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Tuning ist „In“, das gilt insbesondere für das Tuning von Autos. Mal werden die Fahrzeuge nur optisch verändert, in anderen Fällen werden die Fahrzeuge auch technisch modifiziert oder umgerüstet. Solche weitgehenden Veränderungen sind nicht immer im Interesse der Autohersteller. Sie haben aus Haftungs- oder Imagegründen Bedenken, mit den getunten Fahrzeugen in Verbindung gebracht zu werden. So ging die Firma Porsche gegen ein Tuning-Unternehmen vor, das über Onlineplattformen wie autoscout24.de oder mobile.de von ihr umgebaute Porsche-Fahrzeuge anbot. Während Porsche noch in den Vorinstanzen beim Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg erfolgreich war, scheiterte die Klage final vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az.: I ZR 147/13 – Tuning – Schutzschranke des Markenrechts).

Stein des Anstoßes: „Porsche… mit TECHART-Umbau“

Die Firma Porsche wehrte sich gegen Angebote der Firma TechArt, einen Porsche-Tuner. Die Angebote waren überschrieben mit „Porsche… mit TECHART-Umbau“ und enthielten eine Beschreibung der Änderungen und Umbauten des Fahrzeugs durch TechArt. Die Firma Porsche war der Ansicht, diese Anzeigen würden nicht hinreichend deutlich machen, dass ihr die umgebauten Fahrzeuge wegen der Veränderungen nicht mehr zuzurechnen seien.

Entscheidungen der Vorinstanzen pro Porsche

Die Gerichte in Hamburg stützten die Ansicht von Porsche im Wesentlichen. Nur einen geringfügigen Teil der Klageanträge wies das Oberlandesgericht Hamburg zurück. Die Zurückweisung betraf Tuningmaßnahmen, die im Wesentlichen auf optischen Modifikationen beruhten und – nach Ansicht des Gerichts – nicht so gravierend seien, dass von einem „Eingriff in die charakteristischen Sacheigenschaften der ursprünglichen Fahrzeuge“ auszugehen sei. Alle anderen Klageanträge seien aber begründet, weil das Fahrwerk und die Karosserie verändert wurden. Praktisch handhabbar wäre diese Unterscheidung nur schwer gewesen. Denn die Grenzen zwischen einer optischen und einer Karosserieveränderung sind fließend und damit im Einzelfall schwer zu ziehen. Die folgende Entscheidung des BGH macht daher auch deutlich, dass es auf diese Unterscheidung nicht ankommen kann.

BGH: Angabe des Herstellers beschreibt die Ware

Der BGH urteilte, dass die Klage von Porsche an der Anwendung von § 23 Nr. 2 MarkenG scheitert. Die Schutzschranke des § 23 MarkenG stellt klar, dass bestimmte Benutzungshandlungen keine Markenverletzung darstellen. Danach kann der Inhaber einer Marke nicht dagegen vorgehen, dass ein Dritter im geschäftlichen Verkehr die Marke als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Ware verwendet, sofern kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Dies gilt auch für Fälle, in denen die vom Hersteller in Verkehr gebrachte Ware verändert und (neben der Marke des Herstellers) unter der Marke des Tuners angeboten wird. Notwendig ist allerdings, dass dem Interessenten deutlich wird, dass die Marke des Herstellers lediglich die Ware in ihrem Ursprungszustand kennzeichnet. Entscheidend kam es also auf die Frage an, ob es TechArt in ihren Angeboten deutlich genug gemacht hatte, dass sich die Bezeichnung „Porsche“ lediglich auf den ursprünglichen Hersteller der Fahrzeuge bezog, nicht aber auf die erfolgten Umbauten.

BGH: Anforderungen des OLG Hamburg sind zu hoch

Das Oberlandesgericht Hamburg verneinte diese Frage noch und verlangte, dass TechArt alle von ihr an den Fahrzeugen vorgenommenen Änderungen im Detail anzugeben hatte. Diese Anforderungen erachtete der BGH als zu weitgehend. Für ihn reicht es aus, wenn der Interessent erkennt, dass überhaupt Veränderungen an den Fahrzeugen vorgenommen wurden und dies zum Anlass genommen wurde, die veränderten Fahrzeuge unter einer eigenen Marke anzubieten.

Verkehr weiß, dass Tuning-Firmen Serienfahrzeuge umbauen

Zu der Frage, wie die Verkehrskreise die Angebote von TechArt verstehen, hatte das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass die Angabe „Porsche …mit TECHART-Umbau“ so verstanden werden würde, dass die Fahrzeuge weiterhin in erster Linie durch „Porsche“ gekennzeichnet würden. Sie würden somit als Porsche-Fahrzeuge anzusehen sein, die lediglich durch die TECHART-Umbauten ergänzt werden würden. Vollständig zu TECHART-Fahrzeugen würden sie dadurch aber nicht. Dieser Auffassung schloss sich der BGH nicht an. Er stellte klar, dass die Interessenten wissen, dass es Tuning-Unternehmen gibt, die von den Fahrzeugherstellern unabhängig sind und Serienfahrzeuge nach deren Auslieferung tunen. Gerade im vorliegenden Fall – so der BGH – gehen die Interessenten davon aus, dass sich die Bezeichnung „Porsche“ allein auf das Ursprungsprodukt bezieht, während die Tuning-Maßnahmen und auch das Endprodukt allein von TECHART zu verantworten sind. Dies ergibt sich eindeutig aus der umfangreichen Fahrzeugbeschreibung, in denen die Tuning-Maßnahmen ausdrücklich mit der Marke „TECHART“ gekennzeichnet sind.

Auch kein Verstoß gegen die guten Sitten

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Anwendbarkeit von § 23 Nr. 2 MarkenG verneint, weil die von TECHART gewählte Kennzeichnung gegen die guten Sitten verstoßen würde. Denn TechArt hätte eine Kennzeichnung wählen können, die Porsche die Verantwortung für die Fahrzeuge in einem geringeren Umfang zugewiesen hätte, z.B. durch die Formulierung „TECHART … auf Basis von Porsche“. Auch dieser Ansicht folgte der BGH nicht. Er entschied, dass bereits aus der gewählten Angabe „Porsche…mit TECHART-Umbau“ deutlich werde, dass die Firma TechArt die Tuning-Maßnahmen und das gesamte Fahrzeug zu verantworten hätte. Darüber hinaus würde sich dies auch deutlich aus allen weiteren Produktbeschreibungen in dem Angebot von TechArt ergeben.

Fazit

Autokäufer wissen, dass Tuning-Firmen Serienfahrzeuge umbauen. Von diesem – sicherlich richtigen – Umstand muss man ausgehen. Autokäufer erkennen, dass die Marke des Serienfahrzeugherstellers bei Angeboten von getunten Autos darauf hinweist, dass nur das ursprüngliche Auto von dem Serienfahrzeughersteller zu verantworten ist, nicht aber das Tuning. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tuning-Firma in dem Angebot deutlich macht, dass sie für das Tuning und das daraus entstandene Fahrzeug verantwortlich sein will. Dies kann sie z.B. erreichen, indem sie die eigene Marke in der Überschrift des Angebots entsprechend verwendet und auch im Anzeigentext deutlich macht, dass sie für das Tuning verantwortlich ist.

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