Bei Mitgliedern in einer gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich mit Eintritt in den Ruhestand die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags. Maßgeblich für die Bemessung der Beiträge ist die Frage, ob der Rentner pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Während sich bei Pflichtmitgliedern der KVdR der Beitrag lediglich aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Renten aus dem Ausland, Versorgungsbezügen und Gewinnen aus selbständiger Tätigkeit berechnet, wird bei freiwillig versicherten Rentnern für die Beitragsbemessung grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt.

Pflichtmitgliedschaft in der KVdR

Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR ist die Beantragung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, das Vorliegen eines Rentenanspruchs und die Erfüllung der sogenannten Vorversicherungszeit. Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn der Rentner seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 90% der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied (freiwillig oder pflichtversichert) in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert war.

Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung

Rentner, welche die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KVdR nicht erfüllen, vor Eintritt in den Ruhestand jedoch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder familienversichert waren, sind grundsätzlich als Rentner weiter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

Beitragspflichtige Einnahmen

Die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge ergibt sich aus der folgenden tabellarischen Übersicht:

Art der EinnahmenBeitragspflicht für Mitglieder der KVdRBeitragspflicht für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Renten der gesetzlichen RentenversicherungJaJa
VersorgungsbezügeJa, bei Überschreiten der Freigrenze gemäß § 226 Abs. 2 S. 1 SGB VJa
Gewinn aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen ErwerbstätigkeitJa, bei Überschreiten der Freigrenze gemäß § 226 Abs. 2 S. 1 SGB VJa
gesetzliche Renten aus dem AuslandJaJa
MieteinnahmenNeinJa
KapitalerträgeNeinJa
Renten aus einer privaten RentenversicherungNeinJa

Höhe des Beitragssatzes

Für Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gilt der allgemeine Beitragssatz von derzeit 14,6%. Bei Mitgliedern der KVdR tragen hiervon der Rentenversicherungsträger und der Rentner jeweils die Hälfte. Freiwillig versicherte Rentner zahlen zwar Beiträge aus dem vollen Beitragssatz, erhalten jedoch einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger in Höhe von derzeit 7,3%. Versorgungsbezüge und Gewinne aus selbständiger Tätigkeit werden ebenfalls mit dem allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,6% verbeitragt. Für gesetzliche Renten aus dem Ausland gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also derzeit ein Satz von 7,3%. Sonstige für freiwillig Versicherte beitragspflichtige Einnahmen wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden mit dem ermäßigten Beitrag von 14,0% verbeitragt.   Darüber hinaus ist aus sämtlichen beitragspflichtigen Einnahmen ein Zusatzbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Zusatzbeitrags richtet sich nach dem von der jeweiligen Krankenkasse festgelegten Zusatzbeitragssatz. Dieser liegt derzeit je nach Krankenkasse zwischen 0,0% und 1,3%. Der Zusatzbeitrag ist vom Rentner alleine zu zahlen.   Sowohl für pflichtversicherte als auch für freiwillig versicherte Rentner werden Beiträge höchstens aus Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (4.837,50 Euro pro Monat im Jahr 2022) erhoben.

Freigrenze für Versorgungsbezüge und Gewinne aus selbständiger Tätigkeit

Gemäß § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V sind Versorgungsbezüge und Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit nur dann beitragspflichtig, wenn sie zusammen ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV pro Monat übersteigen. Im Jahr 2022 liegt die Beitragsuntergrenze bei 164,50 Euro. Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Mitglieder findet § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V jedoch gemäß dem gemeinsamen Rundschreiben „Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2015“ vom 2. Dezember 2014 keine Anwendung. Ebenfalls keine Anwendung findet für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Mitglieder der Freibetrag gemäß § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V.

Keine Beitragspflicht bei privat fortgeführten Direktversicherungsverträgen

Pflichtversicherte Mitglieder der KVdR müssen gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) Leistungen aus einem Direktversicherungsvertrag nicht verbeitragen, soweit diese Leistungen auf Beiträgen beruhen, die der Betroffene nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und Übernahme der Stellung als Versicherungsnehmer auf den Vertrag eingezahlt hat (vgl. hier unseren Artikel „Beitragspflicht eines privat fortgeführten Direktversicherungsvertrages“). Ebenfalls nicht verbeitragt werden müssen Leistungen aus einem privat fortgeführten Versicherungsvertrag bei einer Pensionskasse s o w e i t  sie auf den Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einnahme der Stellung des Versicherungsnehmers bei der Pensionskasse eingezahlt hat (Beschlüsse des BVerfG vom 27.06.2018, Az. 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15 und vom 09.07.2018, Az. 1 BvL 2/18).

Jan Zülch, Rechtsanwalt für betriebliche Altersversorgung und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg/Lüneburg

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