Der Geschäftsführer einer GmbH hat eine Doppelstellung: Einerseits vertritt er die Gesellschaft als Organ nach außen und andererseits ist er Angestellter bzw. Dienstnehmer der Gesellschaft und für die Führung im Inneren der Gesellschaft zuständig. Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, oder ggf. durch den Aufsichtsrat. Entsprechend verhält es sich in Bezug auf die Zuständigkeit für Abschluss und Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages (Annexkompetenz).

Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer

Zu unterscheiden ist zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern und Fremdgeschäftsführern. Ein Fremdgeschäftsführer hält – im Gegensatz zum Gesellschafter-Geschäftsführer – keine Gesellschaftsanteile. Bei den Gesellschafter-Geschäftsführern ist in manchen Fällen noch zu differenzieren zwischen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern und Nicht-beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.

Arbeitnehmereigenschaft

Geschäftsführer gelten grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 11.11.2010 (Az. C-232/09, Rechtssache Danosa) entschieden, dass Geschäftsführer wie Arbeitnehmer zu behandeln sind, wenn sie von der Gesellschaft persönlich abhängig sind, in die Betriebsabläufe eingegliedert sind und insbesondere in Bezug auf Ort und Zeit ihrer Arbeit weisungsgebunden sind.

Übersicht Unterschiede zwischen Arbeitnehmer und Geschäftsführer

Nachstehend ist eine Übersicht aufgeführt, aus welcher die wichtigsten Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Geschäftsführern hervorgehen.

ArbeitnehmerGeschäftsführer einer GmbH
RechtsstellungDienstverhältnisDienstverhältnis eigener Art + Organstellung
Änderung des AnstellungsvertragesFormfrei möglichBeschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich
Arbeitsgerichtliche ZuständigkeitJaGrundsätzlich nein (§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG)
Betriebsübergang (§ 613a BGB)JaNein
Anwendung des KündigungsschutzgesetzesJaNein, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG
Mutterschutz & SchwerbehindertenrechtJaNein
Abmahnung bei außerordentl. KündigungGrundsätzlich erforderlichNicht erforderlich
Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung Grundsätzlich jaGrundsätzlich nein
BetriebsverfassungsgesetzJaNein, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG
Arbeitnehmer i.S.d. BetriebsrentengesetzesJaJa, es sei denn, es handelt sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Anwendung des ArbeitszeitgesetzesJaNein
Anspruch auf gesetzlichen MindesturlaubJaNein, aber gemäß § 7 IV BUrlG analog Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Vertragsende
Entgeltfortzahlung Ja, nach EFZGNicht nach EFZG, aber ggf. nach § 616 BGB (vertraglich abdingbar)
Anwendung des Teilzeit- und BefristungsgesetzesJaNein
Anspruch auf ElternzeitMöglichNein
Ansprüche aus betrieblicher Übung Möglichggf. bei Fremd-GF oder Minderheits-GF
ArbeitszeugnisAnspruch aus § 630 BGBFremd-GF haben ebenfalls Anspruch aus § 630 BGB
Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)JaVoll anwendbar bei Fremd-GF; eingeschränkt bei GGF (§ 6 Abs. 3 AGG)
Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen SinneJaJa, es sei denn, GF hält Anteile von mindestens 50% oder hat Sperrminorität

Haben Sie Fragen zum Recht des GmbH-Geschäftsführers? Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. Selbstverständlich können wir Sie auch außergerichtlich oder gerichtlich vertreten. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir unterstützen Sie gerne.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg, Lüneburg

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