1

Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit

Auch während der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetzes (BEEG) kann der Arbeitgeber den Urlaub jedoch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 19.05.2015 (Az. 9 AZR 725/13) nun entschieden, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kürzung nicht mehr ausgesprochen werden kann.

Dem BAG-Urteil zugrunde liegender Sachverhalt

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, war die klagende Arbeitnehmerin vom 01.04.2007 bis zum 15.05.2012 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Am 21.12.2010 wurde ihr Sohn geboren. Unmittelbar im Anschluss an die nachgeburtliche Mutterschutzfrist nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Die Elternzeit dauerte bis zum 15.05.2012, also bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.05.2012 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Im September 2012 erklärte die Beklagte, sie kürze den während der Elternzeit entstandenen Urlaub nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1BEEG.

Arbeitgeber hat Kürzung zu spät erklärt

Die Kürzung sei nicht rechtzeitig erfolgt, entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19.05.2015. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei eine Kürzung des Urlaubs gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht mehr möglich. Die Urteilsbegründung des BAG steht noch aus. In einer Presseerklärung hat das Gericht mitgeteilt, die Entscheidung beruhe auf dem Umstand, dass die sogenannte Surrogatstheorie nicht mehr angewandt werde. Damit folgt das BAG der Argumentation der Vorinstanz, dem LAG Hamm (Urteil vom 27.06.2013  – Az. 16 Sa 51/13).

Rechtssprechungsänderung wegen Aufgabe der Surrogatstheorie

Gemäß der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konnte der Arbeitgeber den Urlaub auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, also zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits ein Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden ist, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kürzen. Die frühere Rechtsprechung beruht aber auf der Surrogatstheorie. Gemäß der Surrogatstheorie ist der  Urlaubsabgeltungsanspruch Surrogat des Urlaubsanspruchs. Ein noch bestehender Urlaubsanspruch wandelt sich danach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch um. Bei Geltung der Surrogatstheorie ist es folgerichtig, dass der Arbeitgeber nicht nur den Urlaub, sondern auch die Urlaubsabgeltung als Surrogat des Urlaubs jederzeit, also auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kürzen kann.

Als Folge der „Schultz-Hoff-Entscheidung“ des EuGH  hat das Bundesarbeitsgericht die Surrogatstheorie inzwischen vollständig aufgegeben. Es sieht in dem Abgeltungsanspruch nunmehr einen reinen Geldanspruch,  welcher weder von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers abhängt noch dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes unterliegt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt  vielmehr denselben Regelungen wie andere Zahlungsansprüche.

In seiner Pressemitteilung zu dem Urteil vom 19.05.2015 hat das BAG erklärt, dass der Abgeltungsanspruch zwar seine Entstehung urlaubsrechtlichen Vorschriften verdanke. Sobald er jedoch entstanden ist, bilde er einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und könne folglich nicht aufgrund der Bestimmung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden.

Praxishinweis

Arbeitgebern ist dringend zu empfehlen, die Kürzung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG vor Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs, also vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erklären. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass die Kürzungserklärung noch während der Elternzeit ausgesprochen wird. Allerdings ist zu beachten, dass das Ende der Elternzeit und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – wie in dem vom BAG entschiedenen Fall – zusammenfallen können. Versäumt es der Arbeitgeber, die Kürzung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erklären, kann es teuer werden. Zum Beispiel würde der Abgeltungsanspruch für in 24 (vollen) Kalendermonaten Elternzeit erworbene Urlaub bei einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 3.700,- Euro und einem Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) mehr als  10.000,-  Euro betragen.

Arbeitnehmern ist zu raten, nach ihrem Ausscheiden zu prüfen, ob noch abzugeltende Urlaubsansprüche bestehen. Hiermit sollte nicht zu langen gewartet werden, weil möglichweise Ausschlussfristen zu beachten sind.

Wenn Sie Fragen zur Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit oder zum Urlaubsabgeltungsanspruch haben, unterstützen wir Sie gerne. Sprechen Sie uns einfach an oder schreiben uns eine E-Mail.

Jan Zülch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg/Lüneburg