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In unserer Lüneburger Kanzlei berät Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt seit 2007 Mandanten aus Lüneburg und Umgebung im Urheberrecht. In der Beratung geht es häufig um die folgenden Themen:

Rechtsanwalt für Urheberrecht

Rechtsanwalt für Urheberrecht

  •  Urheberrecht: Die Gestaltung oder Prüfung von Verträgen, z.B. zwischen Künstlern und Verwertern, Produktionsverträge oder Autorenverträge.
  • Fotorecht: Wir beraten verschiedene Fotografen aus Lüneburg und Umgebung. Dabei geht es um die unberechtigte Nutzung von Fotos, um die Ausgestaltung von Verträgen, um ausstehende Honorare oder auch um die Frage, was der Fotograf ablichten darf.
  • Filesharing: Wir verteidigen unsere Mandanten, wenn diese eine Abmahnung erhalten haben.
  • Grafiker und Designer aus Lüneburg kommen auf uns zu, wenn ihre Logos, Gestaltungen oder Werke kopiert oder außerhalb der vertraglichen Vereinbarung genutzt werden. Auch die Erstellung von Verträgen für Grafiker und Designer gehört zu unserer anwaltlichen Beratung.
  • Designschutz: Für Designs kommt nicht nur der Schutz des Urheberrechts in Betracht. Auch die Anmeldung eines eingetragenen Designrechts (Geschmacksmuster) kann sinnvoll sein. Hierzu beraten wir unsere Lüneburger Mandanten und melden Designs (Geschmacksmuster) für sie an.
  • Model Release: Anwaltlicher Rat ist auch bei Verträgen mit Models für Fotoshootings gefragt.
  • Künstlerrecht: Bei der Verwertung von Werken führen wir Verhandlungen mit den Verwertern und erstellen Verträge. Auch gegen nicht gestattete Nutzungen gehen wir vor.

Beratung und gerichtliche Vertretung

Da nicht alle Fälle mit einer außergerichtlichen Beratung erledigt werden können, vertritt Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt seine Mandantin auch gerichtlich. In den meisten Fällen ist jedoch kein Gericht in Lüneburg zuständig. Denn für das Urheberrecht gilt eine Sonderzuständigkeit in Niedersachsen. Danach sind die Gerichte in Hannover für Urheberrechtssachen zuständig. Für seine Lüneburger Mandanten nimmt Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt daher regelmäßig Termine vor dem Landgericht und dem Amtsgericht Hannover wahr.

Beratung durch Fachanwalt

Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch dessen urheberrechtliche Bezüge gehören. Seit 2005 ist er Rechtsanwalt und in den Bereichen des Urheberrechts, Markenrechts, Designrechts und Wettbewerbsrechts tätig. Zusammen mit seinen Mitarbeitern bildet er ein professionelles und kompetentes Team.

Rechtsanwalt in Lüneburg

Rechtsanwalt in LüneburgUnsere Kanzlei in Lüneburg liegt zwischen Marktplatz und Stint- markt in einem ruhigen Hinterhaus der Lüner Str. 4 (gegenüber der Nicolaikirche). Kommen Sie uns gerne besuchen! In vielen Fällen fährt Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt aber auch zu seinen Mandanten, denn bei Ihnen ist man dem Fall am nächsten.

Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt und sein Team freuen sich darauf, auch für Sie tätig zu sein.

Rufen Sie einfach an unter: 04131 – 22 14 911

Oder schreiben Sie eine Email: heldt@heldt-zuelch.de

 

Urheber: Bild 1:  nmann77 @ fotolia, Bild 2: alfotokunst @ fotolia

Wegen Wettbewerbsverstößen, der Verletzung von Marken- oder Urheberrechten werden vom Verletzer außergerichtlich häufig Unterlassungserklärungen abgegeben, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Aus der Unterlassungserklärung geht hervor, dass der Verstoß zukünftig nicht wiederholt wird. Außerdem besagt die Erklärung, dass eine Vertragsstrafe gezahlt werden soll für den Fall, dass ein erneuter Verstoß auftritt. Trotz dieser weitreichenden Verpflichtungen kommt es immer wieder zu Verstößen gegen solche Unterlassungserklärungen. Dies gilt insbesondere für Fotos, die unberechtigt verwendet wurden.

LG Köln stellt Anspruchsgrundlagen dar

Einen entsprechenden Fall hatte das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 14 O 61/13) zu entscheiden. Das Gericht nutzte die Gelegenheit, um die Anspruchsgrundlagen des Gläubigers in solchen Fällen darzustellen. Es macht außerdem seine Auffassung deutlich, dass ein zweiter Verstoß nicht durch eine Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, die keine höhere Strafbewährung als die erste Unterlassungserklärung beinhaltet.

Unberechtigte Fotonutzung auf eBay

Der Beklagte hatte Fotos des Klägers für eine eBay-Auktion verwendet, ohne dass ihm diese Nutzung gestattet worden war. Wegen dieser unberechtigten Verwendung gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger ab. Die Strafbewährung der Unterlassungserklärung war nach dem „Hamburger Brauch“ formuliert. Danach soll bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung der Gläubiger die Höhe der Vertragsstrafe bestimmen. Ist der Schuldner mit der angesetzten Höhe nicht einverstanden, so kann er sie gerichtlich überprüfen lassen.

Fotos nicht aus beendeter eBay-Auktion gelöscht

Nach der Abgabe dieser ersten strafbewehrten Unterlassungserklärung löschte der Beklagte die bereits beendete eBay-Auktion jedoch nicht. Sie war immer noch über das Internet aufrufbar und die Fotos damit sichtbar. Zwei Monate nach Abgabe der ersten Unterlassungserklärung machte der Kläger deshalb die Verwirkung der Vertragsstrafe geltend und verlangte auch die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung. In der Folgezeit gab der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Diese entsprach jedoch weitestgehend dem Wortlaut der ersten Unterlassungserklärung.

Pflicht, künftige Verletzungen zu verhindern

In seinem Urteil stellte das Landgericht Köln zunächst fest, dass der Beklagte die Fotos aus der beendeten, aber noch sichtbaren eBay-Auktion hätte löschen (lassen) müssen. Denn aufgrund der ersten abgegebenen Unterlassungserklärung musste er nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Die Nutzung der Fotos in der beendeten eBay-Auktion stellten also einen Verstoß gegen die erste Unterlassungserklärung dar.

Anspruchsgrundlagen für Fotografen

Das Gericht zeigte sodann die rechtlichen Möglichkeiten des Klägers auf. Er könne auf doppelte Weise gegen den neuen Verstoß vorgehen: Seine Unterlassungsansprüche kann er aus der Unterlassungserklärung und dem neuen gesetzlichen Unterlassungsanspruch herleiten. Darüber hinaus kann er – soweit eine schuldhafte Zuwiderhandlung vorliegt – die versprochene Vertragsstrafe verlangen.

Strafbewährung der zweiten Unterlassungserklärung muss über die erste hinausgehen

Zuletzt ging es um die Frage, ob die zweite Unterlassungserklärung des Beklagten ausreichte, um die Wiederholungsgefahr des erneuten Verstoßes auszuräumen. Hier vertritt das Landgericht Köln die Auffassung, dass die durch den neuen Verstoß begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewährung ausgeräumt werden kann. Es reicht daher nach Ansicht des Landgerichts Köln nicht aus, wenn nach dem zweiten Verstoß in die Unterlassungserklärung ebenfalls eine Strafbewährung nach dem „Hamburger Brauch“ aufgenommen wird.

Andere Auffassung: LG Bochum

Das Landgericht Köln stellt ausdrücklich klar, dass es damit nicht der Auffassung des Landgerichts Bochum folgt. Dieses Gericht hatte es für ausreichend erachtet, wenn auch nach dem zweite Verstoß eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, deren Vertragsstrafenhöhe sich nach dem „Hamburger Brauch“ richtet. Vielmehr ist es nach der Auffassung des Landgerichts Köln notwendig, dass die zweite Unterlassungserklärung dem Gläubiger weitergehende Rechte einräumt bzw. schärfere Sanktionen für den Schuldner im Fall eines weiteren Verstoßes vorsieht.

Fazit

Werden Fotos unberechtigterweise verwendet und wird deshalb eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, müssen alle bisherigen Fotonutzungen entfernt werden. Das gilt auch, wenn die Fotos in beendete eBay-Auktionen eingestellt sind.

Um einen zweiten Verstoß auszuräumen, muss nach Ansicht des Landgerichts Köln eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, deren Strafbewährung über die der ersten Unterlassungserklärung hinausgeht (z. B. durch die Angabe einer erhöhten Mindestvertragsstrafe).

 

Wer ein Foto auf die eigene Webseite einstellt, muss dazu berechtigt sein. Dieser rechtliche Grundsatz ist einfach zu erfüllen, wenn der Nutzer das Foto selber angefertigt hat. Als Urheber des Fotos kann er selber entscheiden, wo und in welchem Umfang er das Bild verwendet. Anders liegt es jedoch, wenn das Foto von einem anderen angefertigt wurde. Der Nutzer benötigt dann von diesem Urheber die Einräumung eines Rechts, das ihm die Nutzung des Fotos gestattet.

Welchen Umfang muss das Nutzungsrecht haben?

Das Nutzungsrecht muss die geplante Nutzung vollständig erfassen. Dafür muss sich der Verwender zunächst klarmachen, wofür und wie lange er das Bild verwenden will. Dieses Ergebnis muss er mit dem Nutzungsrecht abgleichen und sicherstellen, dass die geplante Verwendung von dem Nutzungsrecht umfasst ist. In vielen Fällen stellt sich dabei die Frage, ob es ausreicht, dass das Recht die redaktionelle Nutzung erfasst oder ob auch die kommerzielle Nutzung abgedeckt sein muss.

Absprache mit dem Fotografen hilft

Sind die Fotos individuell für den Nutzer angefertigt worden, so kann eine Absprache mit dem Fotografen Klarheit schaffen. Üblicherweise bestätigt der Fotograf auf eine entsprechende Nachfrage, ob die geplante Nutzung von ihm gestattet ist oder er ist bereit, die geplante Nutzung gegen die Zahlung eines Honorars zu erlauben.

Stockfoto: Nutzungsbedingungen beachten

Stammt das Foto von einer Stockfoto-Plattform (z.B. fotolia, pixelio, istockphoto, shutterstock), muss der Nutzer darauf achten, dass er die für ihn notwendigen Nutzungsrechte erhält. Der Nutzer muss sich die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters ansehen und prüfen, welche Rechte er benötigt. Unter Umständen muss er für die geplante Nutzung notwendige Rechte kostenpflichtig erwerben. Er sollte insbesondere auf folgende Punkte achten:

  • Bearbeitung: Soll das Bild vor der Benutzung bearbeitet werden, benötigt der Nutzer ein entsprechendes Bearbeitungsrecht.
  • Social Media: Soll das Bild auch in Social Media-Kanälen verwendet werden, so muss dafür häufig ein gesondertes Recht erworben werden.
  • Urhebernennung: Grundsätzlich muss der Urheber im Rahmen der Fotonutzung genannt werden (vgl. dazu Die Pflicht zu Nennung des Fotografen). Die Bedingungen der Stockfoto-Plattformen sehen Regeln dafür vor, ob, wie und wo diese Nennung zu erfolgen hat.

Redaktionelle oder kommerzielle Fotoverwendung?

Bei den Nutzungsrechten unterscheiden die Stockfoto-Plattformen häufig auch zwischen der rein redaktionellen und der kommerziellen Verwendung. An dieser Stelle muss der Nutzer darauf achten, dass er sich das notwendige Recht einräumen lässt. Denn während die redaktionelle Nutzung teilweise kostenlos erfolgen darf, so muss für die kommerzielle Verwendung des Fotos nachvollziehbarer Weise ein Nutzungsentgelt gezahlt werden.

Soll das Bild auf der eigenen Webseite verwendet werden, ist es nicht immer leicht zu beantworten, ob die Verwendung rein redaktionell oder schon kommerziell erfolgen wird. Das Amtsgericht München hat in einer Entscheidung aus 2014 (AG München, Urteil vom 02.05.2014, Az.: 142 C 5827/14) die Vorgaben für die Einordnung der Nutzung gegeben.

Danach liegt eine redaktionelle Nutzung vor, wenn es bei der Nutzung des Bildes vor allem oder allein um Informations- und Meinungsbildungszwecke geht. Allein die Lieferung von Informationen im Zusammenhang mit dem Foto reicht jedoch nicht aus, um von einer redaktionellen Nutzung auszugehen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Bildnutzung vorzunehmen. Ist das Foto ein Vehikel für Werbung, so liegt eine kommerzielle Nutzung vor. Das Gericht hat dies angenommen für den Fall, dass neben dem Artikel, zu dem das Foto gehörte, kontextbezogene Anzeigenwerbung geschaltet wurde.

Vorsicht bei Nutzung auf kommerzieller Webseite

Für den Fall, dass das Foto auf einer kommerziell genutzten Webseite verwendet werden soll, ist nach unserer Auffassung grundsätzlich davon auszugehen, dass dies eine kommerzielle Nutzung des Fotos darstellt. Das Foto soll den kommerziellen Internetauftritt für den Betrachter interessanter machen und stellt damit Werbung für den Internetauftritt dar. Darüber hinaus kann durch das Foto und/oder den begleitenden Text die Auffindbarkeit der Webseite durch Suchmaschinen verbessert werden, was ebenfalls eine Art der Werbung darstellt. Für diese Nutzungsart müssen also die entsprechenden Rechte vorliegen.

Wir beraten unsere Mandanten im Fotorecht umfassend. Das gilt sowohl für Fotografen, die ihre Fotos lizenzieren möchten oder gegen die unberechtigte Nutzung ihrer Fotos vorgehen wollen. Darüber hinaus vertreten wir Fotonutzer, die sicherstellen wollen, über die notwendigen Nutzungsrechte zu verfügen. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung:

Fotorecht Hamburg: 040 37 15 77
Fotorecht Lüneburg: 04131 22 14 911

oder

per Email: info@heldt-zuelch.de

Das Internet vereinfacht das Kopieren von Fotos. So finden Fotografen vielfach ihre Fotos auf fremden Webseiten wieder, ohne zuvor gefragt worden zu sein, ob ihre Fotos verwendet werden dürfen. Die simple Möglichkeit des copy´n paste scheint viele Nutzer vergessen zu lassen, dass sie die Leistung des Fotografen unentgeltlich, aber auch unberechtigt, für die eigenen Zwecke verwenden.

Unberechtigte Fotonutzung führt zu Unterlassungsanspruch

Erlangt der Fotograf Kenntnis von der unberechtigten Nutzung, kann er sich dagegen wehren (⇒ Fotoklau im Internet). Über seinen Anwalt kann er verlangen, dass die Nutzung eingestellt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird auch für die Zukunft klargestellt, dass eine unberechtigte Nutzung nicht erfolgen sollte. In dieser Erklärung verpflichtet sich der Verletzer – kurz gesprochen –, dass er das Foto zukünftig nicht verwenden wird und dass er eine Vertragsstrafe an den Fotografen zahlt, falls er das Foto dennoch nutzt. Es handelt sich also um einen Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Verletzer. Der Vertrag soll dem Fotografen eine Sicherheit dafür geben, dass der Verletzer das Bild zukünftig nicht erneut verwendet.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung räumt Unterlassungsanspruch aus

Der Sinn der strafbewehrten Unterlassungserklärung liegt darin, den gesetzlichen Unterlassungsanspruch außergerichtlich auszuräumen. Wenn der Verletzer kein gerichtliches Verfahren riskieren will, kann er durch die Abgabe einer den Verletzungsfall erfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung dafür sorgen, dass der gesetzliche Unterlassungsanspruch erledigt wird. Ein gerichtliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch muss dann nicht mehr geführt werden.

AG Hannover zur Vertragsstrafenhöhe

Wie hoch ist nun die Vertragsstrafe, wenn der Verletzer das Foto nach Abgabe der Unterlassungserklärung (und deren Annahme) erneut verwendet? Hierzu soll der Fall als Beispiel herangezogen werden, der 2015 vor dem Amtsgericht Hannover entschieden wurde (AG Hannover, Urteil vom 26.2.2015, Az.: 522 C 9466/14). Dort hatte der Beklagte ein Lichtbild ohne Nutzungsrecht verwendet und deshalb eine Abmahnung erhalten. Er gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, es zu unterlassen, das Lichtbild öffentlich zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen. Für den Fall, dass er dagegen verstoßen sollte, verpflichtete er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe sollte die Klägerin nach billigem Ermessen bestimmen und sollte im Einzelfall vom zuständigen Gericht überprüft werden.

Nach der Abgabe dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung stellte die Klägerin fest, dass das Bild noch immer im Internet verfügbar war und zwar bei der Eingabe der URL. Diese URL bestand aus einer 18-stelligen Buchstaben- und Zahlenkombination. Die Klägerin forderte deshalb die Zahlung einer Vertragsstrafe und bezifferte diese auf 2500,00 €.

Der Beklagte war der Ansicht, dass die Nutzung des Bildes unter der URL keine öffentliche Zugänglichmachung sei. Kein Internetnutzer würde die URL direkt in den Browser eingeben. Man würde das Bild auf der URL nur über ein spezielles Suchprogramm finden können.

Bild in URL stellt öffentliche Zugänglichmachung dar

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Es urteilte, dass ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a Urhebergesetz bereits dann vorliegen würde, „wenn die abstrakte Möglichkeit des Abrufes besteht oder wenn der Inhalt auf einem Server nach Löschung des Direktlinks nur noch hinterlegt war und durch die Eingabe einer bestimmten URL abgerufen werden“ könne. Zu Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass sämtliche Personen, die die URL auf Ihrem Rechner gespeichert haben, immer noch auf das Lichtbild zugreifen können (obwohl gerade diese Möglichkeit vom Verletzer auszuschließen war).

Vertragsstrafe von 2.500,00 € ist angemessen

Das Gericht beanstandete auch die Höhe der Vertragsstrafe nicht. 2.500,00 € sei ein angemessener Betrag, so dass sich „die Wiederholung der Verletzungshandlung aller Voraussicht nach für den Verletzer nicht mehr“ lohne. Hierbei wies das Gericht auch darauf hin, dass die Praxis bei Verletzungen im geschäftlichen Verkehr einen Betrag in Höhe von 5.001,00 € auch als angemessen ansehen würde.

Sicherlich kann man sich die Frage stellen, ob ein Betrag von 2.500,00 € zu hoch gegriffen ist, wenn ein Lichtbild entgegen der vereinbarten Unterlassungserklärung weiter genutzt wird. Hierbei muss man sich jedoch vor Augen halten, dass der Verletzer die Unterlassungserklärung abgegeben hat, um deutlich zu machen, dass er die weitere Nutzung des Bildes unterlassen wird. Wenn er eine solche Erklärung abgibt, dann muss er auch dafür Sorge tragen, dass er das Lichtbild an keiner weiteren Stelle verwendet. Macht er das nicht, sondern verbreitet er das Bild weiter (z.B. in dem er es über eine URL abrufbar hält), dann muss er mit den Konsequenzen umgehen, die sich aus der von ihm abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung ergeben. Diese Konsequenzen bestehen in der Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe muss jedoch derart hoch sein, dass der Verletzer von vornherein alles unternimmt, um eine weitere Nutzung auszuschließen. Ein Betrag in Höhe von 2.500,00 € ist dafür geeignet (so auch OLG Oldenburg im Beschluss vom 12.08.2009 – Az: 1 W 37/09 – Pkw Laufleistung; Oberlandesgericht Frankfurt/M., Beschluss vom 09.12.2013 – Az: 11 W 27/13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012, Az. 6 U 92/11; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11; LG Halle, Urteil vom 17.10.2012, Az. 2 O 2/12; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2013, Az. 11 W 27/13).

Bewusstsein über Höhe der Vertragsstrafe vorhanden?

Bei Privatpersonen und bei kleinen Gewerbetreibenden kann darüber hinaus die Frage aufgeworfen werden, ob ihnen überhaupt bewusst war, wie hoch die von Ihnen in der Unterlassungserklärung versprochen Vertragsstrafe sein würde. Wird die Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe aufgeführt, so stellt sich diese Problematik nicht. Wird jedoch – wie häufig – der sogenannte modifizierte Hamburger Brauch als Vertragsstrafenerklärung in die Unterlassungserklärung aufgenommen (wie in dem Fall vor dem Amtsgericht Hannover) dann ist für den Erklärenden nicht auf den ersten Blick ersichtlich, wie hoch die Vertragsstrafe ist, die im Falle eines Verstoßes auf ihn zukommen könnte. Der Verletzer wird sich in Bezug auf diese Argumentation jedoch vorhalten lassen müssen, dass er selbst über die Formulierung der strafbewehrten Unterlassungserklärung entscheidet. Es ist seine Sache, den gesetzlichen Unterlassungsanspruch auszuräumen und dafür eine – auch in der Höhe – angemessene Vertragsstrafe in die Unterlassungserklärung aufzunehmen. Entscheidet er sich für die Formulierung des modifizierten Hamburger Brauchs, dann wird er sich daran auch festhalten lassen müssen, wenn es zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt. Er muss sich vor Abgabe einer entsprechend formulierten Unterlassungserklärung Klarheit darüber verschaffen, wozu er sich gerade vertraglich verpflichtet.

Fazit

Bei einem Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € angemessen. Auch höhere Beträge sind im Einzelfall nicht unangemessen. Bei einer Nutzung im geschäftlichen Verkehr kommt eine Vertragsstrafe von 5.001,00 € in Betracht. Um zu entscheiden, welcher Betrag im Einzelfall angemessen ist, muss eine Abwägung getroffen werden. Hierbei sind die Interessen beider Parteien heranzuziehen und ein Wert zu finden, der sicherlich dazu führt, dass der Verletzer das Foto nicht erneut entgegen der strafbewehrten Unterlassungserklärung verwendet. Darüber hinaus darf der Verletzer aber auch nicht mit einer unangemessenen Vertragsstrafenforderungen überzogen werden.

Das Gesetz ist eindeutig: Der Fotograf entscheidet selber, ob er im Zusammenhang mit seinem Foto genannt werden will. Er entscheidet auch darüber, wie er genannt werden will, ob unter seinem bürgerlichen Namen, einem Pseudonym oder seinem Künstlernamen (§ 13 Satz 2 UrhG). Diese Vorgaben hat der Fotonutzer zu beachten. Er muss den Namen des Fotografen im Zusammenhang mit dem Bild immer nennen, es sei denn, er hat etwas anderes mit dem Fotografen vereinbart.

Aktuelle Entscheidung des Amtsgericht München

Dies bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts München aus Juni 2015 (Urteil vom 24.06.2015, Az. 142 C 11428/15, nicht rechtskräftig). Dort hatte ein Hotel einen professionellen Fotografen mit der Anfertigung von Fotos beauftragt. Für seine Tätigkeit erhielt der Fotograf 1.000,00 €. Es war vereinbart, dass das Hotel die exklusiven Nutzungsrechte an den Bildern erhalten sollte.

Hotel nannte Namen des Fotografen nicht

Das Hotel verwendete die Bilder des Fotografen sodann an mehreren Stellen, jedoch immer ohne den Fotografen in diesem Zusammenhang zu nennen. Dagegen wehrte sich der Fotograf. Er argumentierte, dass die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit den Fotos werbewirksam sei und verlangte die Zahlung eines Schadensersatzes, weil sein Name nicht genannt wurde.

Recht aus § 13 Satz 2 UrhG verletzt

Das Gericht stellte fest, dass das Recht des Fotografen aus § 13 Satz 2 UrhG verletzt worden sei. Danach sei das Hotel verpflichtet gewesen, den Fotografen im Zusammenhang mit den genutzten Fotos zu nennen. Zwar könne der Fotograf auf die Verpflichtung zur Namensnennung verzichten. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Vertrag zwischen dem Hotel und dem Fotografen.

Exklusive Nutzungsrechte beinhalten keinen Verzicht auf Namensnennung

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Hotel in dem Vertrag die exklusiven Nutzungsrechte an den Fotos eingeräumt wurden. Damit wollte der Fotograf nicht gleichzeitig auf sein Namensnennungsrecht zu verzichten. Darüber hinaus fehle es an der Darlegung einer allgemeinen Branchenübung, wonach der Fotograf bei der Anfertigung entsprechender Werbefotos immer auf das Recht zur Namensnennung verzichten würde.

Verurteilung zu Schadensersatz

Das Hotel wurde daher vom Gericht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes griff das Gericht auf die in vielen Gerichtsbezirken übliche Rechtsprechung zurück: Wird ein Bild ohne jegliches Nutzungsrecht verwendet, erhält der Fotograf einen Schadensersatzbetrag. Dieser Betrag wird mit einem Aufschlag von 100 % versehen, wenn der Fotograf nicht im Zusammenhang mit dem Bild genannt wird. Auf dieser Grundlage sprach das Gericht dem Fotografen für die Bilder, die das Hotel ohne Urhebernennung verwendete, den entsprechenden Betrag des ursprünglich gezahlten Honorars zu.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Die Entscheidung des Amtsgerichts München ist noch nicht rechtskräftig. Sie verdient jedoch Zustimmung. Das Hotel hätte mit dem Fotografen in dem Vertrag konkret vereinbaren müssen, dass er nicht als Urheber bei der Nutzung der Fotos zu nennen ist. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so gilt die gesetzliche Bestimmung in § 13 Satz 2 UrhG: Der Urheber muss genannt werden.

Eigene Stellungnahme

Allein aus der Tatsache, dass ein exklusives Nutzungsrecht an den Bildern eingeräumt wurde, kann nichts anderes geschlossen werden. Denn die Nutzung von qualitativ hochwertigen Bildern – insbesondere durch einen prestigeträchtigen Kunden – stellt für den Fotografen beste Eigenwerbung dar; jedoch nur, wenn er auch im Zusammenhang mit den Bildern genannt wird. Hierauf verzichtet der Fotograf nicht automatisch, nur weil er dem Kunden exklusive Nutzungsrechte einräumt.

In der Berufungsinstanz wird das Hotel sich auch schwer darauf berufen können, es sei üblich und entspräche der Verkehrssitte, dass der Fotograf nicht bei der Verwendung von Werbebildern genannt wird. Denn auf Hotelwebseiten findet sich häufig ein Hinweis auf die Fotografen der dort verwendeten Bilder. Dies spricht gegen eine Üblichkeit, dass der Fotograf bei der Verwendung solcher Bilder nicht zu nennen ist. Darüber hinaus ist der Bundesgerichtshof bei der Annahme von angeblichen Branchenübungen oder Verkehrssitten im Rahmen der Auslegung von individuellen Nutzungsvereinbarungen generell zurückhaltend (vgl. BGH GRUR 2004, 938, 939 – Comicübersetzungen III).

Fazit und Praxishinweis

Ohne anderslautende Vereinbarung ist der Fotonutzer verpflichtet, den Fotografen im Zusammenhang mit der Bildnutzung zu nennen. Macht er das nicht, so kann der Fotograf Schadensersatz verlangen. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts München entspricht die Schadenshöhe dem Betrag, den der Nutzer zuvor für die Einräumung von Nutzungsrechten gezahlt hat.

Derjenige, der die Fotos verwenden will, sollte zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen den Vertrag mit dem Fotografen so ausgestalten, dass für beide Parteien eindeutig geklärt ist, ob und wie der Fotograf bei den genutzten Fotos genannt werden muss. Der Fotograf kann auf sein Namensnennungsrecht vollständig verzichten. Wird dies nicht vereinbart, so sollte in den Vertrag aufgenommen werden, unter welcher Bezeichnung und an welcher Stelle der Fotograf zu nennen ist.

Grundsätzlich gibt es einen urheberrechtlichen Schutz für Texte. Das Urheberrechtsgesetz ist diesbezüglich eindeutig und schreibt in § 2 Abs. 1 Nr. 1:

„(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden…“.

Trotzdem ist nicht jeder Text über das Urheberrecht geschützt. Denn auch für Texte gilt, dass ein Schutz nur vorliegt, wenn der Text eine persönliche geistige Schöpfungen darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG).

Wann aber besitzt der Text die notwendige Schöpfungshöhe, um als persönliche geistige Schöpfung zu gelten?

Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten. Die Rechtsprechung hat Abgrenzungskriterien aufgestellt. Die Anwendung dieser Abgrenzungskriterien auf den Einzelfall kann jedoch problematisch sein.

Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Urteil vom 12.6.2015 (Aktenzeichen: 6U 5/15) mit der Frage befasst, ob die Berichte der Bundeswehr über ihre Auslandseinsätze einen urheberrechtlichen Schutz genießen (konkret: es handelte sich um Berichte über den Afghanistan-Einsatz mit der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“, die ausschließlich ausgewählten Abgeordneten des Bundestages und anderen Bundesinstitutionen zur Verfügung gestellt wurden). Diese Berichte hatte ein Verlag über eine nicht genannte Quelle erhalten und im Internet veröffentlicht.

Das Gericht urteilte, dass auch Texte, die vorgegebene Tatsachen wiedergeben oder Gebrauchszwecken dienen, urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie das Alltägliche, das Handwerksmäßige, die mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials deutlich übertragen. Die Kriterien für das Vorliegen der erforderlichen Individualität und der schöpferischen Leistung können sein:

  • der Aufbau des Textes und seiner Informationen (auch im Zusammenhang mit Bildern),
  • die Auswahl der dargestellten Informationen,
  • die Anordnung der Text- und Bildinformationen,
  • die wechselseitige Aufgabenzuweisung von Informationen in Texten und Bildern,
  • die sprachliche Ausdrucksweise,
  • die sonstige Darstellungsart.

Entscheidend ist, dass ein nicht unerheblicher gestalterischer Spielraum verbleibt. Hier weist das Gericht darauf hin, dass von einem solchen Gestaltungsspielraum umso eher ausgegangen werden kann, je länger der Text ist. Denn je länger der Text ist, umso mehr Individualität kann in Bezug auf die Wortwahl und die Darstellungsform vorliegen. Das Gericht weist ebenfalls darauf hin, dass ein Schutz gegen identische Textübernahmen auch dann gegeben ist, wenn die Schöpfungshöhe des Textes nur äußerst gering ist.

Soviel zur Theorie – nun zur Praxis

Auch wenn das Gesetz vorgibt, wann ein urheberrechtlicher Schutz gegeben ist, so entscheiden im Endeffekt die Gerichte, ob ein Text auch tatsächlich geschützt ist. Die Entscheidungen der Gerichte können dabei durchaus unterschiedlich sein. Einige Gerichte bewerten Texte eher als urheberrechtlich geschützt als andere, strengere Gerichte. Seit der Geburtstagszug-Entscheidung des BGH (Urteil vom 13. November 2013, Az. I ZR 143/12) ist jedoch davon auszugehen, dass auch strengere Gerichte die Hürde für einen urheberrechtlichen Schutz von Texten gesenkt haben. Denn dort entschied der BGH, dass an die Schöpfungshöhe für Gebrauchskunst nicht höher ausfallen darf als bei den schönen Künsten.

Diese Kriterien spielen eine Rolle

Die folgenden – beispielhaft ausgewählten – Kriterien wurden von den Gerichten herangezogen, um von einem urheberrechtlichen Schutz bei Texten auszugehen:

Auch Bedienungsanleitungen können unter bestimmten Bedingungen urheberrechtlich geschützt sein (BGH, Urteil vom 10.10.1991, Az. I ZR 147/89 – Bedienungsanweisung). Texte in Zeitungen oder auch in Internetportalen, die sich auf tagesaktuelle Ereignisse beziehen, fallen häufig unter das Urheberrecht (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. August 2011, Az. 6 U 78/10).
Aber nicht alle Gerichte urteilen zugunsten des Textes als urheberrechtlich geschützt. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Software-Produktbeschreibungen in Zeitschriftenartikeln nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2002, Az. 20 U 144/01).

Fazit:

Ob ein Text urheberrechtlich geschützt ist, muss für jeden Text einzeln entschieden werden. Generell gilt: Je länger der Text ist, umso eher genießt der Schutz durch das Urheberrecht. Werbetexten und optimierte Texte (zum Beispiel für eine Suchmaschine oder bestimmte Kundschaft), unterfallen seit der Geburtstagszugs Entscheidung des BGH leichter dem Urheberrecht. Gegen identische Textkopien sind auch Texte mit einem geringen Schutzumfang geschützt.

 

Ihr Text wurde von einem anderen kopiert? Wir besprechen mit Ihnen, wie Sie Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten durchsetzen. Unsere Mandanten in Lüneburg und Niedersachsen haben wir vor dem für Urheberrechtssachen zuständigen Gericht in Hannover bereits vielfach erfolgreich vertreten. Auch vor dem Landgericht in Hamburg treten wir regelmäßig für unsere Mandanten auf.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt für

  • Urheberrecht in Hamburg: 040 37 15 77
  • Urheberrecht in Lüneburg: 04131 22 14 911

oder schreiben Sie eine Email an: heldt@heldt-zuelch.de

 

Wer Fotos verwendet, ohne die dafür notwendige Erlaubnis zu besitzen, verletzt die Rechte des Urhebers. Der Urheber kann dann die folgenden Ansprüche geltend machen:

  • Unterlassung der weiteren Nutzung des Fotos.
  • Auskunft über den Umfang der bisherigen Nutzung des Fotos.
  • Ersatz des Schadens, der durch die Nutzung entstanden ist (Schadensersatz).
  • Erstattung der Kosten, die dem Fotografen durch die Einschaltung seines Anwalts entstanden sind.

In seinem Urteil vom 15. Januar 2015 hat sich der Bundesgerichtshof unter anderem mit der Frage beschäftigt, wann der Schadensersatzanspruch des Fotografen verjährt (Az.: I ZR 148/13).

Folgender Sachverhalt lag dem Fall zu Grunde

Der Fotograf hatte seinem Bruder Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten Nutzung von Fotos abgetreten. Die Fotos hatte der Verletzer im Internet auf seine Webseite eingestellt. Die Schadensersatzansprüche hat der Bruder zunächst durch einen Mahnbescheid geltend gemacht. Als gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wurde, führte er das gerichtliche Verfahren durch. Insgesamt forderte er einen Betrag von 188.440,00 € nebst Zinsen.

Das Gericht entschied, dass das Einstellen der Fotos auf die Internetseite unbefugt erfolgt war und das ausschließliche Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien (§ 19 a Urheberrechtsgesetz) verletzte. Der Verletzer hatte außerdem den Fotografen nicht bei den Fotos genannt. Damit verletzte er auch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft an den Fotografien (§ 13 Urheberrechtsgesetz). Deshalb lag grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung vor, die Schadensersatzansprüche auslöst.

Wie kommt der hohe Schadensersatzbetrag zustande?

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass der Beklagte insgesamt 106 Lichtbilder in den Jahren 2006 bis 2008 genutzt haben soll, ohne dass er dazu berechtigt war. Er berechnete anhand der MFM-Bildhonorare (herausgegeben von der Mittelstandsgesellschaft für Fotomarketing), dass der Lizenzschaden bei 188.044,00 € liegen würde.

Einen Teil dieses Betrages stützte der Kläger darauf, dass seine Fotos im Jahr 2008 genutzt worden waren. Er hatte jedoch in dem Klageverfahren nicht ausreichend dazu vorgetragen, wann und wo der Beklagte die Fotos im Jahr 2008 benutzt haben soll. Schon aus diesem Grund wies das Gericht den Schadensersatzanspruch für das Jahr 2008 zurück.

Das Gericht zur Frage der Verjährung von Foto-Schadensersatz

Für die Ansprüche aus den Jahren 2006 und 2007 hatte das Berufungsgericht noch entschieden, dass diese Ansprüche verjährt waren. Hierbei war es davon ausgegangen, dass für den Schadensersatzanspruch eine Verjährung von drei Jahren gilt.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass für Schadensersatzansprüche im Urheberrecht grundsätzlich die 3-jährige Verjährungsfrist gilt. Der Verletzer hat durch seine rechtswidrige Nutzung der Fotos jedoch etwas auf Kosten des Rechtsinhabers erlangt, so das Gericht:

„Er hat durch das Einstellen der Fotografien auf seiner Internetseite in den Zuweisungsgehaltes des dem Bruder des Klägers zustehenden Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien und auf Anerkennung seiner Urheberschaft an den Fotografien eingegriffen und sich damit auf dessen Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft.“

In diesem Fall gilt deshalb nicht die grundsätzliche Verjährung, sondern abweichend davon die 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB.

Die Ansprüche für die Jahre 2006 und 2007 waren daher nicht verjährt. Der Bundesgerichtshof konnte jedoch keine abschließende Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzanspruches treffen, da noch weitere Tatsachen festgestellt werden müssen. Diese Tatsachenfeststellung muss durch das Berufungsgericht erfolgen, so dass der Bundesgerichtshof den Fall an das Berufungsgericht zurückverwies.

Fazit:

 

  • Der Berufsfotograf hat ein Recht daran, dass die Nutzung seiner Fotografien vergütet wird. Dies gilt auch dann, wenn seine Lichtbilder unberechtigt verwendet werden. In diesem Fall kann er die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen. Wie hoch die Lizenzgebühr ist, hängt u.a. von der Dauer der Nutzung ab, aber auch davon, wie der Fotograf sich seine Leistung üblicherweise vergüten lässt.

 

  • Zumindest bei Online-Nutzungen verjähren die Schadensersatzansprüche des Fotografen erst nach 10 Jahren. Für den gesamten Zeitraum kann er die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangen.

 

  • Wird der Name des Urhebers nicht im Rahmen der unberechtigten Nutzung genannt, kann auch der dadurch entstandene Schaden ersetzt verlangt werden. Dieser kann in einer fiktiven Lizenzgebühr liegen, die zu einem pauschalen Aufschlag von 100 % auf den Schadensersatzbetrag führt.

 

  • Im gerichtlichen Verfahren muss detailliert und mit entsprechenden Nachweisen zu den unerlaubten Nutzungen vorgetragen werden, wenn für diese ein Schaden geltend gemacht wird.

 

Unsere Kanzlei berät Sie im Fotorecht. Dazu zählen sowohl die Rechte des Fotografen als auch die Rechte der abgebildeten Person (Persönlichkeitsrecht). Wir sind Praktiker mit Erfahrung – unsere Beratung ist schnell und unkompliziert. Rufen Sie uns an für ein Erstgespräch, egal, ob Sie in Hamburg, Lüneburg oder einem anderen Ort wohnen – wir sind bundesweit tätig.

Fotorecht Hamburg: 040 37 15 77
Fotorecht Lüneburg: 04131 22 14 911

Mit ihren Schreiben mahnt die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer für ihre Mandanten aus der Musik- und Unterhaltungsindustrie ab. Waldorf Frommer vertritt unter anderem die folgenden Unternehmen:

  • Warner Bros. Entertainment GmbH
  • Universum Film GmbH
  • Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH
  • EMI Music Germany GmbH & Co. KG
  • Universal Music GmbH
  • SONY Entertainment Germany GmbH

Der Empfänger des Briefes der Kanzlei soll angeblich eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Der Vorwurf: Über eine Internet-Tauschbörse sollen Filme, Musik oder Hörspiele zum Herunterladen angeboten worden sein.

Aufgrund der Urheberrechtsverletzung wird nun

  1. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie
  2. die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten.

Sowohl für die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch für die Zahlung werden Fristen gesetzt und es wird damit gedroht, Klage einzureichen, wenn die Fristen nicht eingehalten werden.

Haftet der Empfänger des Schreibens?

In der Abmahnung wirft Waldorf Frommer dem Empfänger des Schreibens vor, dass dieser als Täter haften würde. Aber stimmt das auch?

Es stimmt, wenn Sie als Empfänger des Schreibens deren Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen haben.

In vielen Fällen stimmt diese Anschuldigung jedoch nicht. Denn eine Haftung als Täter scheidet für den Inhaber des Internetanschlusses jedenfalls dann aus, wenn nicht er, sondern ein anderer Nutzer des Anschlusses für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Wenn dieser Mitbenutzer volljährig ist, trifft den Anschlussinhaber auch keine Pflicht, den Mitbenutzer seines Anschlusses zu belehren oder zu überwachen (BGH, Urteil vom 8.1.2014, AZ.: I ZR 169/12 – BEARSHARE). Auch wenn minderjährige Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen haben, haftet der Anschlussinhaber grundsätzlich nicht, wenn er die Kinder vorher darüber aufgeklärt hat, dass sie den illegalen Download von Musik, Filmen und/oder Serien (sog. illegales „Filesharing“) nicht durchführen dürfen (BGH, Urteil vom 12.11.2012, AZ.: I ZR 74/12 – Morpheus).

Was sollten Sie tun?

Für alle Abmahn-Fälle gilt:

  1. Lesen Sie die Abmahnung sorgfältig und in Ruhe durch.
  2. Überlegen Sie, ob und wie es zu der Rechtsverletzung kommen konnte.
  3. Unterzeichnen Sie keine Vereinbarungen über irgendwelche Zahlungen.
  4. Überlegen Sie auch gut, ob Sie die von den Abmahnenden vorgeschlagene Unterlassungserklärung unterzeichnen wollen. In vielen Fällen gehen diese vorgeschlagenen Erklärungen über das hinaus, was Sie tatsächlich erklären müssen.
  5. In vielen Fällen sollte eine „modifizierte Unterlassungserklärung“ abgegeben werden. Im Internet gibt es Vorschläge für solche „modifizierten Unterlassungserklärungen“. Diese werden jedoch nur zufällig Ihren konkreten Fall richtig erfassen.

Was können wir für Sie tun?

Wir besprechen mit Ihnen die genauen Gegebenheiten des Falles: Wie konnte es zu der angeblichen Verletzung kommen? Wer ist für die Verletzung verantwortlich? Soweit dies erforderlich ist, erstellen wir für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung speziell für Ihren Fall. Wir korrespondieren mit Waldorf Frommer für Sie. Durch die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung vermeiden wir zudem ein Gerichtsverfahren über den Unterlassungsanspruch.

Ob und in welcher Höhe Sie Zahlungen leisten müssen, besprechen wir ebenfalls gemeinsam. Es gibt Fallkonstellationen, in denen wir vollständig von der Zahlung abraten. In anderen Fällen halten wir es für sinnvoll, mit der Gegenseite über eine mögliche Einigung zu verhandeln. Die Umstände Ihres konkreten Falles entscheiden über das Vorgehen. Aufgrund der vielen Fälle, die wir in diesem Bereich bereits bearbeitet haben, können wir Sie zielführend beraten.

Was kostet die Beratung?

Leider haben wir die Erfahrung gemacht, dass Rechtsschutzversicherungen die Übernahme der Kosten häufig verweigern, weil die Versicherungsbedingungen Fälle im Urheberrecht ausschließen.
Wir können Ihnen unsere außergerichtliche Beratung gegen die Zahlung eines pauschalen Honorars anbieten. Das macht die Kosten für Sie überschaubar und transparent.

Rufen Sie uns gerne an bei Waldorf Frommer Abmahnung:

Ihr Anwalt für Urheberrecht in Lüneburg: 04131 – 22 14 911

Ihr Anwalt für Urheberrecht in Hamburg: 040 – 37 15 77

oder schreiben Sie uns eine E-Mail: info@heldt-zuelch.de

Für die Suche nach individuellen Geschenken ist die Internetplattform DaWanda selbst schon ein Geschenk. Baby- und Kinderbekleidung, Schmuck, Dekorationsartikel, Mode und sogar Möbel werden über die Plattform angeboten und zwar unter dem Motto: Einzigartiges, Unikate und Selbstgemachtes. Auf seiner Startseite beschreibt DaWanda den eigenen Marktplatz wie folgt: „In insgesamt über 300.000 DaWanda-Shops bieten Dir kreative Menschen mit Liebe gefertigte Produkte an. Bei DaWanda kannst Du Produkte auf Deine besonderen Vorstellungen hin anpassen oder speziell für Dich anfertigen lassen.“

Aber stimmt das Motto von DaWanda noch?

 

Was passiert, wenn die angebotenen Waren nicht mehr einzigartig oder selbst gemacht sind, sondern von anderen Anbietern kopiert und in Masse hergestellt werden?

In den letzten Wochen haben sich mehrere Mandanten bei uns gemeldet, weil sie festgestellt haben, dass ihre Waren von anderen Anbietern auf DaWanda kopiert wurden. Es handelte sich dabei um unterschiedliche Waren: Bekleidung wurde kopiert, aber auch Schmuckstücke. Gemeinsam mit unseren Mandanten haben wir überlegt, was gegen die Kopierer unternommen werden kann und sind erfolgreich gegen die Kopien vorgegangen. Außerdem haben wir Maßnahmen entwickelt, um leichter gegen zukünftige Nachahmer vorgehen zu können.

Was kann gegen Kopierer bei DaWanda unternommen werden?

Ob man gegen Nachahmer bei DaWanda vorgehen und was man konkret unternehmen kann, ist leider pauschal nicht zu beantworten. Jeder einzelne Fall muss geprüft werden. Es kommen unterschiedliche gesetzliche Schutzmechanismen in Betracht, die gegen den Kopierer verwendet werden können:

1. Eingetragenes Design

Am einfachsten dürfte es sein, gegen einen Verletzer vorzugehen, wenn er Designs (Geschmacksmuster) kopiert, die in ein amtliches Register eingetragen sind. Solche Designs oder Geschmacksmuster können beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) registriert sein.
Aber auch wenn ein solches eingetragenes Recht vorliegt, ist dies nicht gleichbedeutend damit, dass auch ein Verstoß gegen dieses Recht gegeben ist. Denn bei der Eintragung des Designs/Geschmacksmusters prüft das Amt nicht, ob das Design/Geschmacksmuster neu und eigenartig ist. Neuheit und Eigenart sind aber erforderliche Voraussetzungen, um Ansprüche aus dem Design/Geschmacksmuster geltend machen zu können. Deshalb müssen diese Voraussetzungen bei einem Streit erläutert und auch bewiesen werden.
Darüber hinaus muss die vom Nachahmer angebotene Ware auch von dem eingetragenen Design/Geschmacksmuster Gebrauch machen. Es müssen mindestens die wesentlichen Merkmale des Designs/Geschmacksmusters übernommen werden. Wenn eine 1:1-Kopie vorliegt, ist die Übernahme solcher Merkmale eindeutig. Wenn aber Abweichungen zwischen der Kopie und dem Design/Geschmacksmuster vorhanden sind, dann muss genau untersucht werden, welche Merkmale übernommen worden sind und ob das ausreicht, um von einer Verletzung des Rechts auszugehen.

2. Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Wenn kein eingetragenes Design/Geschmacksmuster vorliegt, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für das Eingreifen des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gegeben sind. Dieses Schutzrecht muss in kein Register eingetragen werden. Es entsteht durch die Veröffentlichung des eigenen, neuen Designs. Das macht seine Durchsetzung jedoch in vielen Fällen nicht leichter. Denn ohne die Registereintragung müssen alle Voraussetzungen dieses Rechts bewiesen werden. Dazu gehört nicht nur, dass das Produkt die Voraussetzungen von Eigenart und Neuheit erfüllt. Sondern es muss auch bewiesen werden, wann das Produkt zum ersten Mal in der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Dies ist entscheidend, weil der Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur für drei Jahre gilt (gerechnet ab der ersten Veröffentlichung).
Trotz dieser Schwierigkeiten kann das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster durchaus erfolgreich eingesetzt werden, um gegen Nachahmer auf DaWanda vorzugehen.

3. Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt die „schönen Künste“. Bei den schönen Produkten, die auf DaWanda angeboten werden, handelt es sich jedoch um angewandte Kunst oder Gebrauchskunst, die aber auch durch das Urheberrecht geschützt ist. Im Jahr 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) sogar entschieden, dass an die Kriterien für die Erlangung eines urheberrechtlichen Schutzes für Gebrauchskunst keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei den schönen Künsten (Urteil vom 13. November 2013, Az. I ZR 143/12 – Geburtstagszug).
Trotzdem wird es in vielen Fällen schwer sein, für das nachgeahmte Produkt einen urheberrechtlichen Schutz festzustellen. Denn bei vielen Artikeln liegt die Besonderheit darin, dass verschiedene schon bekannte Eigenheiten kombiniert werden. Dies reicht für einen urheberrechtlichen Schutz meist nicht aus. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines solchen Schutzes lauten (leider sehr unkonkret): Die eigentümliche Gestaltung muss von so hohem ästhetischen Gehalt sein, dass es sich nach den im Leben herrschenden Anschauungen um eine künstlerische Schöpfung handelt. Ob das kopierte Produkt diese Hürde überschreitet, kann nur im konkreten Fall begutachtet werden.

4. Unlauterer Wettbewerb

Das Kopieren von Artikeln kann auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Ob Ansprüche aus dem UWG tatsächlich geltend gemacht werden können, muss wieder in jedem einzelnen Fall entschieden werden.

Wenn zum Beispiel Modeneuheiten kopiert werden, dann kann das untersagt werden, wenn es sich um saisongebundene, wettbewerblich und ästhetisch eigenartige Modeerzeugnisse oder Modeschmuck handelt. Werden solche Artikel nicht nur ähnlich sondern identisch übernommen, so kann dies aufgrund eines Verstoßes gegen das UWG untersagt werden.

Bei anderen Artikeln außerhalb der Modebranche muss hinzukommen, dass die Kunden aufgrund der Nachahmung über die Herkunft der Ware getäuscht werden. Dafür ist eine gewisse Bekanntheit des Produkts erforderlich, denn sonst erwartet der Kunde keine bestimmte Herkunft. In vielen Fällen wird diese Bekanntheit bei Produkten, die auf DaWanda verkauft werden, nicht vorhanden sein. Die Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund des Verstoßes gegen den unlauteren Wettbewerb ist dann schwierig.

5. Markenrecht

Wenn der Kopierer so dreist ist und sogar den Namen oder die Marke Ihrer Produkte kopiert, dann können Sie ihm das in jedem Fall untersagen. Denn an Ihrem Namen oder Ihrer Marke steht Ihnen ein exklusives Recht zu. Jedem, der Ihren Firmennamen oder Ihre Marke ohne Ihre Zustimmung in gleicher oder ähnlicher Weise verwendet wie Sie, dem können Sie diese Nutzung untersagen. Das Markenrecht sieht dafür entsprechende Vorschriften vor.

6. Fazit

Dem Kopierer kann das Kopieren untersagt werden. Es gibt rechtliche Schutzmechanismen, deren Anwendbarkeit in jedem einzelnen Fall geprüft werden müssen. Da die Einschätzung, ob eine Design-/Geschmacksmuster, Urheberrechts- oder eine Verletzung des UWG vorliegt, ein gewisses Maß an Erfahrung voraussetzt, dürfte es sinnvoll sein, sich von einem Anwalt mit entsprechender Erfahrung beraten zu lassen. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns dazu kontaktieren.

Was unternimmt DaWanda?

DaWanda selbst hat Grundsätze aufgestellt, nach denen Produkte auf der Plattform eingestellt werden sollen. Unter Ziffer 1 dieser Grundsätze schreibt DaWanda, was gerne gesehen ist, nämlich

– das Anbieten von Einzigartigem, bei dem das Besondere ersichtlich wird,
– dass keine Produkte „von der Stange“ angeboten werden,
– dass die Produkte selbst hergestellt, selbst entworfen oder selbst aufgearbeitet werden.

Danach hebt DaWanda besonders hervor, dass die Produkte aus eigener Herstellung kommen:

„Bei DaWanda darfst Du ausschließlich handgemachte, individualisierte, aufgearbeitete, restaurierte, veredelte oder nach Maß angefertigte Produkte anbieten. Eine Ausnahme stellen lediglich entsprechende Waren der Kategorien „Material“ und „Vintage“ dar.“

Zu Beginn der Grundsätze schreibt DaWanda, dass man sich bei einem Verstoß gegen die Grundsätze vorbehalte, Angebote zu löschen, die Anzahl der Angebote zu limitieren oder den verstoßenden Händler vollständig aus dem Handel bei DaWanda auszuschließen.

Es dürfte daher in vielen Fällen naheliegen, DaWanda darüber zu informieren, dass die eigenen Produkte kopiert werden. Möglicherweise können die kopierten Artikel auf diese Weise aus dem Angebot bei DaWanda entfernt werden. Zudem sollte darüber nachgedacht werden, eigene Schritte gegen den Kopierer einzuleiten. Denn der Verkauf der kopierten Produkte kann nicht nur über DaWanda erfolgen, sondern auch über andere Plattformen im Internet oder im stationären Handel. Dies kann durch DaWanda nicht untersagt werden. Deshalb bietet sich ein eigenes Vorgehen gegen den Verletzer an.

Sie haben Fragen? Dann kontaktieren Sie uns.

Ihr Ansprechpartner ist:

Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Beratung Hamburg: 040 37 15 77
Beratung Lüneburg: 04131 22 14 911

 

Erneut mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer für die Tiberius Film GmbH & Co. KG ab. Es geht um eine angebliche Verletzung im Urheberrecht und betrifft den Film „Freerunner“. Angeblich soll von dem Adressaten der Abmahnung der Film „Freerunner“ unberechtigt über Tauschbörsen im Internet (im konkreten Fall: BitTorrent) zum Download angeboten worden sein. Durch dieses Anbieten sollen die Urheberrechte der Tiberius Film GmbH & Co. KG verletzt worden sein.

In der Abmahnung verlangt Waldorf Frommer für seine Mandantin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und außerdem die Zahlung von € 956,00.

Was sollte man nicht machen

Wir vertreten aktuell eine Mandantin aus Uelzen bezüglich dieser Abmahnung. Dabei zeigt sich, dass es vermieden werden sollte, ohne vorherige Rechtsberatung mit der Kanzlei Waldorf Frommer Kontakt aufzunehmen. Es werden so Äußerungen vermieden, die eine spätere Rechtsvertretung erheblich erschweren. Wir raten unseren Mandanten daher davon ab, direkt mit Waldorf Frommer Kontakt aufzunehmen.

Unterlassungserklärung sorgfältig prüfen

Selbst, wenn feststeht, dass die angebliche Urheberrechtsverletzung von dem Internetanschluss des Abmahnungsempfängers begangen wurde, ist genau zu prüfen, ob die von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden sollte. In dem uns vorliegenden Fall haben wir unserer Mandantin davon abgeraten. Entscheidend ist, dass mit der Unterlassungserklärung ein Vertrag geschlossen wird und dieser Vertrag nicht über den Inhalt hinausgehen sollte, der erforderlich, um die Rechtsverletzung auszuräumen.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing für das Werk „Freerunner“ erhalten haben, können Sie uns kontaktieren. Gerne beraten wir auch Sie, ob und gegebenenfalls wie auf die Abmahnung zu reagieren ist.

Frist beachten!

Keinesfalls sollten Sie die von Waldorf Frommer Rechtsanwälte gesetzte Frist ohne weitere Prüfung verstreichen lassen. Uns sind einige Fälle bekannt, in denen von Waldorf Frommer einstweilige Verfügungen gegen den Abgemahnten bei Gericht beantragt und dort auch erlassen wurden. Durch ein solches Verfahren entstehen Kosten in einem erheblichen Umfang. In den meisten Fällen wegen einer Abmahnung (Filesharing) sollte es möglichst vermieden werden, über den Unterlassungsanspruch vor Gericht zu streiten.

So erreichen Sie uns

Wir verfügen über Büros in Hamburg und Lüneburg. Dort erreichen Sie uns telefonisch

in Hamburg: 040 37 15 77

in Lüneburg: 04131 22 14 911

Wir freuen uns, wenn Sie per Email Kontakt zu uns aufnehmen:

Per Email: info@heldt-zuelch.de

heldt zülch & partner Rechtsanwälte beraten Mandanten in Hamburg und Lüneburg im Urheberrecht und bei dem Vorwurf des Filesharing.