uns vorliegenden Abmahnungen von Bindhardt Fiedler Zerbe sind Entwürfe für Unterlassungserklärungen beigefügt gewesen, die über das hinausgehen, was in einer Unterlassungserklärung enthalten sein müsste, wenn die Urheberrechtsverletzung (Filesharing) tatsächlich erfolgt ist. Sollte der Abmahnung, die Sie erhalten haben, auch ein solcher Entwurf für eine Unterlassungserklärung beigefügt sein, dann raten wir Ihnen, diese nicht ohne weitere Prüfung zu unterzeichnen.

Reaktionsmöglichkeiten

Rufen Sie uns an, um zu besprechen, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen. Sie erreichen uns:

Per Telefon in Hamburg: 040 37 15 77
Per Telefon in Lüneburg: 04131 – 22 14 911
Per Email: info@heldt-zuelch.de
Per Fax: 040 37 50 27 04

Wichtig: Frist einhalten!

In jedem Fall raten wir Ihnen, die Ihnen von Bindhardt Fiedler Zerbe gesetzte Frist sollten Sie nicht verstreichen lassen. Nach Ablauf der Frist haben Bindhardt Fiedler Zerbe für Ihre Mandanten Culcha Cundela (Hungry Eyes) die Möglichkeit ein gerichtliches Verfahren zu beginnen und damit erhebliche weitere Kosten auslösen.

heldt zülch & partner Rechtsanwälte (Lüneburg und Hamburg) beraten im Urheberrecht.

Die Kanzlei „BaumgartenBrandt“ aus Berlin mahnt unter anderem das kostenlose Downloaden und Anbieten von urheberrechtlich geschützten Filmen ab, z.B. Abmahnung „Universal Soldier Regeneration“ oder Abmahnung „Babysitter Wanted. Weiterhin haben wir Betroffene vertreten wegen Abmahnung „Shoot the Duke, Abmahnung „Scar 3d oder Abmahnung „Niko ein Rentier hebt ab.

Die Berliner Anwälte BaumgartenBrandt vertreten eine Vielzahl von Rechteinhabern. Uns sind bekannt:

– Abmahnung KSM GmbH
– Abmahnung Kinostar Theater GmbH
– Abmahnung Telepool
– Abmahnung Los Banditos Film GmbH
– Abmahnung Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH
– Abmahnung MIG Film GmbH
– Abmahnung Zentropa Entertainment23 ApS
– Abmahnung Voltage Pictures
– Abmahnung Foresight Unlimited LLC
– Abmahnung Boll AG
– Abmahnung Anolis Entertainment GmbH & Co. KG

BaumgartenBrandt fordert in den Abmahnungen wegen Filesharing die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Vergleichsbetrages. Der Vergleichsbetrag soll einen angeblich entstandenen Schadensersatzbetrag und die Kosten der Einschaltung der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt aus Berlin umfassen.

Wir raten dem Betroffenen, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen. Sollte es ratsam sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben, dann nur eine solche Unterlassungserklärung, in der der Betroffene sich nicht zu mehr verpflichtet als notwendig.

Wir prüfen die Abmahnung, formulieren Ihnen eine Unterlassungserklärung und beraten Sie, wie Sie am besten vorgehen, um Kosten zu sparen. Rufen Sie uns an unter

Abmahnung Hamburg: 040 – 37 15 77
Abmahnung Lüneburg: 04131 – 22 14 911.

Schildern Sie Ihren Fall. Wir geben Ihnen umgehend Auskunft über die zu erwarteten Kosten bei unserer Einschaltung.

Oder schreiben Sie uns eine Email an: info@heldt-zuelch.de.

Der einfache Zugang zu Musik, Filmen und Computerspielen im Internet verlockt viele Menschen diese illegal aus dem Internet herunterzuladen. Problematisch ist jedoch, dass dritte Personen an diesen Liedern, Filmen und Spielen Urheberrechte innehaben, welche durch einen Down- oder Upload beim sog. Filesharing verletzt werden können. In vielen Fällen haben die Urheber ihre Rechte an Unternehmen übertragen, die dann die Durchsetzung dieser Rechte wahrnehmen. In den meisten Tauschbörsen führt das Downloaden von Liedern oder Filmen dazu, dass diese gleichzeitig im Internet angeboten werden. Meist wird dies von den Usern nicht einmal bemerkt (z.B. Abmahnung Torrent). Einige Rechteinhaber sind dazu übergegangen, diesen illegalen Down- und Uploads mit Abmahnungen zu begegnen.

Sie haben eine Abmahnung erhalten! Was können Sie jetzt tun?

Sie haben in sogenannten Peer-to-Peer–Netzwerken oder Tauschbörsen, wie edonkey oder BitTorrent, Lieder heruntergeladen und diese dabei automatisch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Wenn Sie Abmahnung erhalten haben, werden Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Der Abmahnung ist häufig eine vorgefertigte Unterlassungserklärung angehängt. Wenn Sie diese vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen und dem Rechteinhaber übersenden, verpflichten sie sich nahezu immer zu mehr, als nötig ist, um den Rechtsverstoß tatsächlich auszuräumen. In anderen Fällen verpflichten Sie sich zu Unterlassung für Werke, die sie gar nicht zum Download angeboten haben. Deshalb raten wir Ihnen, diese vorgefertigten Unterlassungserklärungen nicht abzugeben.

Da es sich bei der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke meist um eilbedürftige Fälle handelt, werden Ihnen kurze Fristen gesetzt. Es droht die Einleitung gerichtlicher Schritte im Rahmen einer sog. einstweiligen Verfügung. Dafür reicht, dass sie erstmaliger „Täter“ sind, denn dadurch wird die Gefahr einer Wiederholung dieses Verhaltens vermutet.

WIR HELFEN IHNEN, WENN SIE EINE ABMAHNUNG ERHALTEN HABEN:

 

Abmahnung: Rechtsanwalt Hamburg 040- 37 15 77

Abmahnung: Rechtsanwalt Lüneburg 04131 – 22 14 911

oder übersenden Sie einfach Ihre Unterlagen per Fax an die 040- 37 50 27 04 oder per Mail. Wir rufen Sie zurück, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Bitte hinterlassen Sie uns dazu Ihre Telefonnummer.

Wir beraten Sie hinsichtlich der Möglichkeit, weitere Abmahnung zu vermeiden. Dies dürfte sich insbesondere bei dem Download der TOP 100 Single Charts anbieten. Hier drohen Abmahnungen der unterschiedlichen Rechteinhabern.

Die Verbreitung von Musik und Filmen über das Internet ist durch sog. Tauschbörsen leicht und unkompliziert, jedoch keinesfalls frei von Risiko. Rechteinhaber, wie die Universal Music GmbH oder die DHV Hörverlag GmbH sind dazu übergegangen, gegen diejenigen vorzugehen, die über Tauschbörsen die für sie geschützten Werke verbreiten. In der Folge werden die – häufig – überraschten Inhaber der Internetanschlüsse angeschrieben:

  • Abmahnung Rasch
  • Abmahnung Waldorf
  • Abmahnung Negele und Zimmel
  • Abmahnung Kornmeier und Partner
  • Abmahnung Schalast & Partner
  • Abmahnung CSR Rechtsanwaltskanzlei
  • Abmahnung U+C Urmann Rechtsanwälte

Wir vertreten Mandanten, die Opfer einer Abmahnung wegen Filesharing geworden sind. Auf die ausgesprochene Abmahnung wegen Urheberrecht-Verletzung sollte in angemessener Weise reagiert werden. Dabei kann nicht zu einem standardmäßigen Vorgehen geraten werden.

Unterlassungserklärung und Abmahnung erhalten?

Die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung im Entwurf beigefügt ist, sollte nicht unterzeichnet werden. In allen uns bekannten mitübersandten Entwürfen würde sich der Abgemahnte zu mehr verpflichten als es tatsächlich erforderlich ist. Durch die Vielzahl von Informationen und die erheblichen Summen, die in Abmahnungen wegen Filesharing verlangt werden, soll der Leser eingeschüchtert werden. Von einem Anruf bei der Kanzlei Waldorf oder einer anderen Kanzlei, die wegen Filesharing abmahnt, raten wir ab. Die Gefahr ist zu groß, dass Umstände mitgeteilt werden, die sich später nachteilig auswirken.

Wir raten daher, das Vorgehen im Einzelfall mit einem in diesem Gebiet erfahrenen Anwalt zu besprechen. Gerne können Sie uns dazu kontaktieren. Oftmals können die Angelegenheiten dann mit wesentlich geringeren Kosten beigelegt werden, als wenn man den Forderungen des Abgemahnten nachkommt.

Für ein kostenfreies Erstgespräch in Sachen Urheberrecht: Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine Email.

Rasch Rechtsanwälte

Die Rasch Abmahnung trägt die Überschrift: „Unerlaubte Verwendung geschützter Tonaufnahmen“.

Sie sollten keinesfalls die Rasch Abmahnung ignorieren. Das Risiko weit höhere Kosten zu produzieren ist zu hoch. Dies bedeutet aber auch nicht, dass Sie auf die Rasch Abmahnung zahlen sollten. Meist können durch die Einschaltung von in der Materie erfahrenen Anwälten die Gesamtkosten erheblich gesenkt werden. Kontaktieren Sie uns dazu zu einem kostenlosen Erstgespräch.

Die folgenden Titel stehen auf der Abmahn-Liste der Kanzlei Rasch

  • Interpret/Titel Forderung
  • La Roux – La Roux Unterlassungserklärung
  • Ich + Ich – Vom Selben Stern Unterlassungserklärung
  • Unheilig – Grosse Freiheit Unterlassungserklärung
  • Culcha Candela – Schöne neue Welt Unterlassungserklärung
  • Sido – Aggro Berlin Unterlassungserklärung
  • Tokio Hotel – Humanoid Unterlassungserklärung
  • Lady Gaga – The Fame Unterlassungserklärung

Als Rechtsanwälte in Lüneburg und Hamburg, vertreten wir Abgemahnte und nehmen Ihre Interessen wahr. Mandanten aus dem gesamten Hamburger Gebiet und dem südlichen Hamburg (u.a. Lüneburg, Bad Bevensen, Soltau, Uelzen) gehören zu unseren Mandanten.

Waldorf Rechtsanwälte München

Die Waldorf Rechtsanwälte München mahnen für die Musik- und Filmindustrie ab. Die Waldorf Abmahnung trägt die folgende Überschrift: „Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen“ – Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Insbesondere mahnen die Waldorf Rechtsanwälte ab:

  • Constantin Abmahnung: Abmahnung der Constantin Film Verleih GmbH wegen des Anbietens von urheberrechtlich geschütztem Filmmaterial
  • DHV Hörverlag Abmahnung: die Abmahnung der DHV Hörverlag GmbH geht gegen das Bereithalten zum Download von urheberrechtlich geschützten Hörspielen vor

Ob Sie auf die Waldorf Abmahnung zahlen sollen ohne vorher mit einem Rechtsanwalt gesprochen zu haben, ist grundsätzlich zu verneinen. Auf die Waldorf Abmahnung was tun sollten Sie allerdings in jedem Fall. Keinesfalls sollten Sie diese Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung einfach ignorieren.

Als Rechtsanwälte mit Standorten in Hamburg und Lüneburg vertreten wir Mandanten insbesondere aus dem Norddeutschen Raum. Kontaktieren Sie uns für ein Beratungsgespräch.

Rechtsanwalt Lüneburg: Urheberrecht

Als Rechtsanwälte mit Standorten in Hamburg und Lüneburg vertreten wir Mandanten insbesondere aus dem Norddeutschen Raum. Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M. ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und vertritt Mandanten in Fällen von Urheberrechtsverletzungen, bei Abmahnungen wegen Filesharing und bei Fragen aus dem Themengebiet „Urheberrecht“. Wir beraten Sie gerne.

Immer wieder übersehen Online-Verkäufer, dass auch für im Internet dargestellte Fotos das Urhe-berrecht gilt. Viel zu einfach und zu verlockend ist es, das Foto eines anderen Anbieters per „copy and paste“ von dessen Angeboten zu übernehmen und in das eigene Angebot einzufügen. Dabei übersieht der Kopierende häufig, dass die Anfertigung der Fotos häufig mit nicht unerheblicher Arbeit oder einem deutlichen Kostenaufwand verbunden ist. Wird die Übernahme der Fotos entdeckt, so führt dies häufig zu einem – nachvollziehbaren – Gräuel bei dem eigentlichen Rechteinhaber. Er fühlt sich um seine eigene Arbeit oder die Ausgaben für einen professionellen Fotografen betrogen.

Welche Rechte hat der Fotograf / Inhaber der Nutzungsrechte?

Zu Recht: dem Fotografen steht an seinen Fotografien ein Urheberrecht zu. Meist stellen die Fotografien Lichtbilder dar. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Lichtbildes sind nicht hoch, so dass in vielen Fällen von einem urheberrechtlich geschützten Foto auszugehen ist. Ist die Fotografie von der Individualität des Fotografen geprägt, so liegt ein sog. Lichtbildwerk vor, welches in jedem Fall urheberrechtlich geschützt ist.

Dem Urheber des Fotos stehen zunächst sämtliche Nutzungsrechte zu. Er kann sie an einen anderen übertragen, so dass dieser Nutzungsrechtsinhaber die Fotos berechtigt nutzen kann. Entscheidend für die Frage, ob der Nutzungsrechtsinhaber die Ansprüche aus dem Urheberrecht selbst gegenüber Dritten geltend machen kann, oder ob dies nur der Urheber zusteht, ist von dem Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts abhängig.

Bei einer unberechtigten Nutzung des Fotos stehen dem Rechteinhaber mehrere Ansprüche zu. Er kann zum einen von dem unberechtigten Nutzer verlangen, dass er die weitere Verwendung des Fotos unterlässt. Weiterhin kann er Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang das Foto ver-wendet wurde und aufgrund der daraufhin gegebenen Angaben die Zahlung von Schadensersatz verlangen.

Die Zahlung von Schadensersatz ist unabhängig davon, ob der Rechteinhaber überhaupt einen Schaden erlitten hat. Denn man kann für die Berechnung der Höhe des Schadens den Betrag ansetzen, den ein vernünftiger Lizenzgeber für die Einräumung eines Nutzungsrechts gefordert hätte und von einem vernünftigen Lizenznehmer gezahlt worden wäre.

Welcher Betrag kann als Schadensersatz geltend gemacht werden?

Für die Berechnung des tatsächlich zu zahlenden Betrages werden in vielen Fällen die Richtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen. Diese stellen die marktübliche Vergütung für Bildnutzungsrechte dar. Für die einmonatige Nutzung eines Fotos in einem gewerblichen Rahmen im Internet wäre danach ein Betrag von € 100,00 je Foto anzunehmen (2008).

Aber im Einzelfall kann der zu zahlenden Schadensersatz auch über (oder auch unter) den in den MFM-Richtlinien genannten Beträge liegen. Dies insbesondere dann, wenn der Nutzungsrechtsinhaber selbst Tarife für die Nutzung von Fotografien verwendet. Die Gerichte argumentieren hierzu, dass derjenige, der Urheberrechte bzw. ausschließliche Nutzungsrechte verletzt, nicht besser stehen soll, als derjenige, der das Recht zur Nutzung ordnungsgemäß erwirbt.

Der zu vergütende Zeitraum kann deshalb auch länger sein als der Zeitraum der tatsächlichen Nut-zung. Dies ist abhängig von den durch das Tarifwerk vorgegebenen Nutzungszeiträumen. In einem durch das Landgericht München entschiedenen Fall hatte der Verletzer die Bilder tatsächlich nur 27 Monate verwendet, er musste jedoch den Betrag für die Verwendung von 36 Monaten zahlen, denn ein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht wäre für drei Jahre (36 Monate) eingeräumt worden (LG München Urteil v. 18.9.2008, Az.: 7 O 8506/07). Der Verwender der Fotos wurde in dem Verfahren verurteilt an die Bildagentur Getty Images € 5.230,00 zu zahlen.

Meist droht dem Verletzer auch noch eine Erhöhung des tariflich zu zahlenden Betrages. Nennt er z.B. den Urheber nicht, so wird von vielen Gerichten ein Aufschlag von 100 % des zu zahlenden Betrages angenommen. Ein weiterer Aufschlag kann angenommen werden, wenn das Bild in mehr als einem Fall verwendet wird.

Fazit: die Verwendung von kopierten Bildern für das Anpreisen eigener Ware kann teuer werden, wenn man nicht im Besitz eines entsprechenden Nutzungsrechts ist. Es ist daher von jedem Webseitenbetreiber sicherzustellen, dass ihm diese Rechte für sämtliche von ihm verwendeten Fotos eingeräumt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Erstellung der Webseiten durch einen Dritten erfolgte und dieser Fotos in den Webauftritt eingefügt hat, aber keine Erlaubnis zur Nutzung dieser Fotos vorlegt. Es ist Sache des Webseitenbetreibers dafür zu sorgen, dass ihm die Rechte für die Nutzung der Fotos vorliegen.

Auf der anderen Seite kann es für den Inhaber der Rechte finanziell durchaus lohnend sein, seine Rechte gegenüber einem Verletzer geltend zu machen.

Dr. Heiner Heldt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Hamburg / Lüneburg