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Wer Fotos verwendet, ohne die dafür notwendige Erlaubnis zu besitzen, verletzt die Rechte des Urhebers. Der Urheber kann dann die folgenden Ansprüche geltend machen:

  • Unterlassung der weiteren Nutzung des Fotos.
  • Auskunft über den Umfang der bisherigen Nutzung des Fotos.
  • Ersatz des Schadens, der durch die Nutzung entstanden ist (Schadensersatz).
  • Erstattung der Kosten, die dem Fotografen durch die Einschaltung seines Anwalts entstanden sind.

In seinem Urteil vom 15. Januar 2015 hat sich der Bundesgerichtshof unter anderem mit der Frage beschäftigt, wann der Schadensersatzanspruch des Fotografen verjährt (Az.: I ZR 148/13).

Folgender Sachverhalt lag dem Fall zu Grunde

Der Fotograf hatte seinem Bruder Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten Nutzung von Fotos abgetreten. Die Fotos hatte der Verletzer im Internet auf seine Webseite eingestellt. Die Schadensersatzansprüche hat der Bruder zunächst durch einen Mahnbescheid geltend gemacht. Als gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wurde, führte er das gerichtliche Verfahren durch. Insgesamt forderte er einen Betrag von 188.440,00 € nebst Zinsen.

Das Gericht entschied, dass das Einstellen der Fotos auf die Internetseite unbefugt erfolgt war und das ausschließliche Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien (§ 19 a Urheberrechtsgesetz) verletzte. Der Verletzer hatte außerdem den Fotografen nicht bei den Fotos genannt. Damit verletzte er auch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft an den Fotografien (§ 13 Urheberrechtsgesetz). Deshalb lag grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung vor, die Schadensersatzansprüche auslöst.

Wie kommt der hohe Schadensersatzbetrag zustande?

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass der Beklagte insgesamt 106 Lichtbilder in den Jahren 2006 bis 2008 genutzt haben soll, ohne dass er dazu berechtigt war. Er berechnete anhand der MFM-Bildhonorare (herausgegeben von der Mittelstandsgesellschaft für Fotomarketing), dass der Lizenzschaden bei 188.044,00 € liegen würde.

Einen Teil dieses Betrages stützte der Kläger darauf, dass seine Fotos im Jahr 2008 genutzt worden waren. Er hatte jedoch in dem Klageverfahren nicht ausreichend dazu vorgetragen, wann und wo der Beklagte die Fotos im Jahr 2008 benutzt haben soll. Schon aus diesem Grund wies das Gericht den Schadensersatzanspruch für das Jahr 2008 zurück.

Das Gericht zur Frage der Verjährung von Foto-Schadensersatz

Für die Ansprüche aus den Jahren 2006 und 2007 hatte das Berufungsgericht noch entschieden, dass diese Ansprüche verjährt waren. Hierbei war es davon ausgegangen, dass für den Schadensersatzanspruch eine Verjährung von drei Jahren gilt.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass für Schadensersatzansprüche im Urheberrecht grundsätzlich die 3-jährige Verjährungsfrist gilt. Der Verletzer hat durch seine rechtswidrige Nutzung der Fotos jedoch etwas auf Kosten des Rechtsinhabers erlangt, so das Gericht:

„Er hat durch das Einstellen der Fotografien auf seiner Internetseite in den Zuweisungsgehaltes des dem Bruder des Klägers zustehenden Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien und auf Anerkennung seiner Urheberschaft an den Fotografien eingegriffen und sich damit auf dessen Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft.“

In diesem Fall gilt deshalb nicht die grundsätzliche Verjährung, sondern abweichend davon die 10-jährige Verjährungsfrist nach § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB.

Die Ansprüche für die Jahre 2006 und 2007 waren daher nicht verjährt. Der Bundesgerichtshof konnte jedoch keine abschließende Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzanspruches treffen, da noch weitere Tatsachen festgestellt werden müssen. Diese Tatsachenfeststellung muss durch das Berufungsgericht erfolgen, so dass der Bundesgerichtshof den Fall an das Berufungsgericht zurückverwies.

Fazit:

 

  • Der Berufsfotograf hat ein Recht daran, dass die Nutzung seiner Fotografien vergütet wird. Dies gilt auch dann, wenn seine Lichtbilder unberechtigt verwendet werden. In diesem Fall kann er die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen. Wie hoch die Lizenzgebühr ist, hängt u.a. von der Dauer der Nutzung ab, aber auch davon, wie der Fotograf sich seine Leistung üblicherweise vergüten lässt.

 

  • Zumindest bei Online-Nutzungen verjähren die Schadensersatzansprüche des Fotografen erst nach 10 Jahren. Für den gesamten Zeitraum kann er die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangen.

 

  • Wird der Name des Urhebers nicht im Rahmen der unberechtigten Nutzung genannt, kann auch der dadurch entstandene Schaden ersetzt verlangt werden. Dieser kann in einer fiktiven Lizenzgebühr liegen, die zu einem pauschalen Aufschlag von 100 % auf den Schadensersatzbetrag führt.

 

  • Im gerichtlichen Verfahren muss detailliert und mit entsprechenden Nachweisen zu den unerlaubten Nutzungen vorgetragen werden, wenn für diese ein Schaden geltend gemacht wird.

 

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Immer wieder übersehen Online-Verkäufer, dass auch für im Internet dargestellte Fotos das Urhe-berrecht gilt. Viel zu einfach und zu verlockend ist es, das Foto eines anderen Anbieters per „copy and paste“ von dessen Angeboten zu übernehmen und in das eigene Angebot einzufügen. Dabei übersieht der Kopierende häufig, dass die Anfertigung der Fotos häufig mit nicht unerheblicher Arbeit oder einem deutlichen Kostenaufwand verbunden ist. Wird die Übernahme der Fotos entdeckt, so führt dies häufig zu einem – nachvollziehbaren – Gräuel bei dem eigentlichen Rechteinhaber. Er fühlt sich um seine eigene Arbeit oder die Ausgaben für einen professionellen Fotografen betrogen.

Welche Rechte hat der Fotograf / Inhaber der Nutzungsrechte?

Zu Recht: dem Fotografen steht an seinen Fotografien ein Urheberrecht zu. Meist stellen die Fotografien Lichtbilder dar. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Lichtbildes sind nicht hoch, so dass in vielen Fällen von einem urheberrechtlich geschützten Foto auszugehen ist. Ist die Fotografie von der Individualität des Fotografen geprägt, so liegt ein sog. Lichtbildwerk vor, welches in jedem Fall urheberrechtlich geschützt ist.

Dem Urheber des Fotos stehen zunächst sämtliche Nutzungsrechte zu. Er kann sie an einen anderen übertragen, so dass dieser Nutzungsrechtsinhaber die Fotos berechtigt nutzen kann. Entscheidend für die Frage, ob der Nutzungsrechtsinhaber die Ansprüche aus dem Urheberrecht selbst gegenüber Dritten geltend machen kann, oder ob dies nur der Urheber zusteht, ist von dem Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts abhängig.

Bei einer unberechtigten Nutzung des Fotos stehen dem Rechteinhaber mehrere Ansprüche zu. Er kann zum einen von dem unberechtigten Nutzer verlangen, dass er die weitere Verwendung des Fotos unterlässt. Weiterhin kann er Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang das Foto ver-wendet wurde und aufgrund der daraufhin gegebenen Angaben die Zahlung von Schadensersatz verlangen.

Die Zahlung von Schadensersatz ist unabhängig davon, ob der Rechteinhaber überhaupt einen Schaden erlitten hat. Denn man kann für die Berechnung der Höhe des Schadens den Betrag ansetzen, den ein vernünftiger Lizenzgeber für die Einräumung eines Nutzungsrechts gefordert hätte und von einem vernünftigen Lizenznehmer gezahlt worden wäre.

Welcher Betrag kann als Schadensersatz geltend gemacht werden?

Für die Berechnung des tatsächlich zu zahlenden Betrages werden in vielen Fällen die Richtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen. Diese stellen die marktübliche Vergütung für Bildnutzungsrechte dar. Für die einmonatige Nutzung eines Fotos in einem gewerblichen Rahmen im Internet wäre danach ein Betrag von € 100,00 je Foto anzunehmen (2008).

Aber im Einzelfall kann der zu zahlenden Schadensersatz auch über (oder auch unter) den in den MFM-Richtlinien genannten Beträge liegen. Dies insbesondere dann, wenn der Nutzungsrechtsinhaber selbst Tarife für die Nutzung von Fotografien verwendet. Die Gerichte argumentieren hierzu, dass derjenige, der Urheberrechte bzw. ausschließliche Nutzungsrechte verletzt, nicht besser stehen soll, als derjenige, der das Recht zur Nutzung ordnungsgemäß erwirbt.

Der zu vergütende Zeitraum kann deshalb auch länger sein als der Zeitraum der tatsächlichen Nut-zung. Dies ist abhängig von den durch das Tarifwerk vorgegebenen Nutzungszeiträumen. In einem durch das Landgericht München entschiedenen Fall hatte der Verletzer die Bilder tatsächlich nur 27 Monate verwendet, er musste jedoch den Betrag für die Verwendung von 36 Monaten zahlen, denn ein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht wäre für drei Jahre (36 Monate) eingeräumt worden (LG München Urteil v. 18.9.2008, Az.: 7 O 8506/07). Der Verwender der Fotos wurde in dem Verfahren verurteilt an die Bildagentur Getty Images € 5.230,00 zu zahlen.

Meist droht dem Verletzer auch noch eine Erhöhung des tariflich zu zahlenden Betrages. Nennt er z.B. den Urheber nicht, so wird von vielen Gerichten ein Aufschlag von 100 % des zu zahlenden Betrages angenommen. Ein weiterer Aufschlag kann angenommen werden, wenn das Bild in mehr als einem Fall verwendet wird.

Fazit: die Verwendung von kopierten Bildern für das Anpreisen eigener Ware kann teuer werden, wenn man nicht im Besitz eines entsprechenden Nutzungsrechts ist. Es ist daher von jedem Webseitenbetreiber sicherzustellen, dass ihm diese Rechte für sämtliche von ihm verwendeten Fotos eingeräumt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Erstellung der Webseiten durch einen Dritten erfolgte und dieser Fotos in den Webauftritt eingefügt hat, aber keine Erlaubnis zur Nutzung dieser Fotos vorlegt. Es ist Sache des Webseitenbetreibers dafür zu sorgen, dass ihm die Rechte für die Nutzung der Fotos vorliegen.

Auf der anderen Seite kann es für den Inhaber der Rechte finanziell durchaus lohnend sein, seine Rechte gegenüber einem Verletzer geltend zu machen.

Dr. Heiner Heldt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Hamburg / Lüneburg