Mit Urteil vom 07.11.2012 hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach die Kündigungsschutzklage eines seit dem Jahr 1987 als Arbeiter im Bereich Straßenmanagement der Stadt Mönchengladbach beschäftigten Mitarbeiters als unbegründet abgewiesen. Der klagende Arbeitnehmer hatte während der Durchführung von Bodenbelagsarbeiten seinen unmittelbaren Vorgesetzten mit folgenden Worten bedroht: „Ich hau Dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal“.

Arbeitsgericht weist Kündigungsschutzklage ab

Die Stadt Mönchengladbach kündigte darauf hin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach (Aktenzeichen 6 Ca 1749/12). Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 07.11.2012 ab. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. In einer Pressemitteilung erklärte das Arbeitsgericht, ausschlaggebend für die Klageabweisung sei, dass der Kläger seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht habe und er wegen einer früheren Bedrohung (gegenüber seinem damaligen Vorgesetzen) ein Jahr zuvor bereits von seinem Arbeitgeber abgemahnt worden war. Die im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom Kläger vorgetragene Behauptung, er sei vor der Bedrohung von seinem Vorgesetzten massiv provoziert worden, sah das Arbeitsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme als nicht erwiesen an.

Grundsätzliche Voraussetzungen für wirksame außerordentliche Kündigung

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB ist nur wirksam, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Zu beachten bei der außerordentlichen Kündigung ist insbesondere die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB. Hiernach ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer nicht innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis des Kündigungssachverhalts zugeht. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die positive Kenntnis des Kündigungsberechtigten. Unerheblich ist, wenn der Kündigungsberechtigte aufgrund Fahrlässigkeit keine Kenntnis des Kündigungssachverhalts erlangt hat.

Drei Wochen Zeit zur Klageerhebung

Der Arbeitnehmer, der eine außerordentliche Kündigung erhalten hat, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitgericht erheben. In einer solchen Kündigungsschutzklage ist gegenüber dem Arbeitsgericht zu beantragen, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung aufgelöst wurde. Wird innerhalb der 3-Wochen-Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung unabhängig von ihrer tatsächlichen Zulässigkeit als wirksam, § 7 KSchG.

Wenn Sie Fragen zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses haben, unterstützen wir Sie gerne. Insbesondere übernehmen wir die Vertretung vor dem Arbeitsgericht sowohl für Arbeitnehmer bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage als auch für Arbeitgeber bei der Abwehr einer Kündigungsschutzklage. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine Email. Wir beraten Sie gerne.

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg / Lüneburg

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