Im Zusammenhang mit Versorgungsausgleichsverfahren wird mit Rentnerscheidung derjenige Fall bezeichnet, bei dem der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine laufende Altersversorgung bezieht. Um den Versorgungsträger vor einer Doppelbelastung zu schützen, hat der BGH mit Beschluss vom 17.02.2016 (Az. XII ZB 447/13) entschieden, dass bei einer internen Teilung entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG die Anrechte nicht zum Ehezeitende zu bewerten sind, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft abzustellen ist. In seinem Beschluss vom 24.08.2016 (Az. XII ZB 84/13) hat der BGH dann entschieden, dass auch bei einer externen Teilung entsprechend zu verfahren ist.