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Im Zusammenhang mit der Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ergeben sich zahlreiche rechtliche Fragen. Im Folgenden werden Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Elternzeit gegeben.

1. Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Anspruch auf Elternzeit können haben:Familie beim Frühstück

  • Arbeitnehmer*,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie
  • Heimarbeiter und die ihnen Gleichgestellten.

Voraussetzung ist die Betreuung und Erziehung eines im selben Haushalt lebenden Kindes. Bei dem Kind muss es sich nicht zwingend um das leibliche oder angenommene Kind handeln. Vielmehr kann der Anspruch auf Elternzeit z.B. auch bei Betreuung und Erziehung des Kindes vom Ehe- oder Lebenspartner und von Pflegekindern bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Elternzeit auch für die im Haushalt lebenden Enkelkinder verlangt werden.

2. Wann muss der Arbeitnehmer die Elternzeit gegenüber seinem Arbeitgeber spätestens verlangen?

Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG muss die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn vom Arbeitgeber verlangt werden. Im Rahmen der gegenüber dem Arbeitgeber abzugebenden Erklärung hat der Arbeitnehmer darüber hinaus anzugeben, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Wird die Elternzeit von einer Mutter unmittelbar im Anschluss an die nachgeburtliche Schutzfrist beansprucht, wird die Zeit der Mutterschutzfrist (in der Regel 8 Wochen) auf den vorgenannten 2-Jahres-Zeitraum angerechnet.Kalender_16332476_XSKalender_16332476_XS

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Hierzu ein Beispiel: Die Arbeitnehmerin entbindet ihr Kind am Montag, den 02.03.2015. Der Mutterschutz nach § 6 Abs. 1 MuSchG beginnt am Dienstag, den 03.03.2015 und endet am Montag, den 27.04.2015. Möchte die Arbeitnehmerin unmittelbar nach Ende des Mutterschutzes in Elternzeit zu gehen, beginnt die Elternzeit folglich am Dienstag, den 28.04.2015 (das erste Elternzeitjahr endet jedoch bereits mit Ablauf des 01.03.2016). Fristgemäß verlangt hat die Arbeitnehmerin die Elternzeit vom Arbeitgeber, wenn diesem die entsprechende Erklärung spätestens am Dienstag, den 10.03.2015 zugegangen ist.

3. Muss die Erklärung an den Arbeitgeber schriftlich erfolgen oder kann die Elternzeit auch anderweitig verlangt werden?

Die Erklärung über die Inanspruchnahme der Elternzeit hat zwingend schriftlich zu erfolgen. Die Schriftform ist in den §§ 126 ff. BGB geregelt. Eine Erklärung  per Telefax ist nicht ausreichend. Eine E-Mail erfüllt nach § 126a BGB nur dann die Schriftform, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.

4. Kann die Elternzeit verlängert werden?

Die Verlängerung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Arbeitnehmer die Verlängerung der Elternzeit ohne Einverständnis des Arbeitgebers verlangen. Ein „wichtiger Grund“ liegt z.B. vor, wenn die Betreuung des Kindes ohne die Verlängerung der Elternzeit nicht mehr gewährleistet werden kann. Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist die Frage, ob die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf von ursprünglich beantragten zwei Jahren Elternzeit ein drittes Jahr Elternzeit in Anspruch nehmen will. Nach herrschender Meinung in der einschlägigen Fachliteratur und der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung  (z.B. Urteil des LAG Düsseldorf vom 24.01.2011 – 14 Sa 1399/10, Revision beim BAG unter dem Aktenzeichen 9 AZR 290/11 anhängig) ist für die Inanspruchnahme eines dritten Elternzeitjahres nach Ablauf der ursprünglich beantragten zwei Jahre Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich.

5. Ist eine Verkürzung der Elternzeit möglich?

Grundsätzlich bedarf die vorzeitige Beendigung der Elternzeit der Zustimmung des Arbeitgebers. Beantragt der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte (z.B. bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung, Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder die erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit) kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nur dann ablehnen, wenn der Elternzeitverkürzung dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Lehnt der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht form- und fristgerecht ab, wird die Elternzeit auf Grund der Gestaltungserklärung des Arbeitnehmers beendet. Das Einverständnis des Arbeitgebers muss dann also nicht eingeklagt werden.

Eine Arbeitnehmerin ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers berechtigt, die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des MuSchG zu verlangen.
Dies ist betroffenen Arbeitnehmerinnen aus finanziellen Gründen dringend zu empfehlen. Andernfalls verzichten sie auf die Zahlung des Mutterschaftsgeldes bzw. des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in Höhe ihres Vollzeitgehalts über einen Zeitraum von rund 14 Wochen. Für den Arbeitgeber ist die Rückkehr der Arbeitnehmerin für die Zeiten der Schutzfristen kostenneutral, da sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von den gesetzlichen Krankenversicherungen vollständig erstattet bekommen.

6. Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Elternzeit kündigen?

Während der Elternzeit sowie 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, sofern die Elternzeit bereits verlangt worden ist, besteht ein Kündigungsverbot  (§ 18 BEEG). In besonderen Fällen kann jedoch ausnahmsweise eine Kündigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle für zulässig erklärt werden (zuständig ist in Hamburg  die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, in Niedersachsen das je nach genauem Standort des Betriebes zuständige Gewerbeaufsichtsamt und in Schleswig-Holstein das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit). Die im Folgenden beispielhaft aufgeführten außergewöhnlichen Umstände können einen besonderen Fall im Sinne des § 18 BEEG darstellen:

  • Betriebsschließung
  • Abteilungsschließung
  • Betriebsverlagerung
  • Existenzgefährdung des Betriebes bei Zwang zur Beschäftigung nach Ende des Erziehungsurlaubs
  • besonders schwere Vertragsverstöße/strafbare Handlungen

7. Hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit Anspruch auf Urlaub?

Zwar entsteht auch während der Elternzeit Anspruch  auf Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber kann den Urlaub jedoch gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Die Kürzung kann auch rückwirkend zum Zeitpunkt der Entstehung des Urlaubsanspruch erklärt werden (LAG  Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2014 – Az. 15 Sa 533/14). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Kürzungserklärung jedoch nicht mehr abgegeben werden (BAG-Urteil vom 19.05.2015 – 9 AZR 725/13).

8. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber in Teilzeit zu arbeiten?

Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, bei seinem Arbeitgeber während der Elternzeit in einem Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden beschäftigt zu werden. Diesbezüglich kann auf unseren Artikel „Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit“ verwiesen werden.

9. Darf der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten?

Der Arbeitnehmer  kann während der Elternzeit mit  Zustimmung des Arbeitgebers eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Hierbei darf der Umfang der Tätigkeit durchschnittlich 30 Wochenstunden nicht übersteigen. Bei dem beim Arbeitgeber zu stellenden Antrag auf Zustimmung hat der Arbeitnehmer konkret zu beschreiben, welchen Inhalt die Teilzeittätigkeit im Einzelnen hat und in welchem Umfang sie ausgeübt werden soll. Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Dringende betriebliche Gründe können z.B. Geheimhaltungs- und Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers oder der Bedarf an Arbeitskraft des Berechtigten im eigenen Unternehmen sein. Hat der Arbeitgeber seine Zustimmung nach Antragstellung durch den Arbeitnehmer innerhalb der 4-Wochen-Frist nicht schriftlich verweigert, darf der Arbeitnehmer die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bzw. die selbstständige Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen.

10. Kann der Arbeitnehmer während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis wirksam kündigen?

Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit kündigen. Hierbei hat er die für ihn geltenden Kündigungsfristen zu beachten. Kündigt der Arbeitnehmer allerdings zum Ende der Elternzeit gilt gemäß § 19 BEEG eine maximale Kündigungsfrist von drei Monaten (zum Ende der Elternzeit). Unabhängig von § 19 BEEG können die Parteien allerdings das Arbeitsverhältnis durch schriftlichen Aufhebungsvertrag ohne Beachtung von Fristen beenden.

Sofern Sie Fragen zur Elternzeit haben, unterstützen wir Sie gerne. Sprechen Sie uns einfach an oder schreiben uns eine E-Mail.

Jan Zülch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg/Lüneburg

*  Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Artikel auf geschlechtsspezifische Doppelnennungen verzichtet.

Hinweis: Durch das „Gesetz zur Einführung des Elterngeld plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit“ soll die Elternzeit variabler gestaltet werden können. Insbesondere können nach der zum 01.01.2015 erfolgten Gesetzesänderung Eltern zukünftig Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers auch für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. Darüber hinaus kann zukünftig  jeder Elternteil seine Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf drei Zeitabschnitte verteilen. Die  die Elternzeit betreffenden Änderungen gelten jedoch nicht für vor dem 01.07.2015 geborene Kinder. Daher wird das „Gesetz zur Einführung des Elterngeld plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit“ bei diesem Artikel nicht berücksichtigt.

§ 16 Abs. 3 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verbietet in Elternzeit befindlichen Müttern, die ein weiteres Kind erwarten, ihre Elternzeit vorzeitig zu beenden, um Mutterschaftsgeld in Anspruch zu nehmen. Diese Vorschrift stellt jedoch einen Verstoß gegen Richtlinien der Europäischen Union dar und ist daher nicht anzuwenden.

Grundsätzliches Zustimmungsbedürfnis bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit

Grundsätzlich ist die Erklärung der Arbeitnehmerin, für welche Zeiten innerhalb der ersten beiden Jahre Elternzeit genommen werden soll, verbindlich (vgl. hier auch den Artikel „Verlängerung der Elternzeit – Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich?“). Will die Arbeitnehmerin die Elternzeit verkürzen oder verlängern, ist sie auf die Zustimmung ihres Arbeitgebers angewiesen. Für die vorzeitige Beendigung der Elternzeit hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 3, Sätze 2 und 3 BEEG besondere Regelungen vorgesehen. In Satz 2 der oben genannten Vorschrift ist bestimmt, dass der Arbeitgeber den Antrag auf Verkürzung der Elternzeit nur bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe ablehnen kann, sofern ein besonderer Härtefall vorliegt oder die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes begehrt wird. Gemäß § 16 Abs. 3  Satz 3 BEEG darf die  Arbeitnehmerin ihre Elternzeit jedoch nicht „wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden“. Eine Ausnahme hierzu gilt für Mütter die während ihrer Elternzeit in zulässigem Umfang in Teilzeittätigkeit gemäß § 15 Abs. 4 BEEG sind.

Exkurs: Mutterschaftsgeld

In den §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind die vorgeburtlichen (6 Wochen) und nachgeburtlichen (grundsätzlich 8 Wochen) Mutterschutzfristen bestimmt. Während der Schutzfristen sowie am Tag der Geburt erhält die Arbeitnehmerin gemäß § 13 Abs. 1 MuSchG i.V.m. § 200 Reichsversicherungsordnung (RVO) Mutterschaftsgeld. Das Mutterschutzgeld beträgt allerdings maximal 13,- Euro pro Tag. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem bisherigen Nettoeinkommen der Arbeitnehmerin wird durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MuSchG gedeckt. Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld trägt der Arbeitgeber. Er kann ihn sich jedoch vollständig von den Krankenkassen erstatten lassen.

EuGH: Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Mutterschaftsurlaub

In seinem Urteil vom 20.09.2007 – C-116/06 (Sari Kiiski / Tampereen kaupunki) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass nationale Bestimmungen, die eine Frau daran hindern, ihre Ansprüche auf Mutterschaftsurlaub sowie ihre damit verbundenen Rechte geltend zu machen, gegen Europäisches Recht verstoßen. Das oberste Europäische Gericht hatte sich mit der Vorlage eines erstinstanzlichen Gerichts aus Finnland auseinander zu setzen. Dem Fall lag der Antrag einer finnischen Gymnasiallehrerin zugrunde, die aufgrund einer erneuten Schwangerschaft ihren Erziehungsurlaub vorzeitig beenden wollte. Dies ist nach dem finnischen Arbeitsvertragsgesetz jedoch nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich. Gemäß der entsprechenden tariflichen Regelung gilt eine erneute Schwangerschaft jedoch nicht als triftiger Grund.

Gemäß dem oben genannten Urteil des EuGH stehen diesen finnischen Vorschriften europäische Bestimmungen entgegen, nämlich Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG, der hinsichtlich der Arbeitsbedingungen jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts verbietet, und die Art. 8 und 11 der Richtlinie 92/85/EWG, die den Mutterschaftsurlaub betreffen. Es sei nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, wenn die schwangere Frau den Zeitraum des Elternurlaubs nicht ändern kann, um den ihr zustehenden Mutterschaftsurlaub und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen, so der EuGH.

Das oben beschriebene Urteil führt auch zur Unanwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG. Auch dieser Vorschrift stehen Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG und Art. 8 und 11 der Richtlinie 92/85/EWG entgegen. Dies ist sowohl von der Rechtsprechung (VG Gießen, Urteil vom 18.03.2010 – 5 K 1084/09) als auch in der Fachliteratur (Pepping in Rancke, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, 2. Auflage 2010, § 14 MuSchG, Rn. 30) zwischenzeitlich bestätigt worden.

Empfehlung

Arbeitnehmerinnen, welche sich in Elternzeit befinden und erneut schwanger werden, sollten den Ihnen gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum nutzen. Die Bestimmung in § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG müssen sie dabei nicht beachten. Einen Antrag auf Verkürzung der Elternzeit wegen einer erneuten Schwangerschaft kann der Arbeitgeber nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Lehnt der Arbeitgeber nicht form- und fristgerecht ab oder liegen dringende betriebliche Gründe nicht vor, endet die Elternzeit aufgrund der Gestaltungserklärung der Arbeitnehmerin (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2009 – 9 AZR 391/08).

Wenn Sie Fragen zur Elternzeit haben, rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail. Wir beraten Sie gerne.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg

Nachtrag:

Der oben stehende Artikel wurde vor Verkündung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (17.09.2012) geschrieben. Gemäß dem neu gefassten § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG ist die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Erlangung einer bezahlten Freistellung während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt  eines weiteren Kindes ausdrücklich zulässig. Der neue Wortlaut von § 16 Abs. 3 Satz 3  BEEG lautet wie folgt:

„Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.“