Im Zusammenhang mit der Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ergeben sich zahlreiche rechtliche Fragen. Im Folgenden werden Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Elternzeit gegeben.
1. Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Anspruch auf Elternzeit haben:
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Arbeitnehmer*,
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die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie
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Heimarbeiter und die ihnen Gleichgestellten.
Voraussetzung ist die Betreuung und Erziehung eines im selben Haushalt lebenden Kindes. Bei dem Kind muss es sich nicht zwingend um das leibliche oder angenommene Kind handeln. Vielmehr kann der Anspruch auf Elternzeit z. B. auch bei Betreuung und Erziehung des Kindes des Ehe- oder Lebenspartners sowie bei Pflegekindern bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Elternzeit auch für im Haushalt lebende Enkelkinder verlangt werden.
2. Wann muss der Arbeitnehmer die Elternzeit gegenüber seinem Arbeitgeber spätestens verlangen?
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG muss die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn vom Arbeitgeber verlangt werden. Soll Elternzeit für einen Zeitraum zwischen dem vollendeten dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden, beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen.
Im Rahmen der gegenüber dem Arbeitgeber abzugebenden Erklärung hat der Arbeitnehmer verbindlich anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb der kommenden zwei Jahre die Elternzeit genommen wird.
Wird die Elternzeit von einer Mutter unmittelbar im Anschluss an die nachgeburtliche Schutzfrist beansprucht, wird die Zeit der Mutterschutzfrist (in der Regel acht Wochen) auf diesen Zweijahreszeitraum angerechnet.
Hierzu ein Beispiel: Die Arbeitnehmerin entbindet ihr Kind am Montag, den 02.03.2020. Der Mutterschutz nach § 6 Abs. 1 MuSchG beginnt am Dienstag, den 03.03.2020 und endet am Montag, den 27.04.2020. Möchte die Arbeitnehmerin unmittelbar nach Ende des Mutterschutzes in Elternzeit zu gehen, beginnt die Elternzeit folglich am Dienstag, den 28.04.2020 (das erste Elternzeitjahr endet jedoch bereits mit Ablauf des 01.03.2021). Fristgemäß verlangt hat die Arbeitnehmerin die Elternzeit vom Arbeitgeber, wenn diesem die entsprechende Erklärung spätestens am Dienstag, den 10.03.2020 zugegangen ist.
3. Muss die Erklärung an den Arbeitgeber schriftlich erfolgen oder kann die Elternzeit auch anderweitig verlangt werden?
Die Erklärung über die Inanspruchnahme der Elternzeit hat zwingend schriftlich zu erfolgen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Maßgeblich ist die Schriftform nach §§ 126 ff. BGB.
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Eine Erklärung per Telefax genügt nicht.
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Eine E-Mail wahrt die Schriftform nur dann, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§ 126a BGB).
In der Praxis empfiehlt sich weiterhin die eigenhändig unterschriebene Erklärung.
4. Kann die Elternzeit verlängert oder aufgeteilt werden?
Elternzeit kann insgesamt bis zu drei Jahre je Elternteil beansprucht werden. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes übertragen werden.
Die Elternzeit kann von jedem Elternteil auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilt werden. Für eine darüber hinausgehende Aufteilung ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb des verbindlich festgelegten Zweijahreszeitraums ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine Verlängerung auch ohne Zustimmung verlangt werden (z. B. bei Wegfall einer anderweitigen Betreuung).
5. Ist eine Verkürzung der Elternzeit möglich?
Grundsätzlich bedarf die vorzeitige Beendigung der Elternzeit der Zustimmung des Arbeitgebers.
Beantragt der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen
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der Geburt eines weiteren Kindes oder
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in Fällen besonderer Härte (z. B. schwere Erkrankung, Schwerbehinderung, Tod eines Elternteils oder eines Kindes, erhebliche wirtschaftliche Gefährdung),
kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Lehnt der Arbeitgeber nicht frist- und formgerecht ab, gilt die Elternzeit als beendet.
Eine Arbeitnehmerin ist zudem berechtigt, die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen zu beenden. Dies ist regelmäßig auch aus finanziellen Gründen sinnvoll.
6. Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Elternzeit kündigen?
Während der Elternzeit sowie bis zu acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr: 14 Wochen) besteht ein Kündigungsverbot (§ 18 BEEG), sofern die Elternzeit wirksam verlangt wurde.
In besonderen Ausnahmefällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären (z. B. bei Betriebsschließung oder besonders schweren Pflichtverletzungen).
7. Hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit Anspruch auf Urlaub?
Auch während der Elternzeit entsteht grundsätzlich Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann den Urlaub jedoch gemäß § 17 Abs. 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
Die Kürzung kann auch rückwirkend erklärt werden, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Kürzungserklärung nicht mehr möglich.
8. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber in Teilzeit zu arbeiten?
Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit im Umfang von 15 bis 32 Wochenstunden.
9. Darf der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten?
Der Arbeitnehmer kann während der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Der Umfang darf durchschnittlich 32 Wochenstunden nicht überschreiten.
Der Arbeitgeber kann die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich verweigern. Erfolgt keine fristgerechte Ablehnung, gilt die Zustimmung als erteilt.
10. Kann der Arbeitnehmer während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis wirksam kündigen?
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit kündigen. Es gelten die vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen.
Kündigt der Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit, beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 19 BEEG höchstens drei Monate. Unabhängig davon können die Parteien das Arbeitsverhältnis jederzeit durch schriftlichen Aufhebungsvertrag beenden.
Sofern Sie Fragen zur Elternzeit haben, unterstützen wir Sie gerne. Sprechen Sie uns einfach an oder schreiben uns eine E-Mail.
Jan Zülch, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg/Lüneburg
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Artikel auf geschlechtsspezifische Doppelnennungen verzichtet.



