Zum 1.1.2016 sind die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung aufgrund des Anstiegs der Löhne und Gehälter in Deutschland erhöht worden. Die neuen Rechengrößen haben Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung. Insbesondere die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) und die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung gemäß § 18 SGB IV sind für die betriebliche Altersversorgung von Bedeutung. Die jährliche BBG ist von 72.600 Euro auf 74.400 Euro (West) bzw. von 62.400 Euro auf 64.800 Euro (Ost) angestiegen. Die monatliche Bezugsgröße ist von 2.835 Euro auf 2.905 Euro (West) bzw. von 2.415 Euro auf 2.520 Euro (Ost) angehoben worden. Die neuen Rechengrößen sind in der nachfolgenden Tabelle auszugsweise aufgeführt.
Bemessungsgrenzen der Sozialversicherung für das Jahr 2016 (Auszug)
alte Bundesländer | neue Bundesländer | |
---|---|---|
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | ||
- jährlich | 74.400 Euro | 64.800 Euro |
- monatlich | 6.200 Euro | 5.400 Euro |
Jahresarbeitsentgeltgrenze / Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 56.250 Euro | 56.250 Euro |
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
- jährlich | 50.850 Euro | 50.850 Euro |
- monatlich | 4.237,50 Euro | 4.237,50 Euro |
Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV | ||
- jährlich | 34.860 Euro | 30.240 Euro |
- monatlich | 2.905 Euro | 2.520 Euro |
Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung hat zum Beispiel Auswirkungen auf die Höhe des Anspruchs auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sowie auf den Umfang der Steuerfreiheit von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG. Darüber hinaus kann die Erhöhung der BBG Auswirkungen auf die Leistungshöhe von endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen mit einer sog. gespaltenen Rentenformel haben, welche für pensionsfähiges Entgelt oberhalb der BBG einen höheren Versorgungsprozentsatz bestimmt, als für anrechnungsfähiges Entgelt bis zur BBG.
Die Bezugsgrößen gemäß § 18 SGB IV haben zum Beispiel Auswirkungen auf die Bagatellgrenzen für das Verbot der Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG sowie auf die Höchstgrenzen für die vom Pensions-Sicherungs-Verein einzustehenden Leistungen. Eine tabellarische Übersicht zu den Auswirkungen der neuen Rechengrößen auf die betriebliche Altersversorgung ist nachfolgend aufgeführt.
Auswirkungen Bemessungsgrenzen der Sozialversicherung 2016 auf die betriebliche Altersversorgung
alte Bundesländer | neue Bundesländer | |
---|---|---|
Obergrenze des Anspruchs auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG | ||
- jährlich | 2.976 Euro | 2.976 Euro |
- monatlich | 248 Euro | 248 Euro |
Mindestumwandlungsbetrag gemäß § 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG | ||
- jährlich | 217,88 Euro | 217,88 Euro |
- monatlich | 18,16 Euro | 18,16 Euro |
Steuerfreiheit der Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG (ohne den Erhöhungsbetrag in Höhe von 1.800 Euro) | ||
- jährlich | 2.976 Euro | 2.976 Euro |
- monatlich | 248 Euro | 248 Euro |
Bagatellgrenze für die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG | ||
- laufende Leistungen | 29,05 Euro | 25,20 Euro |
- Kapitalleistungen | 3.486 Euro | 3.024 Euro |
Grenzbetrag für den Anspruch auf Übertragung des Übertragungswerts gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG | 74.400 Euro | 74.400 Euro |
Bagatellgrenze zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (§ 226 Abs. 2 SGB V) | 145,25 Euro | 145,25 Euro |
Höchstgrenzen für die vom Pensionssicherungsverein einzustehenden Leistungen (§ 7 Abs. 3 BetrAVG) | ||
- monatliche Rente | 8.715,00 Euro | 7.560,00 Euro |
- einmalige Kapitalleistung | 1.045.800 Euro | 907.200 Euro |
Die aktuellen Werte finden Sie unter Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung.
Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg/Lüneburg
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