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Die Frage, ob und wie eine fremde Marke verwendet werden kann, um auf die Bestimmung des Produktes hinzuweisen, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Die Marke soll dabei darauf hinweisen, dass Verbrauchsmaterialien (z.B. auch Druckerpatronen), Ersatzteile oder Zubehörteile mit Produkten einer bestimmten Marke kompatibel sind. Für die Hersteller und Händler solcher „Fremdprodukte“ ist es essentiell in ihrer Werbung darzustellen, dass ihre Zubehörteile zu einem bestimmten Produkt eines anderen Herstellers passen. Dagegen hat dieser Hersteller ein großes Interesse daran, seine eigenen Zubehörteile zu verkaufen. Er wird daher die Werbung seines Konkurrenten sorgfältig auf Marken- oder Wettbewerbsverletzungen überwachen.

Fremde Marke muss eindeutig als fremd erkennbar sein

Die fremde Marke darf als Hinweis auf ein passendes Zubehör- oder Ersatzteil aber nur verwendet werden, wenn bei der Nutzung deutlich wird, dass es sich um eine fremde Marke handelt. Fehlt dieser eindeutige Hinweis, wird von einer Markenrechtsverletzung auszugehen sein.

Fall des OLG Frankfurt

Dieser deutliche Hinweis war der Streitpunkt in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (Urteil vom 03.11.2016, Az. 6 U 63/16). Gegenstand des Verfahrens waren Fettkartuschen, auf denen der Name „LUBE-SHUTTLE“ stand. Der Inhaber der Marke „LUBE-SHUTTLE“ hatte in der ersten Instanz vor dem Landgericht Frankfurt a.M. eine einstweilige Verfügung erwirkt. Darin wurde es der Antragsgegnerin untersag, für Fettkartuschen die Bezeichnung „LUBE-SHUTTLE“ zu verwenden. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte die einstweilige Verfügung und geht damit ebenfalls von einer Markenrechtsverletzung aus.

Bezeichnung hat keine glatt beschreibende Bedeutung

Zunächst stellt das Gericht fest, dass „LUBE-SHUTTLE“ für Fettkartuschen keine beschreibende Bedeutung besitzt. Damit erfolgte die Verwendung der Bezeichnung auf den Kartuschen der Antragsgegnerin kennzeichnend, also als Marke. An einigen Stellen hatte die Antragsgegnerin auch das ® hinter die Bezeichnung „LUBE-SHUTTLE“ gesetzt. Dadurch machte sie deutlich, dass das Zeichen als Marke verwendet werden soll. An diesen Stellen war daher bereits deshalb von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen.

Generell: Fremde Marke kann bei Zubehör oder Ersatzteilen verwendet werden

Die Antragsgegnerin hatte sich damit verteidigt, dass eine nach § 23 Abs. 3 Markengesetz gestattete Benutzung vorlag. Danach ist die Benutzung einer Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, gestattet, wenn die Benutzung notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Allerdings ist dafür erforderlich, dass bei der Benutzung der Marke auch zweifelsfrei erkennbar wird, dass es sich um eine fremde Marke handelt.

Sternchenhinweis wohl nicht ausreichend

Das war bei der Benutzung von LUBE-SHUTTLE durch die Antragsgegnerin jedoch nicht der Fall, denn

  • bei einigen Nutzungen fehlte der Hinweis auf eine fremde Marke vollständig, während
  • an anderen Stellen ein Sternchenhinweis vorhanden war, der allerdings entweder nicht lesbar oder an unerwarteten Stelle angebracht war.

Das Gericht macht ebenfalls darauf aufmerksam, dass es wohl generell der Auffassung ist, dass ein Sternchenhinweis nicht ausreichend ist, um zweifelsfrei auf die Nutzung einer fremden Marke hinzuweisen. Insofern sollte auf andere Art und Weise auf die Nutzung einer fremden Marke hingewiesen werden.

Umsetzungshinweise vom OLG Frankfurt

Wie dieser Hinweis praktisch erfolgen kann, dafür gibt das OLG Frankfurt a.M. aber auch Anhaltspunkte: Die Werbung muss „eine ausdrückliche Aussage (enthalten), dass die Fettpressen für „Lube-Shuttle“-Kartuschen bestimmt oder verwendbar sind („…passend für…“, „bestimmt für“, „…geeignet für…“)“.

 

Wenn Sie Fragen zur einwandfreien Markennutzung haben, dann kontaktieren Sie Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt:

Rechtsanwalt Markenrecht Hamburg: 040 37 15 77.

Rechtsanwalt Markenrecht Lüneburg: 04131 22 14 911