Neue Sozialversicherungsrechengrößen ab 1. Januar 2015
Wie jedes Jahr werden auch zum 01.01.2015 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Am 15.10.2014 hat das Bundeskabinett die Verordnung mit den neuen Werten beschlossen. Der Bundesrat hat dem Entwurf am 28.11.2014 zugestimmt.
Für die betriebliche Altersversorgung sind insbesondere die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) sowie die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung gemäß § 18 SGB IV von Bedeutung. Sowohl die BBG als auch die Bezugsgrößen nach § 18 SGB IV sollen erwartungsgemäß steigen – die jährliche BBG von 71.400 Euro auf 72.600 Euro (West) bzw. von 60.000 Euro auf 62.400 Euro (Ost) und die monatliche Bezugsgröße von 2.765 Euro auf 2.835 Euro (West) bzw. von 2.345 Euro auf 2.415 Euro (Ost). Die Werte für die BBG und die Bezugsgrößen sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 (Auszug) |
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alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
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Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | ||
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72.600,00 Euro |
62.400,00 Euro |
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6.050,00 Euro |
5.200,00 Euro |
Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV | ||
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34.020,00 Euro |
28.980,00 Euro |
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2.835,00 Euro |
2.415,00 Euro |
Die Erhöhung der BBG wirkt sich zum Beispiel aus auf die Leistungshöhe von endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen mit einer sog. gespaltenen Rentenformel, welche für Gehaltsteile über der BBG einen höheren Versorgungsprozentsatz bestimmen, als für Gehaltsteile bis zur BBG. Darüber hinaus hat die Erhöhung der BBG Auswirkungen auf den Umfang der Steuerfreiheit von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie auf die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bei Entgeltumwandlungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung. Die Bezugsgrößen gemäß § 18 SGB VI haben Auswirkungen auf die Bagatellgrenzen für unverfallbare Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden darf. Zudem steigt mit der Bezugsgröße der Versicherungsschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein. Die konkreten Auswirkungen der Veränderungen der Sozialversicherungsrechengrößen im Jahr 2015 auf die betriebliche Altersversorgung können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Auswirkungen der Rechengrößen 2015 auf die bAV |
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alte Bundesländer |
neue Bundesländer |
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Steuerfreiheit der Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG (ohne Erhöhungsbetrag in Höhe von 1.800 Euro) | ||
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2.904,00 Euro |
2.904,00 Euro |
|
242,00 Euro |
242,00 Euro |
Bagatellgrenze für die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG | ||
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28,35 Euro |
24,15 Euro |
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3.402,00 Euro |
2.898,00 Euro |
Grenzbetrag für den Anspruch auf Übertragung des Übertragungswerts gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG |
72.600,00 Euro |
72.600,00 Euro |
Mindestguthaben aus Wertguthabenvereinbarungen für die Möglichkeit einer Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund |
17.010,00 Euro |
14.490,00 Euro |
Die aktuellen Werte finden Sie unter Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung.
Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg/Lüneburg
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