Der Geschäftsführer einer GmbH hat eine Doppelstellung: Einerseits vertritt er die Gesellschaft als Organ nach außen und andererseits ist er Angestellter bzw. Dienstnehmer der Gesellschaft und für die Führung im Inneren der Gesellschaft zuständig. Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, oder ggf. durch den Aufsichtsrat. Entsprechend verhält es sich in Bezug auf die Zuständigkeit für Abschluss und Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages (Annexkompetenz).

Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer

Zu unterscheiden ist zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern und Fremdgeschäftsführern. Ein Fremdgeschäftsführer hält – im Gegensatz zum Gesellschafter-Geschäftsführer – keine Gesellschaftsanteile. Bei den Gesellschafter-Geschäftsführern ist in manchen Fällen noch zu differenzieren zwischen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern und Nicht-beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.

Arbeitnehmereigenschaft

Geschäftsführer gelten grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 11.11.2010 (Az. C-232/09, Rechtssache Danosa) entschieden, dass Geschäftsführer wie Arbeitnehmer zu behandeln sind, wenn sie von der Gesellschaft persönlich abhängig sind, in die Betriebsabläufe eingegliedert sind und insbesondere in Bezug auf Ort und Zeit ihrer Arbeit weisungsgebunden sind.

ArbeitnehmerGeschäftsführer einer GmbH
RechtsstellungDienstnehmerDoppelstellung: Organ und Angestellter/Dienstnehmer (siehe oben)
Änderung des AnstellungsvertragesJederzeit formlos möglichErforderlich ist grds. ein Beschluss der Gesellschafterver-sammlung
Arbeitnehmer i.S.d. ArbeitsgerichtsgesetzesJa. Daher ist im Falle eines Rechtsstreits das Arbeitsgericht
zuständig.
Nein, § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Im Falle eines Rechtsstreits sind grds. die ordentlichen Gerichte zuständig.
Wurde der Geschäftsführer jedoch abberufen, bevor die Klage eingereicht wurde, ist das Arbeitsgericht zuständig (BAG, Beschluss v. 15. November 2013 - Az. 10 AZB 28/13).
Anwendung von § 613a BGB (Betriebsübergang)JaNein
Anwendung des KündigungsschutzgesetzesJaNein, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG
Sonderkündigungsschutz gemäß MutterschutzgesetzJaNein
Sonderkündigungsschutz gemäß SGB IX (bei Schwerbehinderung)JaNein
Erforderlichkeit einer Abmahnung bei außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses Grundsätzlich jaNein
Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung Grundsätzlich jaGrundsätzlich nein
Arbeitnehmer i.S.d. BetriebsverfassungsgesetzesJaNein, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG
Arbeitnehmer i.S.d. BetriebsrentengesetzesJaJa, es sei denn, es handelt sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Anwendung des ArbeitszeitgesetzesJaNein
Anspruch auf gesetzlichen MindesturlaubJaNein, aber gemäß § 7 IV BUrlG analog Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Vertragsende
Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EntgeltfortzahlungsgesetzJaNein, aber Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 616 BGB, der allerdings vertraglich abdingbar ist
Anwendung des Teilzeit- und BefristungsgesetzesJaNein
Anspruch auf ElternzeitMöglichNein
Ansprüche aus betrieblicher Übung MöglichNur dann, wenn Geschäftsführer keine bzw. geringe Gesellschaftsanteile hält und die entsprechende Entscheidung von den Gesellschaftern getroffen wurde
Anspruch auf qualifiziertes Zeugnis bei Beendigung des AnstellungsverhältnissesJa, § 630 BGBJa, § 630 BGB (BGH, Urteil vom 9.11.1967 - II ZR 64/67)
Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)JaBei Gesellschafter-Geschäftsführern beschränkt gemäß § 6 Abs. 3 AGG, uneingeschränkt bei Fremdgeschäftsführern
Beschäftigter im sozialversicherungsrechtlichen SinneJaNur dann nicht, wenn Geschäftsführer Gesellschaftsanteile von mindestens 50% hält oder eine Sperrminorität vorliegt.

Haben Sie Fragen zum Recht des GmbH-Geschäftsführers? Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. Selbstverständlich können wir Sie auch außergerichtlich oder gerichtlich vertreten. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir unterstützen Sie gerne.

 

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