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Stehen den Versorgungsberechtigten einer Unterstützungskasse bzw. den Arbeitnehmervertretungen des oder der Trägerunternehmen gemäß der Satzung keine hinreichenden Mitwirkungsrechte zu oder wird ein in der Satzung verankertes Mitwirkungsrecht nicht tatsächlich gewährt, ist die Kasse nicht von der Körperschaftsteuer befreit.

Steuerfreiheit nur für sog. „soziale Einrichtungen“

Gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer b) Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) können Unterstützungskassen nur dann von der Körperschaftsteuer befreit sein, wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt. Die Unterstützungskasse stellt dann keine soziale Einrichtung dar, wenn den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen nicht das satzungsgemäße Recht zusteht, an der Verwaltung der Beträge, die der Kasse von ihrem Trägerunternehmen zugewendet werden oder sonst zufließen, beratend mitzuwirken (vgl. § 3 Nr. 2 der Körperschaftsteuer–Durchführungsverordnung 1994 – KStDV).

Umfang der Mitwirkung

Nicht ausreichend ist hierbei, dass das Mitwirkungsrecht in der Satzung der Unterstützungskasse lediglich bestimmt ist. Vielmehr muss die Mitwirkung auch tatsächlich ausgeübt werden. Hierfür dürfte es genügen, wenn die Leistungsempfänger bzw. die Arbeitnehmervertretungen einmal jährlich über die Verwaltung der Beträge, die der Kasse zufließen, angehört werden und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Nicht erforderlich ist hingegen die Zustimmung zu den Maßnahmen der Geschäftsführung der Kasse. Allerdings darf das Mitwirkungsrecht nicht eingeschränkt sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch sein Urteil vom 20.09.1967 (Az. I 62/63) einer Unterstützungskasse die Steuerfreiheit versagt, weil das in der Satzung bestimmte Mitwirkungsrecht durch die Worte „soweit es erforderlich erscheint“ eingeschränkt war.

Mitwirkungsrechte bei Einzelunterstützungs – und Konzernkassen

Einzelunterstützungs – und Konzernkassen sind Sozialeinrichtungen im Sinne von § 87 Absatz 1 Nr. 8 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Sie unterliegen daher der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass bei Bestehen eines Betriebsrats bei dem/den Trägerunternehmen die Aufnahme des beratenden Mitwirkungsrechts in der Satzung der Unterstützungskasse nicht notwendig ist. Allerdings kann das steuerrechtliche Mitwirkungsrecht nach § 3 Nr. 2 KStDV dadurch erfüllt werden, dass Betriebsratsmitglieder des/der Trägerunternehmen/s in die Organe der Unterstützungskasse aufgenommen werden und die Organe paritätisch besetzt sind (sog. verbandsrechtliche Lösung, vgl. Urteil des BVerwG vom 24.11.1983 –Az. 6 P 21/81).

Besteht nicht bei allen Trägerunternehmen der Unterstützungskasse ein Betriebsrat, kann die Mitwirkung der Leistungsempfänger dadurch sichergestellt werden, dass ein Beirat zur Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte bestellt wird. Gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.06.1987 (Az. I R 253/83) ist es bei Einrichtung eines Beirats jedoch erforderlich, dass dieser die Gesamtheit der Betriebszugehörigen repräsentiert. Hiervon ist nach dem vorgenannten Urteil nicht auszugehen, wenn die Beiratsmitglieder letztlich von der Geschäftsleitung des Trägerunternehmens bestimmt werden. Eine Bestimmung durch die Geschäftsleitung des Trägerunternehmens ist auch anzunehmen, wenn der Beirat zwar durch die Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse aus dem Kreis der Betriebsangehörigen gewählt wird, über die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung jedoch der von der Geschäftsleitung des Trägerunternehmens eingesetzte Vorstand entscheidet.

Besonderheit bei Gruppenunterstützungskassen

Gruppenunterstützungskassen mit einer Vielzahl von Trägerunternehmen sind keine Sozialeinrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Ziffer 8 BetrVG, weil bei ihnen die betriebliche Beschränkung fehlt. Folglich kann es bei Gruppenunterstützungskassen zur Erfüllung der Mitwirkungsrechte nicht ausreichen, wenn Betriebsratsmitglieder der Trägerunternehmen in die Organe der Kasse aufgenommen werden. Neben der Bildung eines Beirats kommt jedoch die Bestellung eines Treuhänders durch die Betriebsräte der Trägerunternehmen in Betracht.

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Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg/Lüneburg