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Der einfache Zugang zu Musik, Filmen und Computerspielen im Internet verlockt viele Menschen diese illegal aus dem Internet herunterzuladen. Problematisch ist jedoch, dass dritte Personen an diesen Liedern, Filmen und Spielen Urheberrechte innehaben, welche durch einen Down- oder Upload beim sog. Filesharing verletzt werden können. In vielen Fällen haben die Urheber ihre Rechte an Unternehmen übertragen, die dann die Durchsetzung dieser Rechte wahrnehmen. In den meisten Tauschbörsen führt das Downloaden von Liedern oder Filmen dazu, dass diese gleichzeitig im Internet angeboten werden. Meist wird dies von den Usern nicht einmal bemerkt (z.B. Abmahnung Torrent). Einige Rechteinhaber sind dazu übergegangen, diesen illegalen Down- und Uploads mit Abmahnungen zu begegnen.

Sie haben eine Abmahnung erhalten! Was können Sie jetzt tun?

Sie haben in sogenannten Peer-to-Peer–Netzwerken oder Tauschbörsen, wie edonkey oder BitTorrent, Lieder heruntergeladen und diese dabei automatisch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Wenn Sie Abmahnung erhalten haben, werden Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Der Abmahnung ist häufig eine vorgefertigte Unterlassungserklärung angehängt. Wenn Sie diese vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen und dem Rechteinhaber übersenden, verpflichten sie sich nahezu immer zu mehr, als nötig ist, um den Rechtsverstoß tatsächlich auszuräumen. In anderen Fällen verpflichten Sie sich zu Unterlassung für Werke, die sie gar nicht zum Download angeboten haben. Deshalb raten wir Ihnen, diese vorgefertigten Unterlassungserklärungen nicht abzugeben.

Da es sich bei der unerlaubten Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke meist um eilbedürftige Fälle handelt, werden Ihnen kurze Fristen gesetzt. Es droht die Einleitung gerichtlicher Schritte im Rahmen einer sog. einstweiligen Verfügung. Dafür reicht, dass sie erstmaliger „Täter“ sind, denn dadurch wird die Gefahr einer Wiederholung dieses Verhaltens vermutet.

WIR HELFEN IHNEN, WENN SIE EINE ABMAHNUNG ERHALTEN HABEN:

 

Abmahnung: Rechtsanwalt Hamburg 040- 37 15 77

Abmahnung: Rechtsanwalt Lüneburg 04131 – 22 14 911

oder übersenden Sie einfach Ihre Unterlagen per Fax an die 040- 37 50 27 04 oder per Mail. Wir rufen Sie zurück, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Bitte hinterlassen Sie uns dazu Ihre Telefonnummer.

Wir beraten Sie hinsichtlich der Möglichkeit, weitere Abmahnung zu vermeiden. Dies dürfte sich insbesondere bei dem Download der TOP 100 Single Charts anbieten. Hier drohen Abmahnungen der unterschiedlichen Rechteinhabern.

Die Verbreitung von Musik und Filmen über das Internet ist durch sog. Tauschbörsen leicht und unkompliziert, jedoch keinesfalls frei von Risiko. Rechteinhaber, wie die Universal Music GmbH oder die DHV Hörverlag GmbH sind dazu übergegangen, gegen diejenigen vorzugehen, die über Tauschbörsen die für sie geschützten Werke verbreiten. In der Folge werden die – häufig – überraschten Inhaber der Internetanschlüsse angeschrieben:

  • Abmahnung Rasch
  • Abmahnung Waldorf
  • Abmahnung Negele und Zimmel
  • Abmahnung Kornmeier und Partner
  • Abmahnung Schalast & Partner
  • Abmahnung CSR Rechtsanwaltskanzlei
  • Abmahnung U+C Urmann Rechtsanwälte

Wir vertreten Mandanten, die Opfer einer Abmahnung wegen Filesharing geworden sind. Auf die ausgesprochene Abmahnung wegen Urheberrecht-Verletzung sollte in angemessener Weise reagiert werden. Dabei kann nicht zu einem standardmäßigen Vorgehen geraten werden.

Unterlassungserklärung und Abmahnung erhalten?

Die Unterlassungserklärung, die der Abmahnung im Entwurf beigefügt ist, sollte nicht unterzeichnet werden. In allen uns bekannten mitübersandten Entwürfen würde sich der Abgemahnte zu mehr verpflichten als es tatsächlich erforderlich ist. Durch die Vielzahl von Informationen und die erheblichen Summen, die in Abmahnungen wegen Filesharing verlangt werden, soll der Leser eingeschüchtert werden. Von einem Anruf bei der Kanzlei Waldorf oder einer anderen Kanzlei, die wegen Filesharing abmahnt, raten wir ab. Die Gefahr ist zu groß, dass Umstände mitgeteilt werden, die sich später nachteilig auswirken.

Wir raten daher, das Vorgehen im Einzelfall mit einem in diesem Gebiet erfahrenen Anwalt zu besprechen. Gerne können Sie uns dazu kontaktieren. Oftmals können die Angelegenheiten dann mit wesentlich geringeren Kosten beigelegt werden, als wenn man den Forderungen des Abgemahnten nachkommt.

Für ein kostenfreies Erstgespräch in Sachen Urheberrecht: Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine Email.

Rasch Rechtsanwälte

Die Rasch Abmahnung trägt die Überschrift: „Unerlaubte Verwendung geschützter Tonaufnahmen“.

Sie sollten keinesfalls die Rasch Abmahnung ignorieren. Das Risiko weit höhere Kosten zu produzieren ist zu hoch. Dies bedeutet aber auch nicht, dass Sie auf die Rasch Abmahnung zahlen sollten. Meist können durch die Einschaltung von in der Materie erfahrenen Anwälten die Gesamtkosten erheblich gesenkt werden. Kontaktieren Sie uns dazu zu einem kostenlosen Erstgespräch.

Die folgenden Titel stehen auf der Abmahn-Liste der Kanzlei Rasch

  • Interpret/Titel Forderung
  • La Roux – La Roux Unterlassungserklärung
  • Ich + Ich – Vom Selben Stern Unterlassungserklärung
  • Unheilig – Grosse Freiheit Unterlassungserklärung
  • Culcha Candela – Schöne neue Welt Unterlassungserklärung
  • Sido – Aggro Berlin Unterlassungserklärung
  • Tokio Hotel – Humanoid Unterlassungserklärung
  • Lady Gaga – The Fame Unterlassungserklärung

Als Rechtsanwälte in Lüneburg und Hamburg, vertreten wir Abgemahnte und nehmen Ihre Interessen wahr. Mandanten aus dem gesamten Hamburger Gebiet und dem südlichen Hamburg (u.a. Lüneburg, Bad Bevensen, Soltau, Uelzen) gehören zu unseren Mandanten.

Waldorf Rechtsanwälte München

Die Waldorf Rechtsanwälte München mahnen für die Musik- und Filmindustrie ab. Die Waldorf Abmahnung trägt die folgende Überschrift: „Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen“ – Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Insbesondere mahnen die Waldorf Rechtsanwälte ab:

  • Constantin Abmahnung: Abmahnung der Constantin Film Verleih GmbH wegen des Anbietens von urheberrechtlich geschütztem Filmmaterial
  • DHV Hörverlag Abmahnung: die Abmahnung der DHV Hörverlag GmbH geht gegen das Bereithalten zum Download von urheberrechtlich geschützten Hörspielen vor

Ob Sie auf die Waldorf Abmahnung zahlen sollen ohne vorher mit einem Rechtsanwalt gesprochen zu haben, ist grundsätzlich zu verneinen. Auf die Waldorf Abmahnung was tun sollten Sie allerdings in jedem Fall. Keinesfalls sollten Sie diese Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung einfach ignorieren.

Als Rechtsanwälte mit Standorten in Hamburg und Lüneburg vertreten wir Mandanten insbesondere aus dem Norddeutschen Raum. Kontaktieren Sie uns für ein Beratungsgespräch.

Rechtsanwalt Lüneburg: Urheberrecht

Als Rechtsanwälte mit Standorten in Hamburg und Lüneburg vertreten wir Mandanten insbesondere aus dem Norddeutschen Raum. Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M. ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und vertritt Mandanten in Fällen von Urheberrechtsverletzungen, bei Abmahnungen wegen Filesharing und bei Fragen aus dem Themengebiet „Urheberrecht“. Wir beraten Sie gerne.

Ein Arbeitnehmer, der eine Person, die in einer Kundenbeziehung zum Arbeitgeber steht, als Arschloch bezeichnet, schafft einen Sachverhalt, der eine fristlose Kündigung begründen kann. Bei der Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist jedoch zu beachten, ob der Arbeitnehmer überhaupt die Funktion und Stellung der Person, die er beleidigte, erkannte und ob es sich um ein einmaliges Versagen handelte. Im Einzelfall kann deshalb zunächst der Ausspruch einer Abmahnung als Reaktion auf die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers in Betracht kommen.

Das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 08.04.2010, Sa 474/09) entschied zugunsten des Arbeitnehmers bei einer Beleidigung eines Kundenmitarbeiters durch den Arbeitnehmer als „Arschloch“.

Kunde „Arschloch“ genannt – fristlose Kündigung

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung. Der Kläger ist als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Logistikzentrum. Bei der Belieferung eines Kunden wurde dem Kläger von einer ihm unbekannten Person die Zufahrt auf das Parkdeck verwehrt. Diese Person war ein Mitarbeiter des Kunden. Als dieser Mitarbeiter den Kläger an der Weiterfahrt hindern wollte, kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung in deren Verlauf der Kläger den Mitarbeiter mehrfach als „Du Arsch“ oder „Arschloch“ bezeichnete und entgegen der Anordnung des Mitarbeiters seine Fahrt auf das Parkdeck fortsetzte. Eine Woche nach dem Vorfall kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos. Sie meint, dass diese mehrfache und zügellose Beleidigung einen wichtigen Kündigungsgrund darstelle, da die Beleidigungen schwerwiegend seien und die Kundenbeziehung dadurch in Gefahr geriete. Der Arbeitnehmer reichte Kündigungsschutzklage ein.

Voraussetzungen für fristlose Kündigung nach § 626 BGB nicht erfüllt

Das Arbeitsgericht Neumünster (Urteil vom 28.10.2009, 1 Ca 511b/09) hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten vor dem LAG Schleswig-Holstein blieb erfolglos. Das LAG sieht die Vorgaben des § 626 Abs. 1 BGB und damit die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung als nicht erfüllt an.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Der § 626 Abs. 1 BGB kennt dabei aber keinen absoluten Kündigungsgrund. Jede außerordentliche Kündigung setzt eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall voraus. Danach kann es angezeigt sein, den Arbeitnehmer zunächst abzumahnen. Diese Notwendigkeit folge aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- und Verhaltensbereich muss grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen, ehe sie zum Anlass einer fristlosen Kündigung genommen werden können. Allerdings bedürfen besonders schwere Verstöße keiner vorherigen Abmahnung, weil dabei der Arbeitnehmer von vorne herein nicht mit der Billigung seines Verhaltens rechnen kann oder er sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.

Je nach Umständen des Einzelfalls kann Abmahnung ausreichend sein

Hier entschied das LAG Schleswig-Holstein, dass nicht pauschal auf die Beleidigung abgestellt werden darf. Drohe der Verlust des Arbeitsplatzes müssen alle Umstände herangezogen werden, die zu der Pflichtwidrigkeit geführt haben. Das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit sei ebenso zu berücksichtigen, wie die Prognose für die Zukunft. Einmaliges und erstmaliges Verhalten könne mit einer Abmahnung ausreichend geahndet werden und sei nicht geeignet, ein Arbeitsverhältnis so nachhaltig zu stören, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre.

Kathrin Schütze, Rechtsreferendarin am OLG Schleswig,

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg