Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre nach billigem Ermessen zu prüfen, ob die gewährten Betriebsrenten anzupassen sind. Oftmals wird eine solche Prüfung vom Unternehmen jedoch gar nicht vorgenommen. Für viele Betriebsrentner stellt sich dann irgendwann die Frage, ob sie die Erhöhung der Rente auch rückwirkend verlangen können oder ob Verjährung oder Verwirkung entgegenstehen.

Viele Unternehmen treffen die Entscheidung über die Frage der Rentenanpassung jedoch auch rechtzeitig zum Anpassungsstichtag. Lehnt der Arbeitgeber eine Rentenanpassung ab, kann es aus Sicht des Betriebsrentners angezeigt sein, schnell zu reagieren und Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen.

Widerspruchsfrist des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG

Um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu gewähren, zügig Rechtssicherheit zu erlangen, hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG eine Fiktionswirkung festgelegt. Danach gilt die Anpassung der Betriebsrente als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber

–  dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich darlegt,

–  der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und

–  der Versorgungsempfänger auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

Beispiel:

Anpassungsstichtag ist der 01.10.2010. Mit Schreiben vom 07.10.2010, welches dem Betriebsrentner zum 10.10.2010 zugegangen ist, teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrentner mit, dass geprüft wurde, ob die Betriebsrenten anzupassen sind und die Prüfung ergeben habe, dass eine Anpassung zum Anpassungsstichtag nicht zu erfolgen hat. Darüber hinaus legt er dem Betriebsrentner die maßgebenden Gründe für die Nichtanpassung in nachvollziehbarer Weise schriftlich dar. Zudem belehrt er ihn über die Folgen eines nicht innerhalb von drei Monaten erhobenen Widerspruchs.

Der Arbeitgeber hat damit die Bedingungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG erfüllt. Dadurch hat der Betriebsrentner nur bis zum 10.01.2011 Zeit, Widerspruch gegen die Entscheidung des Arbeitgebers einzulegen. Tut er es nicht, hat er später keine Möglichkeit mehr, die Anpassung seiner Betriebsrente zu verlangen – selbst wenn die Entscheidung des Arbeitgebers über die Anpassung falsch war.

Verwirkung des Anspruchs

Trifft der Arbeitgeber zwar eine ausdrückliche (negative) Anpassungsentscheidung, erfüllt er aber die oben genannten Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG nicht, kann der Rentner die Anpassung drei Jahre ab dem Prüfungsstichtag (außergerichtlich) geltend machen. Nach Ablauf der drei Jahre ist der Anspruch verwirkt (BAG 17.4.1996 – 3 AZR 56/95). Hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch rechtzeitig außergerichtlich geltend gemacht, hat er weitere drei Jahre Zeit, Klage auf Erfüllung des Anspruchs auf Anpassungsentscheidung zu erheben.

Trifft der Arbeitgeber keine Anpassungsentscheidung, so wird drei Jahre nach dem Prüfungsstichtag das Schweigen des Arbeitgebers dahingehend ausgelegt, dass keine Anpassung erfolgen sollte. Die dreijährige Verwirkungsfrist beginnt mit Ablauf dieser drei Jahre. Die Verwirkung tritt folglich erst sechs Jahre nach Prüfungsstichtag ein (BAG 17.4.1996 – 3 AZR 56/95).

Verjährung der Erhöhungsbeträge gemäß § 18a Satz 2 BetrAVG i. V. mit § 195 BGB

Gemäß § 18a Satz 2 BetrAVG unterliegen Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen der regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB. Diese beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch auf die Zahlung eines Erhöhungsbetrages entsteht jedoch erst dann, wenn eine Anpassungsentscheidung getroffen worden oder durch ein entsprechendes rechtsgestaltendes Urteil ersetzt worden ist. Daher hat die Verjährung im Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 BetrAVG im Gegensatz zur Verwirkung eine eher untergeordnete Bedeutung.

Praxistipp

Bei der Frage, ob eine Rentenanpassung noch geltend gemacht werden kann, sollte zunächst geprüft werden, ob die 3-monatige Widerspruchsfrist durch Erfüllung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG in Gang gesetzt wurde. Sofern dies nicht der Fall ist, bleiben dem Betriebsrentner wenigstens 3 Jahre ab dem Anpassungsstichtag Zeit, die Ansprüche geltend zu machen. Für rechtliche Fragen zur Anpassung, insbesondere für die rechtssichere Gestaltung von Anpassungsmitteilungen und die Geltendmachung bzw. Abwehr von Anpassungsansprüchen steht Ihnen heldt zülch & partner gerne zur Seite. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben uns eine E-Mail. Wir unterstützen Sie gerne.

Jan Zülch, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Spezialist für betriebliche Altersversorgung, Hamburg / Lüneburg

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