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Für die Suche nach individuellen Geschenken ist die Internetplattform DaWanda selbst schon ein Geschenk. Baby- und Kinderbekleidung, Schmuck, Dekorationsartikel, Mode und sogar Möbel werden über die Plattform angeboten und zwar unter dem Motto: Einzigartiges, Unikate und Selbstgemachtes. Auf seiner Startseite beschreibt DaWanda den eigenen Marktplatz wie folgt: „In insgesamt über 300.000 DaWanda-Shops bieten Dir kreative Menschen mit Liebe gefertigte Produkte an. Bei DaWanda kannst Du Produkte auf Deine besonderen Vorstellungen hin anpassen oder speziell für Dich anfertigen lassen.“

Aber stimmt das Motto von DaWanda noch?

 

Was passiert, wenn die angebotenen Waren nicht mehr einzigartig oder selbst gemacht sind, sondern von anderen Anbietern kopiert und in Masse hergestellt werden?

In den letzten Wochen haben sich mehrere Mandanten bei uns gemeldet, weil sie festgestellt haben, dass ihre Waren von anderen Anbietern auf DaWanda kopiert wurden. Es handelte sich dabei um unterschiedliche Waren: Bekleidung wurde kopiert, aber auch Schmuckstücke. Gemeinsam mit unseren Mandanten haben wir überlegt, was gegen die Kopierer unternommen werden kann und sind erfolgreich gegen die Kopien vorgegangen. Außerdem haben wir Maßnahmen entwickelt, um leichter gegen zukünftige Nachahmer vorgehen zu können.

Was kann gegen Kopierer bei DaWanda unternommen werden?

Ob man gegen Nachahmer bei DaWanda vorgehen und was man konkret unternehmen kann, ist leider pauschal nicht zu beantworten. Jeder einzelne Fall muss geprüft werden. Es kommen unterschiedliche gesetzliche Schutzmechanismen in Betracht, die gegen den Kopierer verwendet werden können:

1. Eingetragenes Design

Am einfachsten dürfte es sein, gegen einen Verletzer vorzugehen, wenn er Designs (Geschmacksmuster) kopiert, die in ein amtliches Register eingetragen sind. Solche Designs oder Geschmacksmuster können beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) registriert sein.
Aber auch wenn ein solches eingetragenes Recht vorliegt, ist dies nicht gleichbedeutend damit, dass auch ein Verstoß gegen dieses Recht gegeben ist. Denn bei der Eintragung des Designs/Geschmacksmusters prüft das Amt nicht, ob das Design/Geschmacksmuster neu und eigenartig ist. Neuheit und Eigenart sind aber erforderliche Voraussetzungen, um Ansprüche aus dem Design/Geschmacksmuster geltend machen zu können. Deshalb müssen diese Voraussetzungen bei einem Streit erläutert und auch bewiesen werden.
Darüber hinaus muss die vom Nachahmer angebotene Ware auch von dem eingetragenen Design/Geschmacksmuster Gebrauch machen. Es müssen mindestens die wesentlichen Merkmale des Designs/Geschmacksmusters übernommen werden. Wenn eine 1:1-Kopie vorliegt, ist die Übernahme solcher Merkmale eindeutig. Wenn aber Abweichungen zwischen der Kopie und dem Design/Geschmacksmuster vorhanden sind, dann muss genau untersucht werden, welche Merkmale übernommen worden sind und ob das ausreicht, um von einer Verletzung des Rechts auszugehen.

2. Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Wenn kein eingetragenes Design/Geschmacksmuster vorliegt, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für das Eingreifen des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gegeben sind. Dieses Schutzrecht muss in kein Register eingetragen werden. Es entsteht durch die Veröffentlichung des eigenen, neuen Designs. Das macht seine Durchsetzung jedoch in vielen Fällen nicht leichter. Denn ohne die Registereintragung müssen alle Voraussetzungen dieses Rechts bewiesen werden. Dazu gehört nicht nur, dass das Produkt die Voraussetzungen von Eigenart und Neuheit erfüllt. Sondern es muss auch bewiesen werden, wann das Produkt zum ersten Mal in der Öffentlichkeit vorgestellt wurde. Dies ist entscheidend, weil der Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur für drei Jahre gilt (gerechnet ab der ersten Veröffentlichung).
Trotz dieser Schwierigkeiten kann das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster durchaus erfolgreich eingesetzt werden, um gegen Nachahmer auf DaWanda vorzugehen.

3. Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt die „schönen Künste“. Bei den schönen Produkten, die auf DaWanda angeboten werden, handelt es sich jedoch um angewandte Kunst oder Gebrauchskunst, die aber auch durch das Urheberrecht geschützt ist. Im Jahr 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) sogar entschieden, dass an die Kriterien für die Erlangung eines urheberrechtlichen Schutzes für Gebrauchskunst keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei den schönen Künsten (Urteil vom 13. November 2013, Az. I ZR 143/12 – Geburtstagszug).
Trotzdem wird es in vielen Fällen schwer sein, für das nachgeahmte Produkt einen urheberrechtlichen Schutz festzustellen. Denn bei vielen Artikeln liegt die Besonderheit darin, dass verschiedene schon bekannte Eigenheiten kombiniert werden. Dies reicht für einen urheberrechtlichen Schutz meist nicht aus. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines solchen Schutzes lauten (leider sehr unkonkret): Die eigentümliche Gestaltung muss von so hohem ästhetischen Gehalt sein, dass es sich nach den im Leben herrschenden Anschauungen um eine künstlerische Schöpfung handelt. Ob das kopierte Produkt diese Hürde überschreitet, kann nur im konkreten Fall begutachtet werden.

4. Unlauterer Wettbewerb

Das Kopieren von Artikeln kann auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Ob Ansprüche aus dem UWG tatsächlich geltend gemacht werden können, muss wieder in jedem einzelnen Fall entschieden werden.

Wenn zum Beispiel Modeneuheiten kopiert werden, dann kann das untersagt werden, wenn es sich um saisongebundene, wettbewerblich und ästhetisch eigenartige Modeerzeugnisse oder Modeschmuck handelt. Werden solche Artikel nicht nur ähnlich sondern identisch übernommen, so kann dies aufgrund eines Verstoßes gegen das UWG untersagt werden.

Bei anderen Artikeln außerhalb der Modebranche muss hinzukommen, dass die Kunden aufgrund der Nachahmung über die Herkunft der Ware getäuscht werden. Dafür ist eine gewisse Bekanntheit des Produkts erforderlich, denn sonst erwartet der Kunde keine bestimmte Herkunft. In vielen Fällen wird diese Bekanntheit bei Produkten, die auf DaWanda verkauft werden, nicht vorhanden sein. Die Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund des Verstoßes gegen den unlauteren Wettbewerb ist dann schwierig.

5. Markenrecht

Wenn der Kopierer so dreist ist und sogar den Namen oder die Marke Ihrer Produkte kopiert, dann können Sie ihm das in jedem Fall untersagen. Denn an Ihrem Namen oder Ihrer Marke steht Ihnen ein exklusives Recht zu. Jedem, der Ihren Firmennamen oder Ihre Marke ohne Ihre Zustimmung in gleicher oder ähnlicher Weise verwendet wie Sie, dem können Sie diese Nutzung untersagen. Das Markenrecht sieht dafür entsprechende Vorschriften vor.

6. Fazit

Dem Kopierer kann das Kopieren untersagt werden. Es gibt rechtliche Schutzmechanismen, deren Anwendbarkeit in jedem einzelnen Fall geprüft werden müssen. Da die Einschätzung, ob eine Design-/Geschmacksmuster, Urheberrechts- oder eine Verletzung des UWG vorliegt, ein gewisses Maß an Erfahrung voraussetzt, dürfte es sinnvoll sein, sich von einem Anwalt mit entsprechender Erfahrung beraten zu lassen. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns dazu kontaktieren.

Was unternimmt DaWanda?

DaWanda selbst hat Grundsätze aufgestellt, nach denen Produkte auf der Plattform eingestellt werden sollen. Unter Ziffer 1 dieser Grundsätze schreibt DaWanda, was gerne gesehen ist, nämlich

– das Anbieten von Einzigartigem, bei dem das Besondere ersichtlich wird,
– dass keine Produkte „von der Stange“ angeboten werden,
– dass die Produkte selbst hergestellt, selbst entworfen oder selbst aufgearbeitet werden.

Danach hebt DaWanda besonders hervor, dass die Produkte aus eigener Herstellung kommen:

„Bei DaWanda darfst Du ausschließlich handgemachte, individualisierte, aufgearbeitete, restaurierte, veredelte oder nach Maß angefertigte Produkte anbieten. Eine Ausnahme stellen lediglich entsprechende Waren der Kategorien „Material“ und „Vintage“ dar.“

Zu Beginn der Grundsätze schreibt DaWanda, dass man sich bei einem Verstoß gegen die Grundsätze vorbehalte, Angebote zu löschen, die Anzahl der Angebote zu limitieren oder den verstoßenden Händler vollständig aus dem Handel bei DaWanda auszuschließen.

Es dürfte daher in vielen Fällen naheliegen, DaWanda darüber zu informieren, dass die eigenen Produkte kopiert werden. Möglicherweise können die kopierten Artikel auf diese Weise aus dem Angebot bei DaWanda entfernt werden. Zudem sollte darüber nachgedacht werden, eigene Schritte gegen den Kopierer einzuleiten. Denn der Verkauf der kopierten Produkte kann nicht nur über DaWanda erfolgen, sondern auch über andere Plattformen im Internet oder im stationären Handel. Dies kann durch DaWanda nicht untersagt werden. Deshalb bietet sich ein eigenes Vorgehen gegen den Verletzer an.

Sie haben Fragen? Dann kontaktieren Sie uns.

Ihr Ansprechpartner ist:

Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Beratung Hamburg: 040 37 15 77
Beratung Lüneburg: 04131 22 14 911

 

Im Februar 2013 hatten wir die Frage gestellt, ob eine Fußpflegerin mit dem Angebot von „medizinischer Fußpflege“ Werbung betreiben darf, wenn sie keine ausgebildete „Podologin“ bzw. „medizinische Fußpflegerin“ ist. Damals lagen zwei Entscheidungen von Oberlandesgerichten vor, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen waren.

Bundesgerichtshof beendet Diskussion

Die Frage wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet (Urteil vom 24.09.2013; Az.: I ZR 219/12 – Medizinische Fußpflege) und damit Klarheit geschaffen: Für die Werbung mit „medizinische Fußpflege“ ist nicht erforderlich, dass der Werbende eine Ausbildung zum Podologen oder Medizinischen Fußpfleger im Sinne von § 1 PodG absolviert hat.

Damit folgt der BGH der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle). Dieses hatte zwar festgestellt, dass die Nutzung des Begriffs „medizinische Fußpflege“ irreführend ist, wenn der Werbende nicht im Sinne von § 1 PodG ausgebildet wurde. Allerdings sei eine solche Irreführung nicht so schwerwiegend wie die Einschränkung der Berufsfreiheit der Fußpfleger, die keine medizinischen Fußpfleger im Sinne von § 1 PodG sind.

Gesetzesbegründung ausschlaggebend

Der BGH sieht – wie schon das OLG Celle – die Gesetzesbegründung als ausschlaggebenden Gesichtspunkt an. Wer kein Podologe oder medizinischer Fußpfleger im Sinne von § 1 PodG ist, dem sei es nach der Gesetzesbegründung trotzdem gestattet, fußpflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen durchzuführen. Diese Leistungen dürfen dann auch als „medizinische Fußpflege“ bezeichnet werden. Das PodG schütze nur – so das Gericht – das Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „medizinische Fußpflegerin“. Das Gesetz sei aber nicht dazu da, die Tätigkeiten auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege oder die entsprechende Werbung einzuschränken.

Die Entscheidung des BGH gilt es zu akzeptieren, auch wenn man der Ansicht ist, dass die Werbung mit „medizinische Fußpflege“ zwingend den Schluss zulasse, der so Werbende habe eine Ausbildung zum „medizinischen Fußpfleger“ absolviert. Bedauerlich ist dabei, dass das Gericht die Argumente des OLG Hamm nicht in die Begründung hat einfließen lassen. Das OLG Hamm hatte darauf hingewiesen, dass der von der Werbung angesprochene Verbraucher heute häufig wissen würde, dass für die Führung der Bezeichnung „medizinische Fußpflegerin“ eine Ausbildung erforderlich ist. Außerdem stünden dem nicht nach § 1 PodG ausgebildeten Fußpfleger andere Möglichkeiten zur Verfügung, auf sein Angebot in der Werbung hinzuweisen.

Der BGH hat sich im Wesentlichen an der Gesetzesbegründung orientiert und ist dabei – wahrscheinlich – davon ausgegangen, dass bei deren Formulierung mögliche Irreführungsgefahren ausreichend berücksichtigt wurden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist in den kommenden Jahren jedoch keine Diskussion mehr wert. Denn es ist nicht zu erwarten, dass der BGH seine Meinung ohne wesentliche Änderungen der gesetzlichen Grundlage kurzerhand ändern wird.

Podologe muss selbst Abgrenzung schaffen

Wer die Ausbildung zur „Podologin“ bzw. zum „Podologen“ erfolgreich absolviert hat, muss nun überlegen, wie er dies in der eigenen Werbung so darstellt, dass er sich unter den Angeboten für „medizinische Fußpflege“ hervorhebt. Darüber hinaus sollte er gleichzeitig darauf achten, dass Wettbewerber, die diese für die Bezeichnung notwendige Ausbildung nicht abgeschlossen haben, in der Werbung nicht den Eindruck vermitteln, sie seien ausgebildete Podologen.

Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und regelmäßig mit Fällen aus dem Wettbewerbsrecht beschäftigt.

heldt zülch & partner Rechtsanwälte in Hamburg und Lüneburg beraten und vertreten Sie im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Arbeitsrecht.