Wann können dem BetrAVG unterliegende Versorgungsansprüche wirksam abgefunden werden?
Gemäß § 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) dürfen unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder entsprechende laufende Leistungen grundsätzlich nicht abgefunden werden. Dennoch geschlossene Abfindungsvereinbarungen sind unwirksam, mit der Folge, dass die Betriebsrentenansprüche bestehen bleiben. Die vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung kann hingegen in der Regel nicht vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden.
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