Für die Feststellung einer Markenverletzung ist es erforderlich, dass die Marke von dem Verletzer auch benutzt wird. Dies ist nicht immer so eindeutig wie es klingt, denn nicht immer wird die Marke identisch verwendet. In vielen Streitfällen wird die Marke nicht in allen Einzelheiten übernommen. Dies kann problematisch werden, wenn der Verletzer nur solche Bestandteile der Marke übernimmt, die nicht kennzeichnend wirken. Möglicherweise liegt dann keine Markenverletzung vor, weil der Verletzer sein Zeichen überhaupt nicht im Sinne einer Marke verwendet.

Wann ein Fall der markenmäßigen Benutzung vorliegt und wann ein Allgemeinbegriff lediglich zu dekorativen Zwecken verwendet wird, hat das Oberlandesgericht Hamm nun näher konkretisiert (Urteil vom 21.07.2009 – 4 U 61/09  Nikolaus G)

Sachverhalt

Der Inhaber der Marke „Nikolaus G“, ein Weinhändler, hatte versucht einem anderen Weinhändler verbieten zu lassen, die Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ für Weißweine zu verwenden.

Das Gericht hat – wie schon die Vorinstanz – die Klage zurückgewiesen und sich dabei auf zwei Gründe gestützt.

Keine markenmäßige Benutzung

„Sankt Nikolaus“, so das Gericht, wird von dem Beklagten schon nicht markenmäßig benutzt. Das Zeichen wird nicht in dem Sinne verwendet, dass der Verkehr in „Sankt Nikolaus“ einen Hinweis auf ein dahinterstehendes Unternehmen (Herkunftshinweis) sieht. Dies sei generell dann „nicht der Fall, wenn ein Zeichen nur als beschreibende Angabe Verwendung findet, als schmückendes Beiwerk oder bloßer Zierrat.“

Der Beklagte nutze das Zeichen „Sankt Nikolaus“ lediglich als Hinweis auf den Erntetag (6.12.) der Trauben. Ein Herkunftshinweis sei damit nicht verbunden. Dieser ergebe sich vielmehr aus der Namens- und Adressangabe des Weinhändlers. Daher werde die Bezeichnung „Sankt Nikolaus“ nur verwendet, um die einzelnen Waren des Beklagten voneinander unterscheiden zu können und so werde die Bezeichnung auch verstanden.

Eine Markenverletzung scheidet also bereits aus, weil der Beklagte das Zeichen „Sankt Nikolaus“ nicht als „Marke“, also als Herkunftshinweis verwendet hat.

Fehlende Verwechslungsgefahr

Im Weiteren verneint das Oberlandesgericht Hamm das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen „Sankt Nikolaus“ und „Nikolaus G“. Dazu das Gericht in den Entscheidungsgründen:

„Zwischen den beiderseitigen “Zeichen” besteht hinsichtlich des Zeichenteiles “Nikolaus” vorliegend zwar Übereinstimmung. Jedoch ergibt sich aus der vorzunehmenden Gesamtschau der beiden Zeichen, insbesondere im Hinblick auf das nachgestellte “G” bei dem Zeichen “Nikolaus G” und das vorangestellte “Sankt” bei “O”, gerade auch vor dem Hintergrund des Sinngehalts der beiden Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr.“

Das Gericht sieht bei der Klagemarke „Nikolaus G“ das nachgestellte „G“ als die Abkürzung eines Nachnamens, welchem der Vorname „Nikolaus“ vorangestellt ist. Dieser einzelne Buchstabe „G“ trägt nach Ansicht des Gerichts wesentlich zum Gesamteindruck der Marke bei. Weiterhin merkt das Gericht an, dass die Marke wohl auch ohne den Zusatz „G“ nicht eingetragen worden wäre und damit dem „G“ ein entscheidender Kennzeichnungsfaktor zukommt.

Demgegenüber stellt der Beklagte mit der Verwendung des Zeichens „Sankt Nikolaus“ auf den Heiligen Nikolaus ab. Damit unterscheiden sich die Zeichen so wesentlich, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei.

Fazit

Ein Zeichen wird dann nicht als Marke verwendet, wenn es keinen Hinweis auf ein hinter dem Zeichen stehendes Unternehmen gibt. Dies ist u.a. dann nicht der Fall, wenn eine bloße dekorative Verwendung von Namen bekannter Persönlichkeiten als schmückendes Beiwerk zur Ware vorliegt. Gleiches gilt, wenn solche Namen berühmter Persönlichkeiten nur als Bestellzeichen oder als Sortenbezeichnung verwandt werden, ohne zugleich Herkunfts- oder Identifizierungsfunktion zu erfüllen. Das Gericht zieht als Beispiel aus der eigenen Rechtssprechung einen Fall heran, bei dem ein Münsteraner Bäcker den Namen einer berühmten Persönlichkeit nur als Unterscheidungsmerkmal für seine verschiedenen Brotsorten verwendete. Auch in diesem Fall mangelte es an einem Herkunftshinweis.

Nikolaus G – Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.07.2009 – Az.: 4 U 61/09

Dr. Heiner Heldt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Hamburg / Lüneburg

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