1

Tricks im Versorgungsausgleich

Die verschiedenen Ansprüche der Ehegatten im Falle einer Ehescheidung sind ein sorgfältig aufeinander abgestimmtes System, welches bereits bei kleinen Veränderungen zu ungerechten Ergebnissen führen kann.
Ein häufiges Problem entsteht, wenn die Eheleute nach der Trennung den Ausgleich von Zugewinn, also von während der Ehezeit erworbenem Vermögen ausschließen, den Versorgungsausgleich, also in der Ehe erworbene Rentenansprüche aber bestehen lassen. Wird nach der Vereinbarung der Scheidungsantrag zugestellt, steht der Stichtag für den Ausgleich der Versorgungen, § 3 Abs. 1 VersAusglG und für den Zugewinnausgleich fest.
Wenn nun ein Ehegatte eine Anwartschaft hält, bei der statt einer Rentenzahlung auch eine Kapitalzahlung möglich ist und er dieses Kapitalwahlrecht während des anhängigen Scheidungsverfahrens ausübt, fällt diese Anwartschaft grundsätzlich nicht mehr in den Versorgungsausgleich (siehe Anmerkung unten). Das Anrecht ist nicht mehr auf eine Rente gerichtet und damit nicht auszugleichen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt, dass nur die Anrechte, welche im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallen, zu berücksichtigen sind (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 – XII ZB 325/11). Da der Zugewinnausgleich bereits ausgeschlossen war, ist eine Beteiligung über den Zugewinnausgleich ebenfalls nicht möglich.
Zum Umgang mit diesen Konstellationen hat der Bundesgerichtshof bereits einige Entscheidungen getroffen.
Zuletzt hat er am 01.04.2015, XII ZB 701/13 entschieden, dass die Auswahl des Kapitalrechts während des anhängigen Scheidungsverfahrens möglich bleibt und die Anwartschaft bei Verlust der Renteneigenschaft nicht mehr auszugleichen ist.