Betriebsrenten stellen gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB Versorgungsbezüge dar und sind für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung voll zu verbeitragen. Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht an den Beiträgen. Der zum 1.1.2020 eingeführte Freibetrag für Betriebsrentner soll pflichtversicherte Mitglieder entlasten. Der Freibetrag ist nicht zu verwechseln mit der Freigrenze gemäß § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Bei Überschreitung der Freigrenze in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (im Jahr 2022 sind das 169,75 Euro) ist von der Betriebsrente gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V der Freibetrag, der ebenfalls bei 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV liegt, in Abzug zu bringen. Der Freibetrag gilt nur für die gesetzliche Krankenversicherung. Damit wird von dem Grundsatz, nach welchem die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, abgewichen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Freibetrag nicht für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse gilt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V nicht auf § 226 Abs. 2 SGB V verweist.