Beiträge

Ein Internetauftritt ist für ein Unternehmen selbstverständlich. Neben textlichen Darstellungen zu den Angeboten des Unternehmens werden dort auch häufig dessen Mitarbeiter vorgestellt. Das gilt gerade in Fällen, in denen dem Unternehmen eine besondere persönliche Verbindung zwischen dem Mitarbeiter und Kunden wichtig ist. Der Mitarbeiter stellt dann ein wichtiges Bindeglied zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden dar. Durch die Vorstellung des Mitarbeiters auf Webseite soll sich der Kunde ein Bild von seinem Gesprächspartner machen.

In vielen Fällen nutzt das Unternehmen darüber hinaus Werbefotos, um die textlichen Darstellungen auf der eigenen Webseite zu untermalen. Bei Dienstleistungsunternehmen, bei denen es insbesondere auf die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter für Kunden ankommt, werden dafür häufig Fotos verwendet, die die Mitarbeiter bei der Arbeit und der Durchführung der Tätigkeit zeigen. Der einzelne Mitarbeiter steht bei diesen Fotos nicht im Vordergrund.

Was hat mit diesen Fotos zu geschehen, wenn der Mitarbeiter ausscheidet? Darf das Unternehmen sie weiter verwenden oder müssen sie gelöscht werden?

Beide Sachverhalte sollen mit Hinsicht auf diese Fragen im Folgenden betrachtet werden.

Mitarbeiterprofile mit Foto

Die Darstellung von Mitarbeitern auf Fotos, auf denen sie individuell gezeigt werden, greift in das Recht auf informatielle Selbstbestimmung (eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) ein. Darüber hinaus wird in das Recht am eigenen Bild eingegriffen. Die Nutzung solcher Fotos ist daher nur gestattet, wenn eine Einwilligung des Mitarbeiters vorliegt. Aufgrund der besonderen Beziehung im Arbeitsverhältnis verlangt das Bundesarbeitsgericht eine schriftliche Einwilligungserklärung (BAG, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 1010/13).

Endet das Arbeitsverhältnis, so müssen Fotos, die den Mitarbeiter vorstellen oder sonst individualisieren, gelöscht werden (z.B. Vorstellung als neuer Mitarbeiter in einem älteren Blogbeitrag, LAG Hessen, Urteil vom 24. Januar 2012, Az. 19 SaGa 1480/11). Werden solche Fotos weiter genutzt, so stellt dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Denn durch die Nutzung des Fotos wird der ausgeschiedene Mitarbeiter fälschlicherweise weiterhin als Mitarbeiter seines ehemaligen Arbeitgebers dargestellt. Diem Löschung muss erfolgen und zwar unabhängig davon, ob ursprünglich eine Einwilligung in die Nutzung des Fotos vorliegt. Denn die vom ehemaligen Mitarbeiter erteilte Einwilligung bezog sich in diesem Fall nur auf den Zeitraum seiner Unternehmenszugehörigkeit.

Gleiches gilt im Übrigen auch für sonstige persönliche Daten des Mitarbeiters. Auch diese müssen nach seinem Ausscheiden aus dem Webauftritt des Unternehmens gelöscht werden.

Mitarbeiter auf allgemeinen Werbefotos des Unternehmens

Anders kann sich die Situation darstellen bei allgemeinen Werbefotos, auf denen ein ausgeschiedener Mitarbeiter zu sehen ist. Klar ist, dass auch für diesen Fall eine wirksame Einwilligung des Mitarbeiters in diese Nutzung gegeben sein muss. Liegt jedoch eine wirksame Einwilligung vor, kann der Mitarbeiter allein aufgrund seines Ausscheidens aus dem Unternehmen nicht verlangen, dass das Werbefoto, auf dem er zu sehen ist, gelöscht wird. Gleiches muss auch für Firmenvideos gelten, in denen der ausgeschiedene Mitarbeiter gezeigt wird, ohne dass er konkret hervorgehoben wird.

Wirksame Einwilligung erforderlich

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass ihm die notwendige Einwilligung für die Nutzung von Mitarbeiterfotos vorliegt. Dies gilt sowohl für die Vorstellung des Mitarbeiters in einem eigenen Profil als auch für Werbefotos, auf denen er zu sehen ist. Die Einwilligung sollte folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen (auch zu Beweiszwecken).
  • Die Einwilligung muss anlassbezogen sein. D.h., sie muss konkret benennen, wofür das Foto verwendet werden soll. Dem Mitarbeiter muss klar sein, für welche Nutzung er seine Einwilligung erteilt.
  • Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden. Der Arbeitgeber darf bei der Einholung keinen Zwang ausüben (z.B. mit Kündigung oder anderen Repressalien drohen). Andernfalls ist die Einwilligung unwirksam.

Was kann der Arbeitnehmer verlangen, wenn eine wirksame Einwilligung nicht vorliegt?

Fehlt eine wirksame Einwilligung in die Nutzung der Fotos im Internet, auf denen der Arbeitnehmer zu sehen ist, kann er verlangen, dass die zukünftige Nutzung unterlassen wird und die Fotos gelöscht werden. Die Ansprüche ergeben sich aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Außerdem steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, der sich nach den Umständen und der Dauer der Nutzung richtet. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

Fazit:

  1. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt, wenn Fotos (oder persönliche Daten) des Arbeitgebers auf der eigenen Webseite verwendet werden sollen.
  2. Die Einwilligungserklärung muss sorgfältig formuliert werden, damit sie wirksam ist (insbesondere den Einsatzzweck der Fotos nennen).
  3. Endet das Arbeitsverhältnis, sollte der Arbeitgeber Fotos löschen, die sich konkret auf den darauf gezeigten Arbeitnehmer beziehen.
  4. Die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Nutzung von allgemeinen Werbefotos, auf denen er zu sehen ist, endet nicht automatisch mit Ende des Arbeitsverhältnisses. Das Nutzungsende muss entweder vereinbart werden oder der Arbeitnehmer muss die Einwilligung wirksam widerrufen.

Haben Sie Fragen zur Einwilligungserklärung des Arbeitnehmers? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine Email.

Im August 2009 hat das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung die Voraussetzungen für telefonische Werbeanrufe bei Verbrauchern erheblich verschärft. Es ist seitdem eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers erforderlich. Liegt diese Einwilligung nicht vor und werden trotzdem Werbeanrufe getätigt, so kann der Werbende zivilrechtlich belangt, oder auch mit einem Bußgeld bis zu € 50.000,00 belegt werden. Sein Interesse ist daher erheblich, eine möglichst rechtssichere Erklärung zu nutzen.

Die Gefahr

Das Landgericht Hamburg hat 2009 einen Werbenden verurteilt, es zu unterlassen, an die Emailadressen von Verbrauchern unaufgefordert und ohne deren Einwilligung Werbemitteilungen zu übermitteln. Die Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Hamburg bestätigt. Dem Werbenden droht nun die Auferlegung eines Ordnungsgeldes, wenn er erneut Werbemitteilungen versendet, ohne nachweisen zu können, dass ihm eine wirksame Einwilligung des Verbrauchers vorliegt.

Die Entscheidung macht deutlich, wie weitreichend gerichtliche Entscheidungen sein können und welche nachteiligen Folgen für den Unternehmen damit verbunden sein können. Zur Vermeidung solcher gerichtlichen Verfahren sollte daher eine rechtssichere Einwilligungserklärung des Verbrauchers als Grundlage für die Werbeemail fungieren.

Sind vorformulierte Einwilligungserklärungen möglich?

Gewinnspiele werden häufig als Anreiz für den Verbraucher genommen, um die eigenen Kontaktdaten mitzuteilen. Hierbei wird dem Verbraucher auf der Teilnahmekarte oder einer Webseite im Internet eine Einwilligungserklärung vorformuliert. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus den 90er Jahren hat das Oberlandesgericht Hamburg inzwischen festgestellt, dass solche Einwilligungserklärungen grundsätzlich vorformuliert werden können.

Die Formulierung der Einwilligungserklärung muss den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Folgende Fallen sind zu vermeiden:

– Die Einwilligungserklärung kann – im Internet – bereits mit einem Häkchen besetzt sein. Will der Verbraucher seine Einwilligungserklärung nicht geben, dann muss er das Häkchen entfernen, bevor er das ausgefüllte Teilnahmeformular abschickt.

Ähnlich ist der Fall gelagert, wenn in der Erklärung grundsätzlich von der Einwilligung des Verbrauchers ausgegangen wird und er nur – durch Ankreuzen oder Häkchen setzen – tätig werden muss, wenn er seine Einwilligung nicht erteilen will.

Diese Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof als unzulässig eingestuft (BGH vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06 – Payback).

– Die Einwilligungserklärung kann kombiniert sein mit einer anderen Erklärung. Die Teilnahmeerklärung ist dann so formuliert, dass der Verbraucher gleichzeitig die Einwilligung in die Nutzung seiner Daten für Werbezwecke erklärt.

Diese Kopplung hielt das Landgericht Hamburg (Urteil vom 10.08.2010, Az. 312 O 25/10) für unzulässig. Es sei eine gesonderte Einwilligungserklärung erforderlich.

Sind an alle Einwilligungserklärungen die gleichen Anforderungen zu stellen?

Bei der Erstellung der Einwilligungserklärung ist zu unterscheiden, in welcher Weise der Verbraucher kontaktiert werden soll. Die Störung oder Belästigung des Verbrauchers fällt erheblich stärker aus, wenn er direkt über das Telefon kontaktiert wird. Wird eine Email oder ein Fax geschickt, so steht es dem Verbraucher frei, sich mit der Information überhaupt auseinanderzusetzen. Will er das nicht, so kann er die Email löschen oder den Brief wegwerfen. Diese Möglichkeiten bestehen bei einem Telefonanruf nur wesentlich eingeschränkter. Durch den persönlichen Kontakt kann eine Drucksituation für den Verbraucher aufgebaut werden. Es wird deutlich, dass höhere Anforderungen an eine Einwilligungserklärung bezogen auf Telefonanrufe zu stellen sind.

Im Rahmen der späteren Werbemaßnahme ist außerdem zu klären, ob diese durch die Einwilligungserklärung gedeckt ist. Dies betrifft zum einen die Art und Weise der Kontaktaufnahme, wie z.B. per Telefon, per Email oder Fax. Und zum anderen ist sicherzustellen, dass das zu bewerbende Produkt auch tatsächlich beworben werden darf, also von der Einwilligungserklärung erfasst wird. Hierzu ist schon im Rahmen der Formulierung der Einwilligungserklärung die richtige Vorarbeit zu leisten. Bei der Durchführung der Werbemaßnahme muss dann geschaut werden, ob das Produkt vom Umfang der Einwilligungserklärung erfasst ist.

Kann ich die Abgabe der Einwilligungserklärung beweisen?

Letztlich ist schon bei der Entwicklung des Gewinnspiels und der Einwilligungserklärung zu berücksichtigen, dass später die tatsächliche Einwilligung des Verbrauchers beweisbar sein muss. Diese Problematik beherbergt erneut Stolpersteine. Wird eine Einwilligungserklärung in Emailwerbung auf einer Teilnahmekarte erteilt, so muss noch sichergestellt werden, dass die angegebene Emailadresse auch zu dem Einwilligenden gehört. Für die notwendige Verifizierung ist das sog. Double-Opt-In-Verfahren zu wählen, bei dem die erste Bestätigungsemail keine Werbung enthalten darf.

Der Nachweis, dass der Verbraucher in Telefonwerbung eingewilligt hat, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH vom 10.02.2011 – Az.: I ZR 164/09) schwer zu führen. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Verbraucher bei einem Online-Gewinnspiel seine Emailadresse und seine Telefonnummer angegeben und auch in die Werbung über diese Medien eingewilligt. Die Emailadresse wurde über das Double-Opt-In-Verfahren verifiziert. Die Werbung per Telefon hat der BGH trotzdem für unlauter erachtet, weil die Gefahr bestand, dass beim Ausfüllen des Teilnahmeformulars eine falsche Nummer angegeben wurde. Diese war nicht überprüft worden. Damit war nicht auszuschließen, dass ein Dritter durch die Telefonwerbung belästigt wird.

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie ein Gewinnspiel durchführen wollen, um Kontaktdaten von Verbrauchern zu erhalten. Zusammen überlegen wir, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und welche erfüllt werden können. Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung der notwendigen Erklärungen und unterstützen Sie bei der Umsetzung.