Der Geschäftsführer einer GmbH hat eine Doppelstellung: Einerseits vertritt er die Gesellschaft als Organ nach außen und andererseits ist er Angestellter bzw. Dienstnehmer der Gesellschaft und für die Führung im Inneren der Gesellschaft zuständig. Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, oder ggf. durch den Aufsichtsrat. Entsprechend verhält es sich in Bezug auf die Zuständigkeit für Abschluss und Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages (Annexkompetenz).
Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer
Zu unterscheiden ist zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern und Fremdgeschäftsführern. Ein Fremdgeschäftsführer hält – im Gegensatz zum Gesellschafter-Geschäftsführer – keine Gesellschaftsanteile. Bei den Gesellschafter-Geschäftsführern ist in manchen Fällen noch zu differenzieren zwischen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern und Nicht-beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.
Arbeitnehmereigenschaft
Geschäftsführer gelten grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 11.11.2010 (Az. C-232/09, Rechtssache Danosa) entschieden, dass Geschäftsführer wie Arbeitnehmer zu behandeln sind, wenn sie von der Gesellschaft persönlich abhängig sind, in die Betriebsabläufe eingegliedert sind und insbesondere in Bezug auf Ort und Zeit ihrer Arbeit weisungsgebunden sind.
Übersicht Unterschiede zwischen Arbeitnehmer und Geschäftsführer
Nachstehend ist eine Übersicht aufgeführt, aus welcher die wichtigsten Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Geschäftsführern hervorgehen.
| Arbeitnehmer | Geschäftsführer einer GmbH | |
| Rechtsstellung | Dienstverhältnis | Dienstverhältnis eigener Art + Organstellung |
| Änderung des Anstellungsvertrages | Formfrei möglich | Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich |
| Arbeitsgerichtliche Zuständigkeit | Ja | Grundsätzlich nein (§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG) |
| Betriebsübergang (§ 613a BGB) | Ja | Nein |
| Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes | Ja | Nein, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG |
| Mutterschutz & Schwerbehindertenrecht | Ja | Nein |
| Abmahnung bei außerordentl. Kündigung | Grundsätzlich erforderlich | Nicht erforderlich |
| Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung | Grundsätzlich ja | Grundsätzlich nein |
| Betriebsverfassungsgesetz | Ja | Nein, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG |
| Arbeitnehmer i.S.d. Betriebsrentengesetzes | Ja | Ja, es sei denn, es handelt sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer |
| Anwendung des Arbeitszeitgesetzes | Ja | Nein |
| Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub | Ja | Nein, aber gemäß § 7 IV BUrlG analog Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Vertragsende |
| Entgeltfortzahlung | Ja, nach EFZG | Nicht nach EFZG, aber ggf. nach § 616 BGB (vertraglich abdingbar) |
| Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes | Ja | Nein |
| Anspruch auf Elternzeit | Möglich | Nein |
| Ansprüche aus betrieblicher Übung | Möglich | ggf. bei Fremd-GF oder Minderheits-GF |
| Arbeitszeugnis | Anspruch aus § 630 BGB | Fremd-GF haben ebenfalls Anspruch aus § 630 BGB |
| Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) | Ja | Voll anwendbar bei Fremd-GF; eingeschränkt bei GGF (§ 6 Abs. 3 AGG) |
| Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne | Ja | Ja, es sei denn, GF hält Anteile von mindestens 50% oder hat Sperrminorität |
Haben Sie Fragen zum Recht des GmbH-Geschäftsführers? Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. Selbstverständlich können wir Sie auch außergerichtlich oder gerichtlich vertreten. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir unterstützen Sie gerne.
Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg, Lüneburg
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